Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger durch Zahlung eines Betrages in Höhe von 69,82 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz darauf seit dem 1. Februar 2010 von seiner Zahlungsverpflichtung gegenüber den Rechtsanwälten freizustellen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger kann von dem Beklagten gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 VVG, 257 BGB die Freistellung von weiteren Rechtsanwaltskosten in Höhe von 69,82 EUR verlangen.
Der Schadensersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig dadurch entstanden, das der Pkw des Klägers am 26. September 2009 in Bad Bramstedt bei einem Unfall mit einem bei dem Beklagten haftpflichtversicherten Kraftfahrzeug beschädigt worden ist, wobei dieser Unfall von dem Führer des gegnerischen Kraftfahrzeuges allein verursacht worden ist. Der ersatzfähige Schaden umfasst dabei auch die notwendigen Rechtsverfolgungskosten. Der Kläger war auch in diesem Fall berechtigt, zur Durchsetzung seiner Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten anwaltlich Hilfe in Anspruch zu nehmen. Das gilt, obwohl die Einstrittspflicht des Beklagten unstreitig war. Abgesehen von der Frage, ob dies bei der Beauftragung der Bevollmächtigten des Klägers bereits feststand, konnte der Kläger jedenfalls Beratung wegen der Höhe seiner Ansprüche in Anspruch nehmen.
Im vorliegenden Fall sind Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 541,45 EUR entstanden, von denen der Beklagte bisher 471,63 EUR ersetzt hat, so dass noch ein Betrag von 69,82 EUR offen steht. Dass die Rechtsanwaltsgebühren nach einem Gegenstandswert von 4.366,36 EUR - der Summe aus Sachschäden und gezahltem Schmerzensgeld - zu berechnen ist, ist zwischen den Parteien unstreitig. Wegen der Berechnung im Einzelnen wird auf Seite 2 - 3 der Klageschrift vom 10. Februar 2010 Bezug genommen.
Zwischen den Parteien ist alleine streitig, ob eine Geschäftsgebühr mit einem Faktor von 1,5 oder nur von 1,3 angefallen ist. Nach Auffassung des Gerichts ist im vorliegenden Fall eine Geschäftsgebühr mit einem Faktor von 1,5 angemessen. Nach Nr. 2300 VV/RVG kann der Anwalt eine Geschäftsgebühr mit einem Faktor von 0,5 bis 2,5 geltend machen. Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann er nur fordern, wenn seine Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Gemäß § 14 Abs. 1 RVG bestimmt der Anwalt bei einer Rahmengebühr seine konkrete Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Schwierigkeit und des Umfangs der Tätigkeit. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG ist die getroffene Bestimmung bei ihrer Unbilligkeit nicht verbindlich, wenn die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen ist. Letzteres ist hier der Fall, da die Gebühr von dem Beklagten ersetzt werden soll. Die Überprüfung der von den Bevollmächtigten des Klägers getroffenen Bestimmung ergibt jedoch, dass sie der Billigkeit entspricht.
Im vorliegenden Fall ist das Gericht der Auffassung, dass die Tätigkeit der Bevollmächtigten des Klägers umfangreich war. Die Tätigkeit ging nämlich erheblich über die Fertigung eines Forderungsschreibens an den Beklagten hinaus, für das die Bevollmächtigten des Klägers bereits eine Geschäftsgebühr nach einem Faktor von 1,3 hätten geltend machen können. Die Bevollmächtigten des Klägers haben nämlich mit Schreiben vom 7. Oktober 2009 Sachschadenspositionen geltend gemacht und zugleich einen Vorschuss auf das Schmerzensgeld gefordert. Sie haben dabei den Kläger gleichzeitig im Hinblick auf den Restwert des Fahrzeuges des Klägers aufgefordert, gegebenenfalls ein Kaufangebot über mehr als 400,00 EUR vorzulegen. Später haben sie auf Anforderung des Beklagten eine Schweige-pflichtsentbindungserklärung des Klägers an den Beklagten übersandt. Nachdem der Beklagte einen Orderscheck übersandt hatte, ergaben sich Probleme mit dessen Einlösung. Des Weiteren ist nach Erörterung mit dem Kläger mit Schreiben vom 24. November 2009 Nutzungsausfall geltend gemacht worden. Schließlich haben die Bevollmächtigten des Klägers nach Erörterung mit ihm das Schmerzensgeld beziffert. Parallel dazu ergab sich eine Korrespondenz mit der Polizeizentralstation Bad Bramstedt wegen der Unfallakte. Insgesamt haben die Bevollmächtigten des Klägers sechs Schreiben und ein Fax an den Beklagten übersandt sowie fünf Schreiben an den Kläger. Außerdem fanden insgesamt sechs fernmündliche Besprechungen mit dem Kläger statt. Die Tätigkeit der Bevollmächtigten des Klägers war dabei in diesem Umfang sachdienlich. Insgesamt hält das Gericht bei dieser Sachlage das Geltendmachen einer Mittelgebühr von 1,5 für angemessen.
Auf den geltend gemachten Betrag kann der Kläger gemäß § 288 Abs. 1 BGB Verzugszinsen verlangen. Der Beklagte ist mit der Zahlung gemäß § 286 Abs. 1 BGB durch das Schreiben der Bevollmächtigten des Klägers vom 20. Januar 2010 mit Zahlungsfrist bis zum 30. Januar 2010 in...