Nachgehend
Tenor
I. Die Klage wird in Höhe von 1.505,34 Euro nebst beantragter diesbezüglicher Zinsen abgewiesen.
II. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Tatbestand
Die Klägerin ist die WEG ..., ... München. Die Beklagte war in der Zeit vom 1.12.2003 bis 30.11.2009 als Hausverwalterin für die Klägerin tätig. Es wurde ein Verwaltervertrag vom 1.12.2003 abgeschlossen (Anlage K1). Die Klägerin verlangt von der Beklagten unter anderem die Rückzahlung eines Betrages in Höhe von 889,52 Euro und einen weiteren Betrag in Höhe von 615,82 Euro, die die Beklagte im August 2008 vom Konto der WEG an die Rechtsanwälte … hat. Hinsichtlich der Einzelheiten der Überweisung wird auf die Kontoauszüge vom 7.8.–12.08.2008 Anlage K9 Bezug genommen.
Die Klägerin trägt vor, dass die Beklagte zu unrecht die Überweisungen in Höhe von 889,52 Euro und 615,82 Euro vom Konto der WEG an die Rechtsanwälte, … getätigt hat und dass die Beklagte die Zahlungen über diese beiden Beträge derart verschleiert in die Jahresabrechnung eingestellt hatte, dass erst im Rahmen der rechtlichen Überprüfung der Jahresabrechnung festgestellt werden konnte, welche Einzelzahlungen die Beklagte an die Rechtsanwälte geleistet hat.
Am 13.5.2009 wurde die Jahresabrechnung für das Jahr 2008 durch die Beklagte den Wohnungseigentümern der WEG vorgelegt.
Die Klägerin macht geltend, dass eine Verjährung der Rückzahlungsansprüche nicht gegeben sei.
Die Klägerin beantragt
Die Beklagte wird verurteilt der Klägerin einen Betrag in Höhe von 4.123,37 Euro nebst 5 % Punkten Zins über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23.10.2012 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt
Klageabweisung
Sie macht geltend, dass die Überweisungen der Beträge von 889,52 Euro und 615,82 Euro ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen und die Eigentümer mit der Überweisung einverstanden waren.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Parteienvortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und Protokoll der öffentlichen Sitzung verwiesen.
Entscheidungsgründe
Ein Teilurteil ist hier zulässig, da über den abzuurteilenden Teilentscheidungsreif eingetreten ist und dieser unabhängig vom Ausgang des übrigen Rechtsstreits entschieden werden konnte.
Die Klage ist zulässig. Es ist das Wohnungseigentumsgericht zuständig.
Die Klage war in Höhe von 1.505,34 Euro nebst verlangter Zinsen als unbegründet abzuweisen. Die Beklagte hat unbestritten vorgetragen hat, dass sie bei der Beauftragung der Kanzlei … hierzu durch die Eigentümerversammlung vom 3.6.2008 angewiesen worden sei. Die Klagepartei ist diesem Sachvortrag nicht entgegengetreten, so dass er als unstreitig zu unterstellen ist.
Es ergibt sich auch aus Top 4 der ETV vom 3.6.2008 dass ein Beschluss gefasst worden ist um Herrn Rechtsanwalt … Gelegenheit zu geben der WEG mitzuteilen, ob die noch laufenden Plehnert'schen Klagen, diese Abrechnungen beeinflussen oder ob die Abrechnungen nunmehr als in Ordnung befindlich anzusehen sind. Aufgrund dessen durfte die Beklagte Rechtsanwalt … diesbezüglich einen Auftrag erteilen und auch die diesbezüglichen Rechnungen bezahlen.
Im Übrigen ist auch durch Top 2 der Eigentümerversammlung vom 3.6.2008 die Beklagte berechtigt gewesen den Rechtsanwalt Dr. Vogel im Namen der WEG zu beauftragen um die Abrechnungen 2004, 2005 und 2006 rechtlich zu beurteilen. Unter Top 2 wurde zwar kein Beschluss gefasst. Es wurde jedoch unter Top 2 mitgeteilt, dass die Hausverwaltung Herrn … um die Stellungnahme zu den Abrechnung 2004, 2005 und 2006 bitten werde. Damit konnte die Hausverwaltung davon ausgehen (auch ohne Beschlussfassung), dass sie berechtigt sei Herrn … zu beauftragen im Namen der WEG die Abrechnungen 2004, 2005 und 2006 zu überprüfen. Ohne Beschlussfassung würde es sich bei der Auftragserteilung an Herrn Rechtsanwalt … durch die Hausverwaltung um eine unberechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag handeln, wobei die Wohnungseigentümer verpflichtet wären die diesbezüglichen anfallenden Kosten der Beauftragung von Herrn Rechtsanwalt … zu tragen, wenn die Wohnungseigentümer die Überprüfung in Auftrag geben wollten und sich dadurch Aufwendungen erspart haben. Davon ist hier auszugehen, da bereits unter Top 2 der Eigentümerversammlung vom 3.6.2008 die Hausverwaltung mitgeteilt hat, dass sie Herrn … um eine Stellungnahme zu den Abrechnungen 2004, 2005 und 2006 bitten werde. Das diese Stellungnahme naturgemäß nicht kostenlos erfolgen werde war auch sämtlichen Miteigentümern klar. Des Weiteren wurde unter Top 4 sogar einstimmiger Beschluss gefasst um den Herrn Rechtsanwalt … Gelegenheit zu geben der WEG mitzuteilen, ob die noch laufenden Plehnert'schen Klagen die Abrechnungen 2004, 2005 und 2006 beeinflussen. Die Klage war daher zum Teil als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung bleibt den Schlussurteil vorbehalten.
Unterschriften
Dr. Meidinger Richterin am Amtsgericht
Fundstellen