Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger
- das Kautionssparbuch über 1.200,– DM angelegt am 6. Januar 1986 bei der Stadtsparkasse Münster, Sparbuch-Nr.: 355 343 625, mit entsprechender Freigabeerklärung herauszugeben;
- einen Betrag in Höhe von 888,03 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 5. Dezember 1988 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,– DM vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Kläger mieteten aufgrund eines schriftlichen Mietvertrags vom 12. Dezember 1985 von der Beklagten die im 1. Obergeschoß links des Hauses Geistkamp 12, in Münster gelegene Wohnung. Das Mietverhältnis begann am 15. Dezember 1985 und endete am 31. Dezember 1987. Wegen der Einzelheiten des schriftlichen Mietvertrags wird auf die bei den Akten befindliche Fotokopie (Blatt 8 bis 12 der Akten) verwiesen.
Bei Mietbeginn zahlten die Kläger eine Kaution in Höhe von 1.200,– DM auf ein Kautionssparbuch. Mit der vorliegenden Klage verlangen die Kläger von der Beklagten die Herausgabe und Freigabe dieses Sparbuches. Weiter verlangen sie Nebenkosten in Höhe von 240,16 DM erstattet, die zuviel von ihnen geleistet worden seien. Ein weiteres Nebenkostenguthaben in Höhe von 697,87 ist rechnerisch zwischen den Parteien unstreitig.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Kläger wird auf den Inhalt der Klageschrift vom 23. Februar 1989 nebst Anlagen (Blatt 1 bis 21 der Akten) und auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 14. April 1989 (Blatt 44 bis 47 der Akten) verwiesen.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger
- das Kautionssparbuch über 1.200,– DM, angelegt am 6. Januar 1986 bei der Stadtsparkasse Münster, Sparbuch Nr.: 355 343 625, mit entsprechender Freigabeerklärung herauszugeben,
- einen Betrag in Höhe von 888,08 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 5. Dezember 1988 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Bezüglich der Nebenkosten ist die Beklagte der Meinung, ein Erstattungsanspruch stehe den Klägern nicht zu, da im Mietvertrag vereinbart worden sei, daß die Mieter Umlagekosten einer typischen Eigentumswohnungseinheit zu tragen hätten. Bezüglich des Kautionssparbuchs sei dies einbehalten worden, weil die Kläger Schäden verursacht hätten, die erst nach einem unstreitig gemeinsam erstellten Übergabeprotokoll entdeckt worden seien.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten wird auf den Inhalt der Schriftsätze vom 23. März 1989 nebst Anlagen (Blatt 25 bis 42 der Akten) und vom 16. Mai 1989 (Blatt 51 und 52 der Akten) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist im vollen Umfang begründet.
I. Nebenkosten
Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß den Klägern an Nebenkosten aufgrund der geleisteten Vorauszahlungen ein Guthaben in Höhe von 697,87 DM zusteht. Die Erstattung weiterer Beträge hat die Beklagte mit dem Argument verweigert, laut Mietvertrag könnten Versicherungskosten, Gartenpflegekosten, Kellerreinigungskosten und Zinsen und Gebühren auf die Kläger umgelegt werden. Diese Auffassung der Beklagten ist falsch. In dem schriftlichen Mietvertrag heißt es eindeutig unter § 2: „Betriebskosten wie Punkt 5 und 6”. Unter § 2 Absatz 5 und 2 Absatz 6 sind an entsprechenden Kosten aufgeführt: laufende öffentliche Abgaben (z.B. Grundsteuer, Straßenreinigung, Müllabfuhr) und Schornstein-Kaminreinigung. Damit ist nach Auffassung des Gerichtes eindeutig festgelegt, welche Betriebskosten von den Klägern geschuldet wurden; Versicherungskosten, Gartenpflegekosten, Kellerreinigungskosten, Zinsen und Gebühren gehören nicht dazu. Nach dem gesamten Vertrag kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß diese Kosten etwa stillschweigend vereinbart worden seien, da die Betriebskosten unter Punkt 5 und Punkt 6 des Mietvertrags ausdrücklich aufgeführt worden sind. Soweit die Beklagte sich auf § 18 a des Mietvertrags beruft, ist dieser Passus für die Frage, welche Betriebskosten abgerechnet weiden können, unerheblich. Unter § 18 ist lediglich geregelt, nach welchem Schlüssel Betriebskosten und eine Umlage für Wasser- und Kanalkosten abgerechnet werden können. § 18 berührt dagegen überhaupt nicht die Frage, welche einzelnen Betriebskostenarten abgerechnet werden können. Somit steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, daß die Beklagte zu Unrecht die Kläger mit Versicherungskosten, Gartenpflegekosten, Kellerreinigungskosten und Zinsen und Gebühren belastet hat. Es handelt sich dabei um einen Betrag in Höhe von 240,16 DM, der rechnerisch zwischen den Parteien unstreitig ist. Die Kläger haben somit gegenüber der Beklagten einen Anspruch aus überzahlten Kosten in Höhe von 697,87 DM zuzüglich 240,16 DM, also in Höhe von 938,03 DM. Auf diesen Betrag wollen die Kläger sich 50,– DM anrechnen lassen, weil kleinere Arbeiten bei ihrem Auszug nicht durchgeführt worden sind; insgesamt ergibt sich somit ein Betrag in Höhe von 888,08 DM, die die Beklagte an die Kläger zu zahlen hat.
II. Herausgabe und Freigabe des Kautionssparbuches
Die Beklag...