Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.003,27 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 16.06.2000 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.900,00 DM vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt als Maklerin vom Beklagten restliche Courtage in Höhe von 2.003,27 DM. Sie hat dem Beklagten am 19.11.1998 die Gelegenheit zum Abschluss eines Mietvertrages mit dem Eigentümer der Gewerbeflächen in N., H.-Straße, mit einer Gesamtflächen von ca. 490 m² zu einem Mietpreis von 15,00 DM/m² nachgewiesen. Der Beklagte hatte sich verpflichtet, im Falle eines Vertragsabschlusses der Klägerin eine mit Abschluss des Mietvertrages fällige Courtage in Höhe von 3 Monatsmieten zuzüglich Mehrwertsteuer zu zahlen (Vertrag vom 18.11.1998 – Kopie Bl. 3 d. A.. Am 28.06.1999 mietet der Beklagte das nachgewiesene Objekte an, allerdings mit einer Gesamtfläche nach Umbauten von 431,74 m² zu einem Mietpreis von 19,00 DM/m². Der Eigentümer des Objektes erklärte sich gegenüber dem Beklagten bereit, von der mit der Klägerin vereinbarten Courtage zwei Monatsmieten zu übernehmen.
Auf die restliche Courtage von einer Monatsmiete + Mehrwertsteuer = 9.515,55 DM hat der Beklagte 7.512,28 DM (=15,00 DM pro m² für 431,74 m² gezahlt. Die Klägerin verlangt von ihm mit der Klage Zahlung der Differenz von 2.003,27 DM.
Sie hat den Beklagten mit Schreiben vom 30.05.2000 mit Frist zum 15.06.2000 vergeblich zur Zahlung aufgefordert.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 2.003,27 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 16.06.2000 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Ansicht, dass der Klägerin ein über die geleistete Zahlung hinausgehender Anspruch nicht zustünde.
Unstreitig handelte es sich zur Zeit des Angebotes der Klägerin um leerstehende Schulungsräume. Der Beklagte und sein Mitgesellschafter beabsichtigten, dort eine chirurgische Gemeinschaftspraxis mit Operationstrakt zu führen. Nachdem die den Nachweis erhalten hatten, führten sie die Mietvertragsverhandlungen mit der Eigentümerin, der Westfälischen Hypothekenbank in E, unter Ausschluss der Klägerin. Im Verlauf der Verhandlungen einigte man sich dahingehend, dass nahezu die gesamte Vorinstallation, die für den Betrieb einer chirurgischen Praxis mit Operationstrakt erforderlich ist, auf Kosten der Vermieterin durchgeführt würde. Das Investitionsvolumen betrug 500.000,00 DM. Der Beklagte behauptet, der gegenüber dem Angebot der Klägerin schließlich vereinbarten höhere Mietpreis pro Quadratmeter sei einzig deshalb vereinbart worden, weil der Mietgegenstand so verändert worden sei, dass er nicht mehr dem ursprünglich angebotenen entsprochen und der angebotene Mietpreis von 15,00 DM deshalb keine Rechtfertigung mehr gehabt habe. Da bei der Veränderung des Mietgegenstandes die Klägerin nicht mitgewirkt habe, sei es nicht gerechtfertigt, wenn die Klägerin and er Mieterhöhung partizipieren würde.
Die Klägerin weist demgegenüber darauf hin, dass nach der dem Beklagten von ihr vorgelegten Kurzinformation der Eigentümer im Falle eines längerfristigen Mietvertrages bereit gewesen sei, mieterspezifische Umbauten vorzunehmen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Die Klägerin hat dem Beklagten das Objekt nachgewiesen. Der Beklagte hat das Objekt schließlich auf den Nachweis der Klägerin hin angemietet.
Zwischen dem angebotenen Vertrag und dem abgeschlossenen Mietvertrag besteht hinreichende inhaltliche Identität. In der Kurzinformation zu den angebotenen Praxen, die der Beklagte erhalten hat, heißt es, dass „unter der Voraussetzung, dass längerfristige Mietverträge geschlossen werden, … der Eigentümer zu mieterspezifischen Umbauten bereit” ist. Damit Bestand von vorne herein die Möglichkeit, dass der Vermieter auch umfangreichere Installationen zugunsten des Mieters in dem Objekt vornehmen würde. Dass sich dies auf den Mietpreis auswirken könnte, ist zwar nicht ausdrücklich in der Beschreibung erwähnt, andererseits aber auch nicht ausdrücklich ausgeschlossen worden. Es liegt auch nahe, dass der Vermieter erheblicher Unkosten über den Mietpreis wieder hereinzuholen versuchen würde.
Da das Objekt mit dieser Möglichkeit bereits angeboten wurde, ist von der inhaltlichen Identität des angebotenen und des abgeschlossenen Mietvertrages auszugehen.
Der Beklagte hat somit die Differenz zwischen der vollen Monatsmiete als Courtage und der vorgenommenen Zahlung an die Klägerin zu leisten.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus Verzug (§§ 284 ff.). Die Höhe des Zinssatzes im Vertrag vom 18.11.1998 zwischen den Parteien vereinbart worden.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 1818884 |
NJW-RR 2001, 710 |
NZM 2001, 492 |
ZMR 2001, 287 |
MDR 2001, 385 |
IPuR 2001, 47 |