Tenor
1) Die Klage wird abgewiesen.
2) Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3) Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
4) Der Streitwert wird auf 40.000 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegenüber den Beklagten zu 1 und 2 Ansprüche auf Rückbau, Aufgabe der Nutzung von Kaminen, Zuführung einer Teilfläche im DG nicht zu Wohnzwecken und Vorlage von Unterlagen geltend. Gegenüber der Beklagten zu 3 wurde die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
In der Wohnungseigentümergemeinschaft gilt die Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung vom 17. Juli 2002 (Anlage K 0). Nach § 6 und § 9 der Teilungserklärung bestehen verschiedene Ausbaurechte, die übertragen werden können. Es handelt sich um eine kleine Wohnungseigentümergemeinschaft mit 9 Einheiten laut Aufteilungsplan, bestehend aus Kellergeschoss, Erdgeschoss, erstem Obergeschoss, Dachgeschoss und Dachspitz. Eine weitere Sondereigentumseinheit im Dachgeschoss ist vorgesehen. Die Beklagte zu drei war die Aufteilerin und verkaufte zunächst an die …. Die Beklagten zu eins und zwei kauften dann 2008 gem. Anlagen K 1 und K 2 einen Miteigentumsanteil von 82/1000 mit dem Recht zum Ausbau von Abstellflächen im Dachgeschoss, darüber hinaus Sondernutzungsrechte. Die Beklagten zu eins und zwei sind darüber hinaus Eigentümer der Einheit Nr. 4 im ersten Obergeschoss, der der vorgenannte Miteigentumsanteil sowie die Sondernutzungsrechte zusätzlich zugeordnet wurden. Die Beklagten zu eins und zwei ließen sodann durch ihren Sohn das Dachgeschoss über den Einheiten 3, 4 und 7 zu Wohnraum ausbauen. Darüber hinaus machten sie einen Durchbruch zum darüber liegenden Dachspitz und bauten eine ausklappbare Leiter hatte ein. Im Jahr 2009 wurde eine Baugenehmigung erteilt, Anlage K 3. Das Mitglied der Klägerin … erwarb die Einheit 9 sowie den Spitzboden über diese Wohnung, Anlage K 8. Diesen ließ sie ausbauen. Die Klägerin verlangte aufgrund des Beschlusses der Eigentümer vom 3. November 2009 (Anlage K 1 a) von den Beklagten Rückbau. Auf der Eigentümerversammlung vom 6. Mai 2014 (Anlage K 11) wurde diesbezüglich erneut Beschluss gefasst. Gegenüber der Eigentümerin … wurde auf derselben Eigentümerversammlung kein Beschluss gefasst (Top 6). Hinsichtlich der Bewirtschaftungskosten werden die Beklagten zu eins und zwei bereits so behandelt, als wären die von ihnen vorgenommenen Umbauten genehmigt. Im Laufe des Rechtsstreits haben die Beklagten mehrere Unterlagen zu den von ihnen vorgenommenen Umbauarbeiten der Klägerin vorgelegt.
Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor:
Die Beklagten zu eins und zwei hätten ungenehmigte bauliche Veränderungen vorgenommen, die Beklagte zu drei hafte, weil sie zum Zeitpunkt des Ausbaus Eigentümerin gewesen sei. Die vorgenommenen Umbauten seien für die übrigen Mitglieder der WEG nachteilig.
Die Klägerin beantragte zuletzt wie im Termin vom 17. März 2016 gem. Schriftsatz 3.3.2013 Ziffern 1 und 2, v. 2.1.2014 Seite 13 und 14 und v. 17.7.2014 Seite 6/Ziffern 1 a und b, nachdem bereits zuvor der Rechtsstreit betreffend die Beklagte zu drei übereinstimmend für erledigt erklärt wurde.
Die Beklagten zu eins und zwei haben Klageabweisung beantragt.
Sie haben im Wesentlichen vorgetragen:
Die Beklagte zu drei sei schon keine Störerin, weil sie auch nicht mittelbar die behaupteten Beeinträchtigungen verursacht und auch keinen Ausbau beauftragt oder geduldet habe. Die Beklagten zu eins und zwei seien aufgrund der Regelungen in der Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung zum Ausbau berechtigt gewesen. Es gebe keine Beschränkungen hinsichtlich der Anbringung von Dachterrassen, auch Kamine hätten geändert werden dürfen, im Übrigen liege keine relevante Beeinträchtigung der Klägerin beziehungsweise deren Mitglieder vor. Das Vorgehen gegenüber den Beklagten zu eins und zwei verstoße darüber hinaus gegen Art. 3 Grundgesetz, weil die Eigentümergemeinschaft gegen die Miteigentümerin …, die gleichartige bauliche Veränderungen vorgenommen habe, nicht vorgehe. Das Vorgehen gegenüber den Beklagten zu eins und zwei sei reine Schikane.
Im Übrigen wird zu Ergänzung des Sachverhaltes sowie des Streitstandes auf die Akten Bezug genommen. Das Gericht hat verschiedene Hinweise gegeben und in den mehreren Verhandlungsterminen mehrfach eine gütliche Einigung vorgeschlagen, die von der Klägerin nicht angenommen wurde.
Entscheidungsgründe
1) Das AG München ist örtlich und sachlich ausschließlich zuständig nach § 23 Nr. 2 c GVG und §§ 43 I Nr. 1, 62 I WEG n.F. weil das Grundstück in München liegt.
2) Hinsichtlich der Klageanträge Ziffer 1 und 2 im Schriftsatz vom 6. März 2013 ist die Klage unzulässig. Es liegen entgegen § 253 II Nr. 2 ZPO nicht vollstreckbare Klageanträge vor. In Antrag 1 a ist schon keine Sondereigentumseinheit oder andere Örtlichkeit genannt und auch auf keinen Plan Bezug genommen. Es ist nicht ersichtlich, auf welcher konkrete Fläche ein Rückbau erfolgen soll, und welche konkreten ...