Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist in Ziff. 2. vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Der Streitwert wird auf 95.380,13 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Gegenstand der Klage ist die Anfechtung des zu TOP 5 der Eigentümerversammlung vom 08.09.2022 gefassten Beschlusses der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft, deren Mitglied die Klägerin als Sondereigentümerin der Wohnung 58/111/11 OG, …, ist.
Die WEG besteht aus einem Mehrfamilienhaus und drei Reihenhäusern. Alle Wohneinheiten waren an einem einzigen Heizkreislauf angeschlossen. Die Wohnungen der Klägerin und der Miteigentümerin … befinden sich im selben Haus.
Auf der Eigentümerversammlung vom 20.05.2021 wurde unter TOP 4 die Montage einer neuen Heizungsanlage beschlossen, ferner wurde beschlossen, zwei Heizkreise zu montieren und:
„die Abrechnung dieser Arbeitskreise erfolgt nach 100 % Aufteilung und innerhalb der Heizkreise nach 30/70 %.”
Seit dem Einbau der neuen Heizungsanlage im Jahr 2021 stehen zwei getrennte Heizkreise zur Verfügung. Die Vorlauftemperatur wird jedoch in der Hauptanlage eingestellt und bleibt trotz Einrichtung von zwei Heizkreisläufen für alle Heizkreisläufe gleich und ist nicht separat regelbar. Die Installation der Wärmemengenzähler, welche die Aufteilung der beiden Heizkreise erfassen, erfolgte 2022. Eine Vorerfassung entsprechend der beiden Heizkreise ist erst mit Installation der neuen Wärmemengenzähler möglich, wobei es generell nicht möglich ist, unterjährig eine getrennte Abrechnung zu machen, d. h. erst ab einem bestimmten unterjährigen Zeitpunkt eine Aufteilung nach den zwei Heizkreisen durchzuführen. Die erste, nach zwei Heizkreisen aufgeteilte Abrechnung kann erstmals für das Wirtschaftsjahr 2023 erfolgen.
In der Eigentümerversammlung vom 08.09.2022 wurde unter TOP 5 der angegriffene Beschluss gefasst. Die Abrechnung 2021 (vgl. Anlage K 2) verteilt aus Kosten für Heizung und Warmwasser von insgesamt 13.650,85 EUR (ohne Kaltwasser) einen Kostenanteil in Höhe von 3.197,18 EUR (ohne Kaltwasser) auf die Klägerin.
Die Klägerin rügt, dass entgegen § 29 Abs. 2 WEG nicht der von der Beklagten gewählte Beirat die Jahresabrechnung, sondern ein Gremium von Rechnungsprüfern und …, geprüft hätten. … seien keine Eigentümer und damit keine Mitglieder der WEG. Beide Nichteigentümer hätten an der streitbetroffenen Versammlung teilgenommen, ohne dass ersichtlich wäre, weshalb sie hierzu ermächtigt gewesen sein sollten.
Die vorgenommene Verteilung der Heizkosten und der Kosten für die Erwärmung des Wassers widerspräche den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung. Obwohl der Einbau der neuen Heizung noch im Sommer 2021 erfolgt sei und mit Einbau der neuen Heizungsanlage laut Beschluss zwei getrennte Heizkreise hätten eingeführt werden sollen, die die Heizkosten zu 100% verbrauchsabhängig zwischen dem Haus 48 und den Reihenhäusern aufteilen sollen und erst innerhalb des Hauses 48 und innerhalb der Reihenhäuser dann 70/30 %, enthalte die streitbefangene Heizkostenabrechnung eine solche Aufteilung und getrennte Verteilung nach zwei Heizkreisen nicht, obwohl dies mithilfe einer Zwischenablesung auch ohne weiteres möglich gewesen wäre. Eine sachgerechte und dem WEG-Beschluss entsprechende Verteilung sei auch jetzt nachträglich noch möglich, wenn der Jahresverbrauch nach der Gradtagszahlentabelle monatsweise oder tagesweise der alten und der neuen Heizung zugeordnet werde.
Sie trägt vor, der Sanierungsgrad in den einzelnen Wohnungen und Reihenhäusern sei sehr unterschiedlich, so sei beispielsweise die Wohnung der Klägerin vollständig grundsaniert und neuwertig, während andere Wohnungen – etwa von der Miteigentümerin … – unter erheblichem Instandhaltungrückstau litten. Der sehr unterschiedliche Sanierungsplan der Häuser, der Leitungen und vor allem der Heizkörper erfordere eigentlich getrennte Heizkreisläufe mit separat regelbarer Vorlauftemperatur.
Die Klägerin beantragt:
Der auf der Wohnungseigentümerversammlung vom 08.09.2022zu TOP 5: Jahresabrechnung 2021 samt Fälligkeit (§ 28 Abs. 2 u. 3 WEG) gefasste Beschluss „Die Nachschüsse bzw. Anpassungen der beschlossenen Vorschüsse aus den Einzelabrechnungen für das Jahr 2021 mit Ausdruck vom 08.08.2022 werden genehmigt und fällig gestellt. Der Einzug der Forderungen erfolgt frühestens zwei Wochen nach Beschlussfassung. Etwaige Guthaben der Eigentümer aufgrund der Anpassung der beschlossenen Vorschüsse hat der Verwalter, sofern kein Rückstand besteht, zu diesem Termin auszukehren.” wird insoweit für ungültig erklärt, wie die Gesamtkosten für Heizung und Warmwasser in Höhe von 13.650,85 EUR mit einem Anteil von 3.197,18 EUR auf die Klägerin verteilt werden.
Die Beklagte beantragt:
Die Klage w...