Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4.
Der Streitwert wird auf EUR 184,15 festgesetzt.
Gründe
Gemäß § 495 a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.
1.
Der Klagepartei steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch gegen die Beklagte zu.
a)
Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten aus dem Bußgeldverfahren besteht nicht. Die Versicherungsnehmerin und Mandantin des Klägers war aufgrund des Bußgeldbescheides verpflichtet, die Kosten des Bußgeldverfahrens zu tragen. Dabei handelt es sich nicht um eine Gegenstand, der von der Rechtsschutzversicherung umfasst ist Die Rechtsschutzversicherung haftet für Kosten der Wahrnehmung rechtlicher Interessen nach Eintritt des Versicherungsfalls, d..h. für Maßnahmen der Rechtsdurchsetzung und Rechtsverteidigung nach Eintritt des Schadensereignisses, § 125 WG. Die Kosten, die der Versicherungsnehmerin mit dem Bußgeldbescheid auferlegt wurden, sind nicht durch Rechtsverfolgung oder - verteidigung entstanden, sondern durch das Verhalten der Versicherungsnehmerin, das mit dem Ordnungswidrigkeitsverfahren verfolgt wurde. Dies ist kein von der Rechtsschutzversicherung erfasstes Risiko.
b)
Soweit die Klagepartei Ansprüche auf Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren nach Ziff. 5115 VV RVG geltend macht, kann dahinstehen, ob die Klagepartei aktivlegitimiert ist. Denn schon nach dem unstreitigen Sachvortrag ist eine Gebühr gemäß dieser Vorschrift auch im Verhältnis zwischen der Klagepartei und der Versicherungsnehmerin nicht angefallen. Ziff. 5115 WVRVG setzt voraus, dass durch die Mtwirkung des Rechtsanwalts die Hauptverhandlung entbehrlich wird. Dies ist nicht der Fall, wenn bereits ein Hauptverhandlungstermin stattgefunden hat und lediglich ein weiterer Hauptverhandlungstermin entbehrlich wird.
Schon dem Gesetzeswortlaut zu entnehmen, dass die Hauptverhandlung entbehrlich werden muss.
Auch aus dem systematischen Zusammenhang mit Abs. 3 der Ziff. 5115 W RVG ergibt sich, dass in einem Rechtszug die Hauptverhandlung vermieden worden sein muss.
Schließlich führt auch eine teleologische Auslegung zu keiner anderen Bewertung. Normzweck dieser Vorschrift ist, dass die Mithilfe des Rechtsanwalts bei der Vereinfachung, Verkürzung und Erledigung des Strafverfahrens belohnt wird (Hartmann, Kostengesetze, vor Ziff.5115 W RVG Rn. 2). Dieser Zweck wird erreicht, wenn die Hauptverhandlung in dem Zeitfenster entbehrlich wird, das die amtliche Anmerkung zu Ziff. 5115 W RVG vorsieht; also bevor ein Hauptverhandlungstermin stattgefunden hat bzw. die Zeitgrenze nach Abs. 1 Nr. 4 Ziff. 5115 VV RVG erreicht ist. Nicht erreicht wird dieser Zweck, wenn lediglich ein Termin entbehrlich wird.
Eine andere Auslegung ist auch nicht der Kommentierung bei Mayer/Kroiß, Ziff.5115 W RVG, Rn. 17 und der Entscheidung des OLG Bamberg NStZ-RR 2007, 159 zu entnehmen. Denn dort werden Fälle behandelt, in denen nach Aussetzen einer Hauptverhandlung an einer endgültigen Einstellung mitgewirkt und so eine erneute Hauptverhandlung vermieden wurde. Diese Situation ist nicht damit vergleichbar, dass lediglich ein weiterer Hauptverhandlungstermin entbehrlich wird.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO, die Streitwertfestsetzung nach §§ 3 ZPO, 63 Abs. 2 GKG.
Fundstellen
Haufe-Index 3018427 |
DAR 2011, 57 |
AGS 2010, 599 |
AGS 2010, 599-600 |
RVG prof 2011, 109 |
VRR 2011, 80 |
RVG prof. 2011, 109 |