Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Der Streitwert wird auf 1.332,94 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger fuhr am 11.12.2017 am frühen Abend mit einem VW-Touran samt Anhänger zur … in … um dort einen Schrank abzuholen, den er über … gekauft hatte. Da unklar war, ob er das Fahrzeug im Hof wenden konnte, hielt er zunächst in der Einfahrt, einer Feuerwehrzufahrtszone, in der absolutes Halteverbot galt. Das Auto samt Anhänger versperrte auch vollständig die Zufahrt zum Hof. Der Kläger verließ dann zusammen mit seinem Schwager das Auto, um den Verkäufer des Schrankes zu treffen. Seine Tochter blieb im Auto zurück.
Der Beklagte ist Mieter einer Garage im Hof der …. Er fuhr mit seinem Auto in dem Zeitraum vor, als der Kläger das Auto verlassen hatte und nicht mehr direkt vor Ort war. Der Beklagte wollte zu seiner Garage fahren. Er stieg deswegen aus seinem Auto aus und wollte den Fahrer des behindernden Fahrzeugs bitten, zur Seite zu fahren. Er stellte dann fest, dass in dem Fahrzeug kein Fahrer war, stellte aber ebenso fest, dass die Tür des Fahrzeugs nicht verschlossen war. Er habe deswegen die Tochter des Klägers nach dem Fahrer gefragt, diese habe aber nicht angeben können, wann dieser zurück kommen würde.
Um das Hindernis zu beseitigen stellte der Beklagte deswegen das Automatikgetriebe von P… auf N, und schob das Fahrzeug samt Anhänger nach vorne und so zur Seite der Einfahrt. Dort zog er dann die Handbremse an. Der Zündschlüssel des klägerischen Fahrzeugs war in dieser Zeit nicht im Schloss. Danach kehrte er zu seinem Fahrzeug zurück, stieg ein und fuhr in den Hof, und parkte dann sein eigenes Fahrzeug in seiner Garage im Hof.
Der Kläger kam zum Fahrzeug zurück, als der Beklagte in den Hof gefahren war, nach eigener Einschätzung etwa drei Minuten nach dem Abstellen des Fahrzeugs. Danach habe er beim Weiterfahren bemerkt, dass der Wagen beschädigt worden war. Der Kläger macht geltend, dass bis zum Parken vor Ort das Fahrzeug ohne Schäden gewesen sein und erst durch das Schalten bei abgezogenem Zündschlüssel das Getriebe beschädigt worden sei.
Für die zur Beseitigung des Schadens erforderliche Reparatur habe er 1.332,94 Euro aufgewendet, einschließlich der Mietwagenkosten für ein Ersatzfahrzeug für drei Tage.
Bei dem Auto des Klägers handelt es sich um einen VW Sharan 1.9 TDI Family, also ein Dieselfahrzeug, mit Erstzulassung … und einem Kilometerstand von ca. 420.000 km Fahrleistung. Auf die Darstellung der Fahrzeugdetails im Schriftsatz des Klägers vom 06.04.2018 wird verwiesen. Der Kläger setzt einen Fahrzeugwert ohne Schaden in Höhe von 4.000 Euro an. Der Beklagte macht geltend, dass die Reparatur wirtschaftlich sinnlos war und deswegen im Falle einer Ersatzpflicht diese nicht nach Reparaturkosten, sondern nach Wertminderung zu bemessen wäre. Als Dieselfahrzeug sei es aber inzwischen unverkäuflich und damit wertlos.
Vorgerichtlich forderte der Kläger den Beklagten auf, den Schaden zu begleichen. Da dessen Haftpflichtversicherung keine Einstandspflicht sah, wies der Beklagte eine Begleichung zurück. Der Kläger mandatierte daraufhin einen Anwalt. Auch dessen Schreiben mit Fristsetzung zum 30.01.2018 führte zu keinem anderen Ergebnis. Mit Schreiben, vom 23.01.2018 wies der Beklagte die Forderung zurück.
Daraufhin wurde mit Schriftsatz vom 01.02.2018 Klage erhoben, die am 08.02.2018 zuging. Nach schriftlichem Vorverfahren wurde am 16.05.2018 streitig verhandelt. Der Kläger wurde persönlich angehört. Auf das Protokoll der Verhandlung wird Bezug genommen. Die Klagepartei beantragte Verurteilung gemäß verfahrenseinleitendem Klageschriftsatz. Die Beklagtenpartei beantragte Klageabweisung.
Ohne nachgelassene Frist folgten mit Schriftsatz vom 16.05.2018 noch rechtliche Ausführungen der Klägerseite, die das Gericht nicht zu einer Wiedereröffnung des Verfahrens veranlassten.
Entscheidungsgründe
A. Eine Sachentscheidung ist zulässig.
Die Klage ist am Wohnsitz der Beklagtenpartei erhoben, die Klageforderung hält sich im Rahmen der Zuständigkeit des Amtsgerichts. Die Klage ist nach der Verhandlung entscheidungsreif, da abschließend verhandelt wurde.
B. In der Hauptsache ist die Klage unbegründet.
Die Klagepartei hat keinen Anspruch gegen die Beklagtenpartei auf die klageweise geltend gemacht Bezahlung.
A. In Betracht kommt als Anspruchsgrund nur eine Schadensersatzpflicht aus deliktischen An spruchsgrundlagen. Diese setzen aber ein Verschulden voraus, also die Vorwerfbarkeit und damit die Widerrechtlichkeit des als schadensbegründend geltend gemachten Verhaltens. Schon hieran fehlt es. Das Verhalten des Beklagten war durch besitzrechtliche Selbsthilfe gedeckt u...