Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klagepartei.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Der Streitwert wird auf unter EUR 300,00 festgesetzt.
Gründe
Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.
Der Klagepartei steht der von ihr geltend gemachte Anspruch nicht zu. Im Ergebnis ist die Klage nicht nur deshalb ungenügend, da eine ordnungsgemäße Anmeldung der Forderung im Insolvenzverfahren fehlte, sondern die Klage ist auch deshalb unbegründet, weil die Ausschlussfrist unstrittig am 19.3.2009 ablief, weshalb der Sachvortrag der Klagepartei im Schriftsatz vom 6.5.2009 zu spät erfolgte.
Der BGH hat in seinem Urteil vom 22.1.2009, Az.: IX Zr 3/08 in NZI 2009, 242 ff ausgeführt, dass die ordnungsgemäße Anmeldung einer Forderung im Insolvenzverfahren die schlüssige Darlegung des Lebensachverhalts voraussetzt, aus dem der Gläubiger seinen Zahlungsanspruch herleitet. Handelt es sich insoweit um eine Sammelanmeldung einer Mehrzahl von Forderungen, so ist der Darlegungslast für jede einzelne Forderung zu genügen. Insoweit kann der Gläubiger zwar zur Darlegung seiner Forderung auf beigefügte Unterlagen Bezug nehmen. Die Verweisung auf Anlagen ist jedoch dann unzureichend, wenn darauf der Grund der Forderung nicht hervorgeht. Aus diesem Grund war es nicht ausreichend, der Forderungsanmeldung einen Kreditvertrag und Umsatzjournal beizufügen, da Anspruchsvoraussetzung gerade auch eine Auszahlung der Kreditsumme ist und diese deshalb dargelegt werden muss. Insoweit war also die Forderungsanmeldung selbst ungenügend und entsprach nicht den Anforderungen des BGH. Ein entsprechender Vortrag ist auch erst auf die Rüge und das Bestreiten der Beklagtenpartei hin erfolgt. Aufgrund des Bestreitens der Beklagtenpartei hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen war es jedoch auch an der Klagepartei, als der beweispflichtigen Partei, ein entsprechendes Beweisangebot zu bringen. Dies ist jedoch nicht erfolgt.
Entscheidend ist vorliegend jedoch auch, dass die Ausschlussfrist des § 189 Insolvenzordnung nach dem Vortrag der Beklagtenpartei am 19.3.2009 ablief. Diesen Vortrag der Beklagtenpartei hat die Klagepartei nicht bestritten, weshalb im Zeitpunkt des den Lebenssachverhalt beinhaltenden Schriftsatzes vom 6.5.09 die Ausschlussfrist bereits abgelaufen und damit eine Nachholung nicht möglich war.
Der Schriftsatz der Beklagtenpartei vom 16.6.09 wurde bei der Urteilsfindung nicht berücksichtigt, da der streitentscheidende Vertrag bereits in dem Schriftsatz vom 15.4.09 und vom 15.5.09 erfolgte.
Fundstellen
Haufe-Index 2831593 |
ZVI 2009, 419 |