Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 495a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Der Kläger begehrt Rechtsanwaltskosten aus einem arbeitsgerichtlichen Verfahren. Die Beklagte, der Rechtsschutzversicherer des Klägers, wendet ein, der Kläger habe gegen seine Obliegenheit verstoßen, weil er ohne Abstimmung mit ihr einen Weiterbeschäftigungsanspruch geltend gemacht habe. Dadurch sei es unnötig zu höheren Kosten gekommen.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen (weitergehenden) Zahlungsanspruch, § 15 Abs. 1 d cc ARB.
Das Gericht ist der Auffassung, daß die klageweise Geltendmachung des Weiterbeschäftigungsanspruchs eine Obliegenheitsverletzung des Klägers ist, die zu einer unnötigen Erhöhung der Kosten geführt hat, weshalb die Beklagte nicht zur Kostenerstattung verpflichtet ist. Es bestand für den Kläger kein Anlaß, den Weiterbeschäftigungsanspruch noch vor dem Gütetermin zu stellen. Die Kündigung, die Gegenstand des arbeitsgerichtlichen Verfahrens war, war zum 28.2.1997 erklärt worden. Die Klage zum Arbeitsgericht wurde mit Schriftsatz vom 9.9.1996 eingereicht, der Gütetermin fand am 11.11.1996 statt. Berücksichtigt man diese zeitlichen Abläufe, so ist nicht ersichtlich, daß irgendeine Notwendigkeit bestand, den Weiterbeschäftigungsanspruch noch vor dem 11.11.1996, das heißt vor dem Gütetermin zu stellen. Der Kläger hätte auch nach diesem Termin noch hinreichend Zeit gehabt, die. Klage auf dem Weiterbeschäftigungsanspruch zu erweitern. Es kommt nach Auffassung des Gerichts nicht darauf an, ob sich der Arbeitgeber des Klägers rechtsuntreu verhalten hat, indem er sich geweigert hat, den Kläger weiter zu beschäftigen. Entscheidend ist, daß die Kündigung erst zum 28.2.1997, d.h. mehr als 2 ½ Monate nach dem Gütetermin ausgesprochen worden ist.
Auch eine Sicht ex ante, auf die der Kläger zu Recht abhebt, läßt keinen anderen Schluß zu. Denn wichtig war lediglich, die Kündigungsschutzklage, die fristgebunden ist, rechtzeitig einzureichen. Der Weiterbeschäftigungsanspruch dagegen war nicht innerhalb einer bestimmten Frist einzuklagen. Dies macht nach Auffassung dieses Gerichts einen entscheidenden Unterschied: Die Kündigungsschutzklage mußte von Gesetzes wegen sofort eingereicht werden, beim Antrag auf Weiterbeschäftigung hätte zunächst das Ergebnis des Gütetermins abgewartet werden müssen. Da hier, wie in vielen Fällen üblich, ein Vergleich geschlossen wurde, war die Stellung des Antrags nicht notwendig.
Es ist davon auszugehen, daß den Kläger auch eine grobe Fahrlässigkeit trifft, § 15 Abs. 2 ARB. Grundsätzlich ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn – wie hier – der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit verletzt. Ein Ausnahmefall, der für den Fall des fehlenden Vorsatzes oder der fehlenden groben Fahrlässigkeit gegeben ist, liegt nicht vor. Zumindest hat der Kläger dies nicht substantiiert vorgetragen. Das Gericht ist der Ansicht, daß das Problem der kostenauslösenden Momente des Weiterbeschäftigungsanspruchs hätte hinreichend bekannt sein müssen, so daß der Kläger jedenfalls verpflichtet war, sich mit seinem Versicherer abzustimmen, bevor er diesen Anspruch klageweise geltend macht. Wenn er diesem Erfordernis nicht nachkommt, so verletzt der Kläger nach Auffassung des Gerichts seine vertraglichen Pflichten gegenüber dem Versicherer in gröblicher Weise.
Zu Recht hat die Beklagte daher die Kosten des Klägers nicht übernommen, soweit sie sich auf den Weiterbeschäftigungsantrag beziehen. Die Klage war deshalb insgesamt als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs, 1, 269 Abs. 3 ZPO.
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Fundstellen