Verfahrensgang

AG Neuruppin (Beschluss vom 12.04.2002; Aktenzeichen 42 C 81/02)

 

Tenor

Die Beschlüsse des Amtsgerichts Neuruppin vom 12. April 2002 zum Erlass einstweiliger Verfügungen zu den Aktenzeichen 42 C 79/02, 42 C 80/02 sowie 42 C 81/02 werden aufgehoben. Die Anträge auf den Erlass der einstweiligen Verfügungen vom 12. April 2002 werden zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Verfügungsbeklagten haben die Verfügungskläger als Gesamtschuldner zu tragen. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten haben die Verfügungskläger selbst zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungskläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 420,00 EUR abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Verfügungskläger sind jeweils Mieter einer Wohnung im Hause Alt Ruppin, Breite Straße 17. Vermieter ist … Eigentümer des Grundstücks sind die …. Mit Schreiben vom 20. März 2002 drohte die Verfügungsbeklagte zumindest Herrn Ewald Günter gegenüber die Einstellung der Wasser- und Energieversorgung für das Haus Breite Straße 17 an. Am 8. April 2002 setzte die Verfügungsbeklagte die Mieter des Hauses über die für den 10. April 2002 beabsichtigte Unterbrechung der Versorgung mit Hausstrom, Gas und Wasser in Kenntnis. Am 10. April 2002 stellte die Verfügungsbeklagte die Versorgung ankündigungsgemäß ein. Die Verfügungskläger erwirkten daraufhin am 12. April 2002 Beschlussverfügungen, durch die das Gericht der Verfügungsbeklagten aufgegeben hat die Stromzufuhr zum Hauslicht des Hauses Neuruppin OT Alt Ruppin, Breite Straße 17 wieder herzustellen sowie die Versorgung der Wohnung der Verfügungskläger im vorgenannten Haus mit Gas und Trinkwasser wiederaufzunehmen. Die Verfügungsbeklagte hat die Versorgung infolge dieser gerichtlichen Anordnung wieder hergestellt. Gegen die Beschlüsse hat die Verfügungsbeklagte Widerspruch erhoben.

Die Verfügungskläger sind der Ansicht, die Verfügungsbeklagte sei zu einer Versorgungsunterbrechung nicht berechtigt. Sie verweisen darauf, ihre Miete einschließlich der angeforderten Betriebskostenvorschüsse an die Vermieterin gezahlt zu haben. Die Verfügungsbeklagte habe den mit den … vorbestehenden Energieversorgungsvertrag bereits im November 2001 gekündigt. Die Verfügungsklägerinnen zu 1) und zu 3) seien wegen ihrer drei bzw. fünf Kinder dringend auf die gesicherte Energieversorgung angewiesen.

Die Verfügungskläger beantragen,

die einstweiligen Verfügungen vom 12. April 2002 zu bestätigen.

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

die Beschlüsse vom 12.04.2002 aufzuheben und die Anträge auf Erlass der einstweiligen Verfügungen zurückzuweisen.

Die Verfügungsbeklagte ist der Ansicht, wegen erheblicher Zahlungsrückstände der Grundstückseigentümer nach fristgerechter Ankündigung der Versorgungseinstellung diese auch durchführen zu dürfen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Anträge auf Erlass der einstweiligen Verfügungen sind zwar zulässig, nach der zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gegebenen Beurteilung aber nicht erfolgreich.

Die Verfügungskläger haben nicht glaubhaft gemacht, von der Verfügungsbeklagten die Fortsetzung der Belieferung ihrer Wohnungen mit Gas, Trinkwasser und elektrischer Energie für den Hausstrom verlangen zu können.

1. Es bedarf keiner Entscheidung des Gerichts, ob es die jedenfalls früher bestehenden Versorgungsverträge für das Haus Breite Straße 17 zwischen den Grundstückeigentümern … und der Verfügungsbeklagten als durch Kündigung beendet anzusehen hat oder nicht. Die Verfügungsbeklagte wäre in beiden Fällen zu einer jedenfalls zeitweisen Einstellung der Versorgung berechtigt:

  1. Sollte das Vertragsverhältnis … Stadtwerke fortbestehen, hat die Verfügungsbeklagte hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Grundstückseigentümer ihren Zahlungsverpflichtungen an die Verfügungsbeklagte trotz Mahnungen nicht nachgekommen sind. Die Verfügungsbeklagte wäre insoweit nach der unstreitig fristgerecht erfolgen Ankündigung berechtigt gewesen, die Versorgung einzustellen (§ 33 Abs. 2 der Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden – AVBElt – der Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden-AVBGas – sowie der Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser-AVBWasser –). Die vorgenannten Geschäftsbedingungen beruhen auf Rechtsverordnungen, die vom jeweils zuständigen Bundesministerium erlassen worden sind.
  2. Wären die Versorgungsverträge mit den Grundstückseigentümern aber gekündigt, wie die Verfügungskläger unter Vorlage der Kopie eines Kündigungsschreibens vom 16. November 2001 behauptet haben, so wäre die Verfügungsbeklagte ebensowenig zu einer Fortsetzung der Energielieferung verpflichtet. Der mit den Grundstückseigentümern vormals, bestehende Versorgungsvertrag wäre durch die Vertragskündigung bee...

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