Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.000,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.09.2016 zu zahlen. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin 100,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.09.2016. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin 413,64 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit seit 11.09.2016 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte dazu verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen und bis Ablauf des 24.03.2017 nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden zu ersetzen, welche aufgrund der mangelhaften Tätowierung am 04.03.2016 entstanden sind oder noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Der Streitwert wird auf 4.356,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Ansprüche wegen einer Tätowierung.
Die Beklagte ist Tätowierin. Die Klägerin ließ sich am 04.03.2016 von der Beklagten auf den linken Unterarm den Schriftzug
„Je t'aime mon amour
Tu es ma vie
Nous Ensemble Pour Toujours
Liubov ♡ Alexej”
tätowieren und zahlte hierfür 80,00 EUR in bar. Die Klägerin monierte in der Folge mehrere Einzelheiten des Tattoos. Am 26.03.2016 erfolgte durch die Beklagte ein korrigierendes Nachstechen, wofür die Klägerin weitere 20,00 EUR an die Beklagte bezahlte. Für das genaue Aussehen des Tattoos wird auf die Anlagen des Beweisbeschlusses vom 21.10.2016 (BI. 27-29 d.A.) Bezug genommen.
Die voraussichtlichen Kosten für die Entfernung des Tattoos belaufen sich auf 3.570,00 EUR inkl. Umsatzsteuer.
Die Klägerin behauptet, das streitgegenständliche Tattoo sei handwerklich in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft. Der gesamte Schriftzug sei verwaschen und unleserlich; die Wörter nicht in einer einheitlichen Größe gestochen, Abstände der verschiedenen Wörter und Zeilen würden teilweise deutlich abweichen; einzelne Wörter seien schief, die Linienführung mangelhaft, verwaschen, nicht durchgehend und an einzelnen Stellen ausfransend.
Sie behauptet ferner, die Beklagte habe sie getäuscht. Die Beklagte habe der Klägerin mitgeteilt, dass sie erfahren sei und über mehrere Jahre an Tätowiererfahrung verfüge, was nicht zutreffe. Auf der Internetplattform … hätte die Beklagte mehrere Tätowierungen als Referenzen ausgestellt, bei denen es sich aber nicht um Werke der Beklagten, sondern um Werke Dritter handele, etwa eines italienischen Künstlers namens Alex de Pase. Sie habe sich das Tattoo von der Beklagten alleine aufgrund der angeblichen mehrjährigen Erfahrung und der durch die Referenzbilder verdeutlichten Fähigkeiten stechen lassen.
Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stünden wegen des Tattoos Schmerzensgeldansprüche zu; sie leide unter der optischen Verunstaltung ihres Armes sowie habe sie durch die zwei Behandlungen Schmerzen über sich ergehen lassen müssen. Eine Einwilligung in diese Schmerzen sei bereits deswegen unwirksam, da sie von der Beklagten getäuscht worden sei.
Die Klägerin beantragt:
I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, welches in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch in Höhe von EUR 1.000,00 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.05.2016.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 100,00 zu zahlen, zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dazu verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche künftigen materiellen und im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden zu ersetzen, welche aufgrund der mangelhaften Tätowierung am 04.03.2016 entstanden sind oder noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
IV. Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin zum Ersatz ihrer außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten EUR 413,64 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, die von der Klägerin vorgetragenen Mängel des Tattoos träfen nicht zu. Das Erscheinungsbild habe nicht einer etwaigen handwerklichen Unfähigkeit ihrerseits zu tun, sondern sei allenfalls durch mangelhafte Pflege der Klägerin beim Abheilungsprozess zu erklären. Ferner verfüge sie wirkli...