Tenor
1. Die Klage wird wegen eines 196,34 EUR nebst anteiligen Zinsen übersteigenden Betrages abgewiesen.
2. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Zulassungsberufung wird zugelassen.
Tatbestand
Der Beklagte ist Pächter einer Teilfläche eines in … gelegenen Erholungsgrundstücks; die Klägerin ist Verpächter. Das Vertragsverhältnis beruht auf den Nutzungsvertrag vom … und richtet sich unstreitig nach den Regelungen der Nutzungsentgeltverordnung (NutzEV). Ab 1996 betrug das jährlich geschuldete Nutzungsentgelt … (= …). Im April 2004 machte die Klägerin eine Pachtzinsforderung für die Jahre 2001 bis 2004 in Höhe von insgesamt … EUR im gerichtlichen Mahnverfahren geltend. Nach Einlegung des Widerspruchs haben die Parteien dieses Verfahren bisher nicht weiterbetrieben.
Im September 2004 holte die Klägerin bei dem zuständigen Gutachterausschuss für Grundstückswerte ein Gutachten über das ortsübliche Nutzungsentgelt für das unter anderem vom Beklagten genutzte Erholungsgrundstück ein. Mit Schreiben vom … 2004 erklärte die Klägerin gegenüber dem Beklagten auf der Grundlage von § 3 NutzEV die Erhöhung des zu zahlenden Nutzungsentgelts ab … 2005 auf 0,92 EUR/m²/Jahr, insgesamt auf 441,60 EUR/Jahr. Das ortsübliche Entgelt werde durch diese Erhöhung nicht überschritten. Das ortsübliche Nutzungsentgelt für das Grundstück liege laut dem Gutachten des Gutachterausschusses bei 0,92 EUR/m²/Jahr. Der Beklagte könne das vollständige Gutachten jederzeit in den Räumen der Stadtverwaltung einsehen. Der schriftlichen Erhöhungserklärung fügte die Klägerin das Deckblatt des eingeholten Gutachtens bei, das die Lagebezeichnung des Grundstückes sowie den Betrag von 0,92 EUR/m²/Jahr als ermitteltes Nutzungsentgelt zum Wertermittlungsstichtag … 2004 enthält (Kopie der vollständigen Erhöhungserklärung sowie des Gutachten-Deckblatts Blatt 35 bis 37; 57 der Gerichtsakte). Der Beklagte widersprach der Erhöhungserklärung insbesondere wegen formeller Mängel. Am … 2005 zahlte der Beklagte an die Klägerin … EUR mit der Tilgungsbestimmung „…”, wie in der Erhöhungserklärung als Verwendungszweckangabe erbeten.
Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe bereits das Nutzungsentgelt für 2001 nicht gezahlt, so dass die Zahlung von Januar 2005 auf dieses rückständige Entgelt 2001 anrechenbar sei. Die auf ein vorliegendes Gutachten gestützte Erhöhungserklärung bedürfe für ihre formelle Wirksamkeit der Beifügung des Gutachtens nicht. Sie verlangt von dem Beklagten die Zahlung des vollständigen Nutzungsentgeltes für 2005.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 441,60 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz gemäß §§ 247 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB seit dem 01.02.2005, sowie 3,00 EUR vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage kostenpflichtig abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, das Entgelt 2001 bereits mit Überweisung vom 31. Januar 2001 auf das Konto der Klägerin bei der Sparkasse bezahlt zu haben. Die Klägerin dürfe auch aus Rechtsgründen die im Januar 2005 geleistete Zahlung nicht auf einen etwaigen Rückstand aus 2001 anrechnen. Dem stehe das unter anderem wegen der Pacht 2001 von der Klägerin anhängig gemachte, nicht aber weiter betriebene Mahnverfahren entgegen. Das Anerbieten der Klägerin zur Einsichtnahme in das eingeholte Gutachten des Gutachterausschusses reiche für eine formelle Wirksamkeit der Erhöhungserklärung nicht aus. Der Beklagte rügt umfangreich weitere angebliche formelle und materielle Mängel der Erhöhungserklärung.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und jedenfalls zum Teil entscheidungsreif. Die Klägerin kann für las Jahr 2005 jedenfalls kein den Betrag von 196,34 EUR übersteigende Nutzungsentgelt erlangen. Die schriftliche Erhöhungserklärung ist inhaltlich unzureichend.
Will der Überlassende das Nutzungsentgelt nach der NutzEV erhöhen, so hat er dem Nutzer das Erhöhungsverlangen in Textform zu erklären und zu begründen. Zur Begründung kann der Überlassende insbesondere auf ein Gutachten des örtlich zuständigen Gutachterausschusses über die ortsüblichen Nutzungsentgelte für vergleichbar genutzte Grundstücke Bezug nehmen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 NutzEV). Dem Wortlaut der Vorschrift ist zwar nicht ausdrücklich zu entnehmen, dass das Gutachten der Erhöhungserklärung in vollem Umfang beizufügen ist. Dem Sinn des Begründungszwangs der Erhöhungserklärung entnimmt das Gericht aber, dass die vorgeschriebene Bezugnahme dem Nutzer Gelegenheit einräumen will, die Berechtigung des Erhöhungsverlangens eingehend und in Ruhe zu überprüfen. Da der Erhöhungserklärung vom 27.10.2004 das Gutachten nicht vollständig beigefügt war, ist sie unwirksam.
Nur wenn dem Nutzer das Gutachten im Wortlaut vorliegt, hat er die Möglichkeit, das Erhöhungsverlangens angemessen zu prüfen. Ande...