Tenor

Der Beklagte verurteilt, an den Kläger 39,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.07.2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 70 % und dem Beklagten zu 30 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar

 

Tatbestand

Entscheidung im vereinfachten Verfahren nach § 495a ZPO

Ohne Tatbestand gem. § 313a Abs. 1 ZPO

 

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet, im Übrigen unbegründet.

Ein Anspruch auf Ersatz der restlichen Sachverständigenkosten ergibt sich aus den §§ 7 StVG, 115 I 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 1 PflVG und § 398 BGB, allerdings nur in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe.

Nach § 249 I BGB sind die Kosten für ein Sachverständigengutachten als mit dem Schaden unmittelbar verbundene auszugleichende Vermögensnachteile zu ersetzen, soweit sie für die Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlich und zweckmäßig sind (BGH, NJW 2005, 356; NJW-RR 1989, 953, 956; NJW 2007, 1450, 1451). Ebenfalls können die Kosten, sofern die Begutachtung für die Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist, zu den nach § 249 II BGB zu ersetzenden Herstellungskosten gehören (BGH, NJW 2005, 356; NJW 2007, 1450, 1451). Die Sachverständigenkosten sind erforderlich, wenn sie aus Sicht eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Situation des Geschädigten zweckmäßig und angemessen erscheinen (BGH, NJW 2005, 356, 357). Auf die rechtliche Wirksamkeit der Vergütungsvereinbarung für die Honorarerstellung zwischen dem Sachverständigen und der Geschädigten kommt es nicht an. Die Kosten für die Erstellung des Schadensgutachtens sind unabhängig von etwaigen rechtlichen Mängeln der Vergütungsvereinbarung für die Erstellung eines Schadensgutachtens erstattungsfähig, solange sie sich im Bereich des Erforderlichen halten (BGH, NJW 1974, 34, 35; NJW 2007, 1450, 1451).

Im vorliegenden Fall durfte ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch grundsätzlich die Einholung eines Sachverständigengutachtens für angemessen und zweckmäßig erachten. Insbesondere überstieg die vorliegende Schadenshöhe von brutto 2.521,27 € die Grenze zu bloßen Bagatellschäden, die im Allgemeinen bei etwa 1000,00 € anzusetzen ist (Oetker,in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, Rn. 398). Dass eine grundsätzliche Erforderlichkeit für ein Sachverständigengutachten bestand, wird auch von dem Beklagten, der bereits die Kosten in Höhe von 500,00 € reguliert hat, nicht angezweifelt.

Fraglich ist allein, ob auch die darüber hinausgehenden Kosten aus Sicht eines verständigen und wirtschaftlich denkenden Menschen in der Position des Geschädigten angemessen und zweckmäßig waren. Der Geschädigte hat hierbei darzulegen, dass er den nach seinen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten wirtschaftlichsten Weg gewählt hat, was unmittelbar aus § 249 BGB folgt. (BGH, NJW 2005, 356, 357; NJW 2007, 1450, 1452 m.w.N.)

Zum Teil wird hieraus geschlossen, dass das Risiko eines überteuerten Schadensgutachtens generell zulasten des Schädigers gehe, da für den Geschädigten die Erforderlichkeit der Kosten für ein Schadensgutachten ex ante bereits in Ermangelung von Tarifübersichten nicht hinreichend erkennbar sei (Hörl, NZV 2003, 305, 307 m.w.N.). Eine Berücksichtigung der Interessen des Schädigers soll durch die Möglichkeit gewahrt werden, dass dieser sich im Falle eines überteuerten Sachverständigengutachtens Regressansprüche des Geschädigten analog § 255 BGB gegen den Sachverständigen nach den §§ 280, 631 I, 812 BGB abtreten lassen kann (vgl. zu dieser Möglichkeit nur OLG Naumburg, NJW-RR 2006, 1029, 1031).

Eine solche pauschale Zuweisung des Risikos eines überteuerten Gutachtens an den Schädiger kann indes nicht überzeugen. Auch die höchstrichterliche Rechtsprechung weist dieses Risiko nicht dem Schädiger, sondern dem Geschädigten zu. (BGH, NJW 2007, 1450, 1452; vgl. auch LG Dortmund, NJW 2011, 321, 322,Oetker,in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 249 Rn. 400).

Dies hat jedenfalls dann zu gelten, wenn - wie im vorliegenden Fall - für den Geschädigten das Preistableau des Sachverständigen offengelegt war und sich dieser daher nicht auf eine Leistungsbestimmung nach §§ 315, 316 BGB einlassen musste. Insofern kann dieser bereits ex ante weitgehend absehen, ob sich die anfallenden Kosten im Rahmen des Erforderlichen halten werden. Für das Grundhonorar stehen hierfür grundsätzlich Vergleichswerte der BVSK-Honorarbefragung zur Verfügung. Nach dem dort dargelegten Honorarkorridor V rechnen 50 - 60 % der BVSK Mitglieder ab. Fällt das konkret berechnete Honorar in diesen Honorarkorridor kann von der Erforderlichkeit eines entsprechenden Grundhonorars ex ante ausgegangen werden. (So auch LG Saarbrücken, Urt. v. 22.06.2012 - Az. 13 S 37/12 ([...]) Tz. 31).

Nach diesen Grundsätzen kann die Erforderlichkeit der geltend gemachten Grundpauschale überprüft werden. Gegen die Zulässigkeit der Pauschalierung des Grundhonorars bestehen hi...

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