Leitsatz (amtlich)
1. Der Verjährungsbeginn setzt nicht voraus, dass ein Steuerberater seinem Auftraggeber eine Rechnung erteilt hat. Sind Steuerberaterleistungen in einem Jahr erbracht worden, haben die Verjährungsfristen zum Ende des Jahres begonnen. Sind Gegenansprüche innerhalb der Verjährungsfrist entstanden, standen sich die Ansprüche aufrechenbar gegenüber.
2. Die Verwirkung von Steuerberaterhonoraren stellt die Ausnahme dar und ist ein Institut, dass neben der Verjährung nur unter besonderen Umständen angewandt wird.
3. Behauptet ein Mandant, Vorschüsse seien nicht abgerechnet worden, muss er mitteilen, welche Vorschüsse tatsächlich einbehalten worden sind.
Tatbestand
Der Kläger ist Gesellschafter der X-GmbH. Für diese Firma war die Beklagte als Steuerberaterin tätig. In einem Rechtsstreit vor dem Landgericht einigten sich die Parteien. Die Beklagte war außerdem für den Kläger auch für dessen privaten Steuerangelegenheiten tätig. Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger Schadenersatz für Schlechtleistungen durch die Beklagte. Die Forderung ist mit insgesamt 1.052,00 EUR zwischen den Parteien unstreitig. Die Beklagte rechnet mit Honorarforderungen auf, von denen sie behauptet sie im Jahre 2002 erbracht zu haben. Alle Rechnungen für Tätigkeiten aus dem Jahre 2002 datieren vom 24.8.2004 Es handelt sich um Rechnungen über 1.208,60 EUR, über 773,02 EUR und über 826,62 EUR.
Der Kläger ist der Auffassung, dass die Forderungen verjährt seien. Darüber hinaus seien sie verwirkt, weil mit Schreiben vom 19.10.2000 eine andere Abrechnungsvereinbarung getroffen worden sei. Darüber hinaus seien auch die Rechnungen nicht fachgerecht und etwaige Vorschüsse nicht verrechnet worden. Darüber hinaus seien die Leistungen auch für den Kläger unbrauchbar gewesen.
Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
- 306,78 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.2.2002 zu zahlen,
- weitere 322,11 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.5.2004 zu zahlen,
- weitere 147,23 EUR zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 18.5.2004 zu zahlen,
- weitere 224,40 EUR zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 17.7.2004 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, die von ihr vorgelegten Rechnungen seien ordnungsgemäß, insbesondere ihre Leistungen bis auf die mit der Klage geltend gemachten Schäden fachgerecht. Vorschüsse seien gegenüber der X-GmbH abgerechnet worden, weitere Vorschüsse habe sie nicht erhalten.
Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien wird auf den Akteninhalt und die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Der Kläger kann von der Beklagten unstreitig die von ihm geltend gemachten Schadenspositionen zum Gesamtbetrag von 1.052,00 EUR verlangen. Die Forderung ist allerdings durch Aufrechnung mit Honorarforderungen der Beklagten erloschen. Die Beklagte hat mit Rechnung vom 24.5.2004 für die in dieser Rechnung genannten Tätigkeiten einen Bruttobetrag von 1.208,60 EUR verlangt. Durch Aufrechnung mit dieser Forderung in Höhe der Klageforderung ist diese erloschen.
Die Honorarforderung ist nicht verjährt. Nach § 195 Abs. 1 Nr. 15 BGB verjähren die Forderungen des Steuerberaters in zwei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Der Verjährungsbeginn setzt nicht voraus, dass der Steuerberater seinem Auftraggeber eine Rechnung erteilt hat. Für Steuerberaterleistungen, die im Jahre 2002 erbracht worden sind, haben die Verjährungsfristen jeweils Ende des Jahres 2002 begonnen, so dass zum Zeitpunkt der Aufrechnung im Jahre 2004 die Forderung noch nicht erloschen war.
Soweit der Kläger bestreitet, dass die Arbeiten im Jahre 2002 ausgeführt worden sind, ist dem nicht nachzugehen, weil hier der Kläger selbst in der Lage war zu überprüfen und darzutun, dass die Leistungen zu einem anderen Zeitpunkt erbracht worden sind.
Die Forderungen sind auch nicht verwirkt, Die Verwirkung von Forderungen ist ein Ausnahmeinstitut, das neben der Verjährung nur unter ganz besonderen Umständen angewandt wird. Weder ist hier der Zeitablauf zwischen der Tätigkeit der Beklagten und der Rechnungsstellung ausreichend, um eine Verwirkung anzunehmen. Zum anderen ist auch die Tatsache, dass die Beklagte die Forderung erst später geltend macht, nicht ausreichend, um hier das sogenannte Umstandsmoment zu erfüllen. Der Prozess vor dem Landgericht, die Tatsache, dass auch der Kläger noch private Schadensersatzforderungen hat und die Kündigung des Vertrages im Jahre 2002 konnten für den Kläger nur den Schluss zulassen, dass die Beklagte auf ihre Forderung verzichtet, soweit der Kläger selbst keine Forderungen mehr geltend macht.
Soweit der Kläger vorträgt, die Beklagte habe keine Vorschüsse abgerechnet, so wäre es seine Aufgabe gewesen darzutun, welche Vorschüsse tatsächlich einbehalten worden sind. Im übrigen hat die Beklagte auch nachgewiesen, dass Vor...