Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensersatz

 

Tenor

I. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 66,82 nebst 5 % Zinsen über dem Basissatz des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes seit 10.08.2004 zu bezahlen.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Angemessen ist eine Unkostenpauschale in Höhe von EUR 25,56 (= DM 50,–) nach ständiger Rechtsprechung des Landgerichts München I.

Teilweise wird sogar eine Unkostenpauschale von EUR 30,– inzwischen für angemessen erachtet.

Auch der von der Klagepartei verlangte Betrag bei den Rechtsanwaltskosten in Höhe einer 1,3-Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2400 RVG erscheint angemessen.

Es handelt sich um eine durchschnittliche Angelegenheit schon deshalb, weil bei unfallbedingten Wiederherstellungskosten in Höhe von EUR 1.251,10 fraglich sein konnte, ob auch die vorgerichtlichen Gutachtenkosten in Höhe von EUR 274,22 zu erstatten sind, weil die Höhe der Wiederherstellungskosten in einem Grenzbereich liegen, bei dem teilweise in der Rechtsprechung die Gutachterkosten in voller Höhe in Ansatz zu bringen sind, teilweise nach anderer Auffassung auch nicht.

Demzufolge handelt es sich nicht um einen unterdurchschnittlichen Fall, so daß eine Gebühr von 1,3 Geschäftsgebühr angemessen erscheint.

Demzufolge ist die Klage begründet.

Zinsen: §§ 247, 284, 285, 288 ZPO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 713 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1445621

JurBüro 2005, 196

ZfS 2005, 406

AGS 2005, 109

SVR 2005, 333

KammerForum 2005, 134

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