Entscheidungsstichwort (Thema)
Räumung und Herausgabe
Tatbestand
Die Beklagten sind Mieter der von der Klägerin vermieteten streitgegenständlichen Wohnung im Anwesen Schulstraße 14 in 8000 München 19.
Die Klägerin beabsichtigt die Wohnung zu verkaufen und vor dem Verkauf Renovierungsarbeiten durchführen zu lassen. Die Beklagten lassen weder Handwerker noch Kaufinteressenten, noch die beauftragte Maklerin in die Wohnung, ohne daß diese vorher die Schuhe ausziehen. Außerdem verlangen die Beklagten, daß die Besucher ihren Ausweis vorzeigen.
Aufgrund dieser Umstände hat die Klägerin das Mietverhältnis fristlos gekündigt mit Anwaltsschreiben vom 20. Januar 1993. (Blatt 10/11 der Akten) sowie mit den prozessualen Schriftsätzen vom 5. März und 21. April 1993.
Die Klägerin beantragt:
- Die Beklagten werden zur Räumung und Herausgabe der Dreizimmerwohnung in der Schulstraße 14 in 8000 München 19 verurteilt.
- Hilfsweise wird festgestellt, daß die Beklagten nicht berechtigt sind, bei Besichtigung der Wohnung durch die Klagepartei, durch beauftragte Handwerker; durch Kaufinteressenten, zu verlangen, daß diese die Schuhe ausziehen.
- Es wird festgestellt, daß die Beklagten jeden Schaden zu tragen haben, der durch das rechtswidrige Verlangen unter Punkt 2 der Klagepartei entsteht.
- Es wird festgestellt, daß die Beklagten nicht berechtigt sind, bei Betreten der Wohnung durch Kauf Interessenten, die in Gegenwart eines Maklers oder der Klagepartei kommen, den Ausweis von den Kaufinteressenten zu verlangen.
Die Beklagten beantragen:
Klageabweisung.
Die Beklagten berufen sich als Grundlage ihres Handelns zunächst auf den Beschluß des Amtsgerichts München vom 27. Mai 1992 (Blatt 20/21 der Akten). Außerdem sei ihr Kind an schwerer Neurodermitis erkrankt. Durch die Besucher wurden jedoch Staub, Dreck und sogar Hundekot in die Wohnun getragen. Um dies zu verhindern, hätten sie zum Schutz ihres Kindes darauf bestanden, daß Kaufinteressenten die Schuhe ausziehen. Da es sich bei der Wohnung um einen grundrechtlich geschützten Bereich handle, seien sie zudem berechtigt, zweifelsfrei in Erfahrung zu bringen, welche Personen ihre Wohnung betreten. Die einfachste und zweckmäßigste Form des Nachweises sei die Vorlage eines Personaldokumentes.
Eine Beweisaufnahme hat nicht stattgefunden. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nur hinsichtlich der Klageanträge, Ziffer 3 und 4 begründet.
Die Klägerin hat gegenüber den Beklagten keinen Anspruch auf Rückgabe der streitgegenständlichen Wohnung gemäß § 556 BGB, da das Mietverhältnis nicht beendet ist. Eine wirksame Kündigung liegt mangels Kündigungsgrundes nicht vor. Insbesondere kommte § 554 a BGB mangels Verschulden nicht in Betracht. Ein Verschulden liegt deswegen nicht vor, da die Beklagten sich auf den Beschluß des Amtsgerichts München vom 27. Mai 1992 stützen durften. Darin wird in den Gründen festgestellt, daß es den Beklagten nicht verwehrt werden kann, sich über die Wohnung sachlich zu äußern, das Ausziehen der Schuhe zu verlangen und sich den Ausweis fremder Personen, die die Wohnung betreten, zeigen zu lassen.
Die Beklagten sind auch dazu berechtigt, sich den Ausweis der Personen, welche die Wohnung betreten, zeigen zu lassen. Dies ergibt sich aus dem Recht zum Mietgebrauch (§ 535 Satz 1 BGB) sowie aus der überragenden verfassungsrechtlichen (Artikel 2, 13 Grundgesetz) und elementaren Bedeutung der Wohnung als Grundbedingung menschlichen Daseins (vergleiche Sommermeyer, Schutz der Wohnung gegenüber strafprozessualen Zwangsmaßnahmen, ein Phantom?, JR 90, 493, 494). Zudem kann den Beklagten schon aus Sicherheitsaspekten nicht verwehrt werden, sich die Namen der Besucher zu notieren.
Darin kann auch kein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen gesehen werden.
Die Beklagten sind allerdings nicht berechtigt, bei Besichtigung der Wohnung durch die Klagepartei, durch beauftragte Handwerker, durch Kaufinteressenten zu verlangen, daß diese die Schuhe ausziehen. Die Beklagten haben gemäß § 11 Absatz 2 des Mietvertrages zu dulden, daß diese genannten Personen die Wohnung betreten. Nach dem normalen alltäglichen Sprachgebrauch faßt man darunter ein Betreten mit einer üblichen Fußbekleidung. Darunter können die üblichen Straßenschuhe gerechnet werden, im Gegensatz zum Beispiel zu Skistiefeln. Die Möglichkeit, daß damit Schmutz in die Wohnung getragen werden kann, ändert daran nichts. Denn dies kann auf andere, schonendere (§§ 226, 242 BGB) Weise verhindert werden, wie zum Beispiel durch das Tragen von Überschuhe, worauf die Beklagten nach Ansicht des Gerichtes auch einen Anspruch haben. Dies ergibt sich insbesondere aus dessen Hausrecht (Artikel 13 Grundgesetz, §§ 535, 862 BGB) sowie aus dessen allgemeinem Persönlichkeitsrecht. Ein solches Verlangen seitens der Beklagten ist auch für die Besucher als zumutbar anzusehen. Es ist auch für Handwerker nicht unzumutbar, solch...