Tenor

I. Der auf der Eigentümerversammlung vom 14.05.2012 zu TOP 6.:

„Antrag Herr … Anschluss eines Kaminofens”

gefasste Beschluss wird für ungültig erklärt.

II. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 11/10 des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 11/10 des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Der Streitwert wird festgesetzt auf EUR 3.000,00.

 

Tatbestand

Der Kläger und die Beklagten bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft … in München, die von der … Grundstücksverwaltungen GmbH verwaltet wird.

Auf der Eigentümerversammlung vom 14.05.2012 wurde zu TOP 6. folgender Beschluss gefasst:

„Dem Eigentümer der Wohnung Nr. 29, Herrn … wird unter folgenden Voraussetzungen genehmigt, in seiner Wohnung einen Kaminofen an den im Gemeinschaftseigentum stehenden, ursprünglich für die Zentralheizung vorgesehenen gemeinschaftlichen Kaminzug unter folgenden Voraussetzungen anzuschließen:

  1. Sämtliche Anschlussarbeiten für den Kaminofen einschließlich Einbau einer Reinigungsöffnung im Keller müssen durch eine Fachfirma ausgeführt werden.
  2. Nach Abschluss der Arbeiten ist durch den zuständigen Bezirkskaminkehrer der regelkonforme Einbau und eine Freigabe zur Inbetriebnahme gegenüber der WEG zu bestätigen.
  3. Sämtliche Kosten für die Erstinstallation sowie für den weiteren Betrieb werden von Herrn Sonnleitner alleine getragen, solange Herr … alleiniger Betreiber eines Kaminofens im Anwesen ist.
  4. Vor Installation des Ofens muss der Verwaltung die Ausnahmegenehmigung der Stadt München zur Münchner Brennstoffverordnung vorgelegt werden. Etwaige darin gemachte Auflagen sind von Herrn … zu beachten.
  5. Für den Fall, dass die WEG zu einem späteren Zeitpunkt den gemeinschaftlichen Kaminzug wieder benötigt (z.B. Umstellung von Fernwärme auf anderen Energieträger), ist Herr … verpflichtet, auf eigene Kosten einen entsprechenden Rückbau seiner Installationen auf seine Kosten zu veranlassen bzw. die Arbeiten in seiner Wohnung zu dulden.
  6. Herr … übernimmt gegenüber den jeweiligen Miteigentümern sowie der WEG die verschuldensunabhängige Haftung für sämtliche Schäden bzw. Ansprüche Dritter, die auf den Betrieb des Kaminofens zurückzuführen sind.
  7. Die entsprechenden Bedingungen dieses Beschlusses sind auf einen etwaigen Rechtsnachfolger der Wohnung entsprechend zu übertragen.”

Zuvor hatte der Versammlungsleiter darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Anschluss des Kamins um eine bauliche Änderung handele, zu der alle Miteigentümer zustimmen müssten. Es sei grundsätzlich ein Mehrheitsbeschluss möglich und dieser würde auch bestandskräftig werden, sofern er nicht in der gesetzlichen Monatsfrist angefochten und ggf. vom Gericht aufgehoben würde.

Der Kläger trägt vor, der Beschluss widerspreche aus verschiedenen Gründen den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung. Es handele sich um eine bauliche Änderung. Es hätten nicht sämtliche Eigentümer, die betroffen sind, zugestimmt. Der Kaminzug werde beschädigt und könne auch so nicht wiederhergestellt werden. Es werde der Einbau einer Reinigungsöffnung erforderlich. Damit werde die Substanz des Gemeinschaftseigentums verletzt. Es entstehe Zugluft. Dies gehe einher mit einem Energieverlust.

Bei dem Anwesen handele es sich um eine Flachdachkonstruktion. Bei entsprechenden Wetterlagen würden die Bewohner der oberen Stockwerke, also insbesondere der Kläger, durch die austretenden Verbrennungsgase beeinträchtigt. Das Dach selbst werde durch die austretenden Verbrennungsgase beschädigt oder jedenfalls nutze es sich schneller ab.

Der Wartungsaufwand insgesamt erhöhe sich. In dem Anschluss eines Kaminofens an den Kaminzug liege eine intensivere Nutzung des Gemeinschaftseigentums. Es bestehe die Gefahr, dass weitere Eigentümer einen Kaminofen anschließen wollten. E bestehe dann die Gefahr, dass es Probleme gebe mit der Kostenverteilung. Eine Wertsteigerung sei in dem Einbau eines Kaminofens nicht zu sehen. Vielmehr würden die anderen Wohnungen gegenüber der Wohnung, die über einen Kaminofen verfügt, an Wert verlieren. Die in dem Beschluss gemachten Auflagen seien nicht ausreichend. Der Beschluss sei auch zu unbestimmt. Im übrigen würden andere Eigentümer von der Nutzung ausgeschlossen.

Zuletzt beantragt der Kläger:

Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 14.05.2006 zu Tagesordnungspunkt 6. wird für ungültig erklärt.

Die Beklagten beantragen:

Klageabweisung.

Die Beklagten tragen vor, die von dem Kläger vorgetragenen Beeinträchtigungen würden durch den Anschluss eines Kaminofens nicht entstehen. Zum einen seien entsprechende Überprüfungen im Vorfeld vorgenommen worden. Durch die Auflagen in dem Beschluss würde eine fachgerechte Arbeit gesichert. In dem Beschluss sei auch festgehalten, dass der aus dem Beschluss berechtigte Beklagte zum Rückbau verpflichtet sei, wenn die WEG den Kaminzug wieder benötige. Da die Interessen der WEG und...

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