Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, an die Klägerin gerichtete – öffentlich lesbare – Schriftstücke an der Außenseite der Wohnungseingangstüre der Klägerin … zu befestigen oder in dem Anwesen öffentlich zugänglich zu machen.
II. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer I ausgesprochene Verpflichtung wird der Beklagten ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 10.000,00 EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
IV. Das Urteil ist für die Klägerin in Ziffer III vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien sind Mitglieder der WEG … wobei die Klägerin eine Wohnung im Erdgeschoss bewohnt.
Unstreitig hat die Beklagte am 27.11.2011 an der Wohnungseingangstür der Klägerin im Erdgeschoss an der Außenseite ein handgeschriebenes Schriftstück mit Tesafilm befestigt, das mit den Worten beginnt „ihr unverschämtes, egoistisches Herumschlagen in den frühen Morgenstunden …” (Anlage B 14) auf dieses Schreiben wird vollumfänglich Bezug genommen. Die Klägerin war nicht davon informiert, dass an ihrer Wohnungseingangstür von Beklagtenseite ein derartiges Schreiben angebracht worden war. Unstreitig konnte jeder Dritte von diesem Schreiben Kenntnis nehmen.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Unterlassung mit Strafbewährung dahingehend, dass Schriftstücke an der Wohnungseingangstür nicht mehr befestigt oder in dem Anwesen öffentlich zugänglich gemacht werden dürfen, soweit es sich gegen die Klägerin richtet.
Die Klägerin führt aus, das Schreiben der Gegenseit sei sehr verletzend und beleidigend und müsse nicht hingenommen werden, zudem bestehe Wiederholungsgefahr. Die darin aufgestellten Aussagen seien vorsätzlich und widerbesseren Wissens falsch und dienten einzig dem Ziel, die Gegenseite gegenüber Nachbarn und Besuchern des Anwesens zu diffamieren und zu verleumden.
Die Klägerin beantragt:
Wie zuerkannt.
Die Beklagte beantragt:
Kostenfällige Klageabweisung.
Sie führt aus, es seien lediglich berechtigte Interessen wahrgenommen worden, weil die behaupteten Lärmbeeinträchtigungen von der Gegenseite tatsächlich gegeben seien. Im Übrigen fehle es sowohl an einer Beleidigung als auch an einer Beeinträchtigung der Klägerin.
Zur Ergänzung wird auf den Akteninhalt Bezug genommen, insbesondere die eingereichten Schriftsätze und Unterlagen und die Sitzungsniederschrift vom 13.04.2012.
Entscheidungsgründe
I. Die Klage ist zulässig, § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG.
II. Sie ist auch vollumfänglich begründet.
Die Beklagte hat keinen Anspruch darauf, Schreiben mit beleidigendem Inhalt gegen die Klägerin öffentlich zugänglich zu machen. Sie kann sich auch dann nicht auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen, wenn die zugrunde liegenden Vorwürfe zutreffen sollten. Hier kann dahinstehen, ob diese Vorwürfe berechtigt sind oder nicht. Die Beklagte wird gegebenenfalls gehalten, andere Wege zu beschreiten.
Das streitgegenständliche Schreiben vom 27.11.2011 (B 14) ist beleidigend und hat verletzenden Inhalt. Zunächst ist von „unverschämten egoistischem Herumschlagen” der Gegenseite die Rede ebenso wie davon, dass die Klägerin den Hausfrieden „durch ihre 6-monatige Renovierungsarbeiten sowie auch noch danach durch viele Vorfälle bis aufs äußerste Beeinträchtigt” habe. Diese Äußerungen sind wertenden Charakters und geeignet, die Beklagte zud iffamieren. Das Anheften eines für jeden vorbeigehenden Passanten Sicht- und lesbaren Zettels dient allein dem Zweck, die Gegenseite in Misskredit zu bringen. Eine Rechtfertigung hierfür ist nicht ersichtlich.
Da Wiederholungsgefahr nicht ausgeschlossen werden kann, war wie geschehen zu entscheiden.
III. Kosten § 91 ZPO.
Vorläufige Vollstreckbarkeit §§ 708 Ziffer 11, 711 ZPO.
Fundstellen