rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache. Beschlußanfechtung
Tenor
1) Der in der Eigentümerversammlung vom 23.03.1994 zu Tagesordnungspunkt 9 gefaßte Beschluß über die Genehmigung von Wäschespinnen wird für ungültig erklärt.
2) Die Antragsgegner tragen samtverbindlich die Gerichtskosten. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
3) Der Geschäftswert wird auf 5.000,– DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin ist Eigentümerin einer Wohnung in den eingangs genannten Anwesen in München und gehört als solche der sich im übrigen aus den Antragsgegnern zusammensetzenden Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in diesen Anwesen an, die von Herrn … verwaltet werden. Dieser lud unter dem 24.02.1994 zu einer Eigentümerversammlung, die am 23.03.1994 stattfinden und in der unter anderem
auf der Tagesordnung stehen sollten. Diese Versammlung hat dann auch wie vorgesehen stattgefunden und war nach dem vorgelegten Protokoll mit 613/1000 anwesenden oder vertretenen Stimmen beschlußfähig. Nachdem nun seitens der Eigentümer von Erdgeschoßwohnungen der Wunsch geäußert worden war, in den diesen Wohnungen vorgelagerten und zur Sondernutzung zugewiesenen Gartenflächen jeweils eine Wäschespinne aufzustellen, hatte die Versammlung zum genannten Punkt 9 über folgenden Antrag zu entscheiden:
Diesen Eigentümern wird gestattet, im Garten jeweils eine zusammenklappbare und entfernbare Wäschespinne aufzustellen. …
Dieser Antrag wurde in Abwesenheit der Antragstellerin einstimmig angenommen.
Mit bei Gericht am 18.04.1994 eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag ficht nun die Antragstellerin diesen Beschluß in der Meinung an, diese Gestattung sei mit der geltenden Hausordnung nicht vereinbar. Im übrigen sei das Thema in der Tagesordnung schon nicht angekündigt gewesen, so daß sie letztlichbeantragt,
diesen Beschluß für ungültig zu erklären,
während die Antragsgegnerbeantragen,
nach Sachlage zu entscheiden.
Auf die für diese Wohnanlage maßgebende Teilungserklärung vom 09.06.1989, auf die eingereichten Beschlußgrundlagen sowie auf den Antragsschriftsatz darf ergänzend Bezug genommen werden.
II.
Der Antrag ist zutreffenderweise im Wege der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltend gemacht worden, § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG. Als Eigentümerin ihrer Wohnung ist die Antragstellerin auch befugt, eine solche Überprüfung zu veranlassen. Ihr Antrag ist ferner rechtzeitig innerhalb der gesetzlichen Monatsfrist bei Gericht eingegangen. Darüber hinaus sind Bedenken gegen die Zulässigkeit dieses Antrags weder vorgebracht noch sonst ersichtlich.
Sachlich war dem Antrag stattzugeben.
Der Beschluß mußte für ungültig erklärt werden, da er schon nicht angekündigt war. Unter den Titeln „Sonstiges” oder „Verschiedenes” können keine Beschlüsse gefaßt werden, denn Sinn einer ordnungsgemäßen Ankündigung ist es, den Eigentümern die Entscheidung, an der Versammlung überhaupt teilzunehmen, und dann dort eine sachgerechte Stimmabgabe zu ermöglichen. Die Eigentümer konnten sich daher hier nicht so auf diese Stimmabgabe vorbereiten, wie das § 23 Abs. 2 WEG und die dazu ergangene Rechtsprechung verlangen. Wenn das BayObLG in WE 1986, 72 meinte, unter diesen Titeln könnten allenfalls Angelegenheiten beschlossen werden, die „von untergeordneter Bedeutung” seien, so kann dem nicht gefolgt werden. Etwa Weitnauer 7. Aufl. Rdz. 3 e und Henkes/Niedenführ/Schulze 2. Aufl. Rdz. 9 je zu § 23 WEG übernehmen das ohne eigene Wertung, doch wird mit einem solchen unbestimmten Begriff wieder einmal ohne jeden sachlich gebotenen Anlaß einer uferlosen Kasuistik Tür und Tor geöffnet. Damit wird demnach die Rechtssicherheit untergraben, auf die die tägliche Verwaltungspraxis angewiesen ist. Auch hier ging der Verwalter schon im Protokoll mit seiner Sternchen-Kennzeichnung zutreffend davon aus, daß mangels Ankündigung der Beschluß der Aufhebung unterliege. Er hat dabei keine Abwägung angestellt, ob diese Wäschespinnen von untergeordneter Bedeutung sein könnten. Untergeordnet gegenüber was? Im Verhältnis zum restlichen Programm dieses Abends? Bei den für die Spinnen anfallenden Kosten in deren Verhältnis etwa zum Gesamtvolumen des Wirtschaftsplans? Beim jeweiligen Aufstellplatz einer solchen Spinne im Verhältnis zur restlichen Optik des gesamten Gartengeländes? Oder allgemein im Verhältnis zur Größe der Wohnanlage, insbesondere zur Zahl der vorhandenen Einheiten? All das zeigt, daß Differenzierungen dieser Art für die praktische Arbeit nicht brauchbar sind. Der Verwalter muß sofort und rein formal entscheiden können, ob er ein erst in der Versammlung vorgetragenes Thema zur Abstimmung zulassen will. Hier wird also die bisherige klare und keine Ausnahmen zulassende Linie wiederherzustellen sein.
Auf die angeschnittene inhaltliche Frage nach der Vereinbarkeit der Gestattung mit der bisher geltenden Hausordnung kam es unter diesen Umständen nicht mehr an.
Über die Pflicht, die Gerichtskosten zu tragen, war gemäß § 47 WEG nach billigem Ermessen zu entscheiden. Im Hinb...