Tenor
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leisten.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich mit der Klage sowohl gegen den Beschluss der Wohnungseigentümer über ihre Abberufung als Verwalterin als auch gegen die Kündigung des entsprechenden Verwaltervertrages.
In der Wohnungseigentümerversammlung vom 02.05.2012 wurde die Firma … durch Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft für weitere 5 Jahre zur Verwalterin bestellt. Persönlich haftender Komplementär und alleiniger Geschäftsführer der vorgenannten Kommanditgesellschaft war Herr … Einzige Kommanditistin war dessen Ehefrau, Frau …. Am 19.10.2012 wurde der Verwaltervertrag mit einer entsprechenden fünfjährigen Laufzeit abgeschlossen. Ende 2013 änderten sich die Gesellschaftsbeteiligungen an der ursprünglich bestellten Verwalterin grundlegend. Die … GmbH übernahm die Komplementärgesellschafterbeteiligung des Herrn … sowie deren Geschäftsführer, Herr …, die Kommanditgesellschaftsanteile der Frau …. Herr … sowie dessen Ehefrau schieden vollständig aus der Gesellschaft aus und übernahmen keinerlei Funktionen mehr innerhalb der Hausverwaltung. Die vorgenannten Änderungen auf der Gesellschafterebene erfolgten im Wege eines sogenannten „share deals” durch notariellen Kaufvertrag vom 18.10.2013. Nach Vollzug des Kaufvertrags lud die hiesige Klägerin als Verwalterin zu einer Eigentümerversammlung auf den 16.12.2014 ein. Auf der Eigentümerversammlung vom 16.12.2014 fassten die Beklagten zu 1) den Beschluss über die sofortige Abberufung der hiesigen Klägerin, die als … firmiert, aus ihrem Amt und die Kündigung des Verwaltervertrages. Das Schreiben vom 22.12.2014 erklärte zudem die … für die Beklagte zu 2) die fristlose Kündigung des Verwaltervertrages.
Die Klägerin ist der Ansicht, der Abberufungsbeschluss als Verwalterin sei unwirksam, da ein wichtiger Grund zur Abberufung nicht gegeben sei. Gleiches gelte für die Kündigungserklärung des Verwaltervertrages. Soweit im Rahmen der Eigentümerversammlung vom 16.12.2014 Vorwürfe gegenüber der Verwaltung erhoben worden seien, bezögen sich diese ohnehin auf die Zeit, in der noch die Ehel. … Gesellschafter der Klägerin gewesen seien, so dass diese den Kündigungsgrund ohnehin nicht tragen könnten. Die auf Verwalterebene erfolgten gesellschaftsrechtlichen Änderungen führten weder zu einer Beendigung des Verwaltervertrages noch rechtfertigten sie eine außerordentliche Kündigung.
Die Klägerin beantragt,
1.
Den Beschluss der Eigentümerversammlung vom 16.12.2014 zum TOP 7 (Beschlussantrag Nr. 6), mit dem die Abberufung der Klägerin als Verwalterin der Beklagten zu 2) beschlossen worden ist, und damit den Beschluss der Eigentümerversammlung vom 16.12.2014, mit dem die …, zum Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft, …, bestellt worden ist, für ungültig zu erklären;
2.
festzustellen, dass der von der Klägerin mit der Beklagten zu 2) geschlossene Verwaltervertrag vom 19.10.2012/22.01.2013 mangels einer wirksamen Kündigung nicht beendet wurde und, wie im Vertrag vorgesehen, fortläuft bis zum 31.12.2017.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie sind der Ansicht, die Klägerin sei bereits nicht aktivlegitimiert bzw. klagebefugt, da es an einer wohnungseigentümerrechtlichen Personenidentität, die sich von der gesellschaftsrechtlichen Identität unterscheide, fehle. Die entsprechenden gesellschaftsrechtlichen Veränderungen hätten dazu geführt, dass die hiesige Klägerin nicht mit der ursprünglichen Verwaltung identisch sei. Das Verwalteramt sei insoweit nicht auf die Klägerin übergegangen. Im Übrigen sei der Verwaltervertrag jedenfalls wirksam gekündigt worden. Hierzu sei die Wohnungseigentümergemeinschaft aufgrund zahlreicher Verfehlungen der Verwaltung in der Vergangenheit auch berechtigt gewesen.
Wegen des weiteren Vortrags wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen in der Akte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist bereits unzulässig. Die Klägerin ist nicht klagebefugt.
Zwar ist anerkannt, dass der Verwalter zur Anfechtung des Eigentümerbeschlusses über seine Abberufung in entsprechender Anwendung des § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG grundsätzlich berechtigt ist (vgl. BGH NZM 2002, Seite 788 m.w.N.). Der Antrag auf die Ungültigkeitserklärung von Eigentümerbeschlüssen ist aber unzulässig, wenn –wie hier– die Klägerin vor dem Abberufungsbeschluss überhaupt nicht Verwalterin war. So ist es nach dem Wortlaut und Sinn der §§ 23 Abs. 4, § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG nicht gerechtfertigt, in eine sachliche Nachprüfung des Eigentümerbeschlusses einzutreten und ihn ggfls. für ungültig zu erklären, wenn feststeht, dass der Antragsteller zu keiner Zeit Verwalter war. Denn er erleidet hie...