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AG München Beschluss vom 30.06.1994 - UR II 275/94 WEG/2

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rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache. Beschlußanfechtung

 

Tenor

1) Der in der Eigentümerversammlung vom 23.03.1994 zu Tagesordnungspunkt 9 gefaßte Beschluß über die Genehmigung von Wäschespinnen wird für ungültig erklärt.

2) Die Antragsgegner tragen samtverbindlich die Gerichtskosten. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

3) Der Geschäftswert wird auf 5.000,– DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin einer Wohnung in den eingangs genannten Anwesen in München und gehört als solche der sich im übrigen aus den Antragsgegnern zusammensetzenden Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in diesen Anwesen an, die von Herrn … verwaltet werden. Dieser lud unter dem 24.02.1994 zu einer Eigentümerversammlung, die am 23.03.1994 stattfinden und in der unter anderem

  • als Punkt 9

    Sonstiges

auf der Tagesordnung stehen sollten. Diese Versammlung hat dann auch wie vorgesehen stattgefunden und war nach dem vorgelegten Protokoll mit 613/1000 anwesenden oder vertretenen Stimmen beschlußfähig. Nachdem nun seitens der Eigentümer von Erdgeschoßwohnungen der Wunsch geäußert worden war, in den diesen Wohnungen vorgelagerten und zur Sondernutzung zugewiesenen Gartenflächen jeweils eine Wäschespinne aufzustellen, hatte die Versammlung zum genannten Punkt 9 über folgenden Antrag zu entscheiden:

Diesen Eigentümern wird gestattet, im Garten jeweils eine zusammenklappbare und entfernbare Wäschespinne aufzustellen. …

Dieser Antrag wurde in Abwesenheit der Antragstellerin einstimmig angenommen.

Mit bei Gericht am 18.04.1994 eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag ficht nun die Antragstellerin diesen Beschluß in der Meinung an, diese Gestattung sei mit der geltenden Hausordnung nicht vereinbar. Im übrigen sei das Thema in der Tagesordnung schon nicht ange...

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