Tenor
I. Die weitere Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Der Streitwert wird auf 4.123,37 Euro festgesetzt
Tatbestand
Die Klägerin ist die WEG ... , ... M. Die Beklagte war in der Zeit vom 1.12.2003 bis 30.11.2009 aus Hausverwalterin für die Klägerin tätig. Es wurde ein Verwaltervertrag vom 1.12.2003 abgeschlossen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Verwaltervertrag, Anlage K 1, verwiesen. Die Verwalterin erstellte eine Jahresabrechnung für das Jahr 2008. Die Wohnungseigentümer haben durch Beschluss vom 8.6.2009 die Jahresabrechnung 2008 anerkannt und beschlossen. Mit Endurteil des AG München im Verfahren 484 C 365/10 WEG wurde der Beschluss über die Jahresabrechnung 2008 für ungültig erklärt. Das LG München I hat im Endurteil vom 27.6.2011 unter dem Az. 1 S 21009/10 WEG dahingehend entschieden, dass der Beschluss der WEG-Versammlung vom 8.6.2009 über die Annahme und Anerkennung der Jahresabrechnung 2008 insgesamt für ungültig erklärt wird. In der Begründung der Entscheidung wird festgestellt, dass die Jahresabrechnung 2008 weitgehend fehlerhaft war.
Die Klägerin trägt vor, dass sich der Beklagte trotz Aufforderung weigerte eine korrekte Jahresabrechnung 2008 zu erstellen und dass für die Überprüfung der Jahresabrechnung 2008 durch einen externen Dritten ein Betrag in Höhe von 2.142,00 EURO aufgewendet werden mußte. Des weiteren seien aufgrund der Neuerstellung der Jahresabrechnung 2008 Aufwendungen der Hausverwaltung Haberkorn in Höhe von 476,00 EURO angefallen.
Die Klägerin macht geltend, dass hier Verzug der Beklagten mit der Erstellung der Jahresabrechnung 2008 bereits mit Ablauf des 30.6.2009 vorgelegen habe und die Beklagte zu diesem Zeitpunkt sich noch im Besitz sämtlicher Unterlagen befunden habe. Der Beklagte könne sich deshalb nicht darauf berufen, dass er keine Verwaltungsunterlagen zur Verfügung gestellt bekommen habe. Hilfsweise trägt die Klägerin vor, dass ein Fall des § 286 IV BGB nicht vorliege, da zunächst der Beklagte grundsätzlich die Erbringung der Leistung (Neuerstellung der Jahresabrechnung 2008) definitiv gegenüber dem … anläßlich eines Telefonats abgelehnt habe. Erst später habe er wörtlich nachgeschoben: „Außerdem habe ich keine Unterlagen mehr,” Es verstosse gegen Treu und Glauben zunächst eine Leistung definitiv und abschließend abzulehen und sich anschließend darauf zu berufen, eine Mitwirkungshandlung des Gläubigers nicht erhalten zu haben. Es hätte hier der Beklagten oblegen, ausdrücklich die Unterlagen anzufordern. Die Beklagte hätte die Verpflichtung gehabt, Unterlagen zumindest in elektronischer Form oder aber von körperlichen Kopien bereitzuhalten.
Die Klägerin beantragt
Die Beklagte wird verurteilt, weitere 2.618,03 EURO nebst 5 % Punkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 23.10.2012 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt
Klageabweisung.
Sie macht u.a. geltend, dass ihr die Unterlagen zur Neuerstellung der Jahresabrechnung 2008 nicht mehr zur Verfügung standen, da sie diese an die Nachfolgehausverwaltung herausgegeben hatte. Ohne die zur Verfügungstellung dieser Unterlagen als rechtserhebliche Mitwirkungshandlung sei eine etwaige Verpflichtung der Neuerstellung nicht fällig gewesen und die Beklagte konnte auch nicht in Verzug geraten. Eine elektronische Speicherung der Unterlagen für das Jahr 2008 sei nicht erfolgt.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Protokolle der öffentlichen Sitzungen verwiesen.
Mit Teilurteil vom 5.12.2013 wurde die Klage hinsichtlich eines Betrages i.H.v. 1.505,34 EURO nebst beantragter Zinsen abgewiesen. Gegen das Teilurteil wurde Berufung eingelegt zum LG München I.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig. Es ist das Wohnungseigentumsgericht zuständig.
Die Klage war aber als unbegründet abzuweisen.
Die Klägerin stützt ihren Anspruch auf Schadensersatz darauf, dass die Beklagte sich in Verzug befunden habe mit der Erstellung einer korrekten Jahresabrechnung für das Jahr 2008. Ein solcher Verzug ist hier jedoch nicht gegeben. Es fehlt hier nämlich an der Mitwirkung des Gläubigers. Ist eine solche zur Vornahme der Leistung notwendig, kommt der Schuldner nur in Verzug, wenn die Gläubiger die erforderliche Handlung vornimmt oder anbietet (BGH NJW 96, 1745).
Hier war es der Beklagten unmöglich die Jahresabrechnung 2008 zu erstellen, da ihr die erforderlichen Verwalterunterlagen fehlten. Die Verwalterunterlagen wurden zuvor an die Klägerin herausgegeben. Die Beklagte kam auch nicht bereits zum Ablauf des 30.6.2009 in Verzug, also zu einem Zeitpunkt als sie noch die Verwalterunterlagen in Besitz hatte. Zu diesem Zeitpunkt stand noch nicht fest, ob das Berufungsgericht den Beschluss übe...