Tenor

  • Der Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom 20.11.2002 zu dem Tagesordnungspunkt TOP 2

    “Beschlussfassung über die Jahresabrechnung für das Kalenderjahr 2001 einschließlich der sich daraus ergebenden Wohngeldeinzelabrechnungen mit der Maßgabe, dass die Abrechnungsergebnisse am 1. des auf die Beschlussfassung folgenden Monats fällig sind”, wird für ungültig erklärt, soweit die Kosten für das Kabelfernsehen nach Miteigentumsanteilen und nicht nach der Zahl der Wohneinheiten verteilt worden sind.

    Im Übrigen wird der Antrag der Antragsteller abgewiesen.

  • Die Gerichtskosten des Verfahrens werden den Antragstellerin als Gesamtschuldnern auferlegt.

    Die Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.

  • der Geschäftswert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
 

Gründe

Die Verfahrensbeteiligten sind die Eigentümer der Wohnungseigentumsanlage Furtherhofstraße 54 – 58 in Neuss und deren Verwalterin.

Nach der Teilungserklärung werden die Kosten und Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums und der Verwaltung der Wohnungseigentumsanlage von den Eigentümern im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile getragen.

Zu diesem grundsätzlich vereinbarten Verteilungsschlüssel nach Miteigentumsanteilen enthält die Teilungserklärung die folgenden drei Ausnahmen:

“aa)

Soweit im Übrigen Verbrauchskosten für jede Eigentumseinheit durch vorhandene Messvorrichtungen oder in anderer Weise einwandfrei festgestellt werden können, trägt jeder Eigentümer die für sein Sondereigentum anfallenden Kosten allein.

bb)

Von den Verwalterkosten entfällt auf jede Wohnung ein gleicher Teil ohne Rücksicht auf die Größe des Miteigentumsanteils.

cc)

Die Unterhaltungskosten für das Wohngebäude und des Garagenkomplexes sind vom Verwalter getrennt abzurechnen”.

In der Wohnungseigentümerversammlung vom 20.11.2002 haben die Versammlungsteilnehmer unter TOP 2 die Jahresabrechnung für das Wirtschaftsjahr 2001 und unter TOP 7 den Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2003 durch Mehrheitsbeschluss genehmigt.

In der Jahresabrechnung und in dem Wirtschaftsplan sind die Kosten für Allgemeinstrom, Müll, Hausmeister, Kabelfernsehen und nicht gezahlte Hausgelder nach Miteigentumsanteilen verteilt worden.

Die Antragsteller beanstanden die Beteiligung der Garagen an den oben aufgeführten Kosten.

Die Antragsteller sind der Ansicht, die Kosten für das Wohngebäude und die Kosten für den Garagenkomplex seien in der Weise getrennt abzurechnen, dass die Garagen an den Kosten für Allgemeinstrom, Müll, Hausmeister, Kabelfernsehen und nicht gezahlte Hausgelder nicht zu beteiligen seien.

Die Antragsteller beantragen,

die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 20.11.2002 zu den Tagesordnungspunkten 2 “Beschlussfassung über die Jahresabrechnung für das Kalenderjahr 2001 einschließlich der sich daraus ergebenden Wohngeldeinzelabrechnungen mit der Maßgabe, dass die Abrechnungsergebnisse am 1. des auf die Beschlussfassung folgenden Monats fällig sind,”

und

7 “Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan für das Kalenderjahr 2003” für ungültig zu erklären.

Die Antragsgegner beantragen,

den Antrag kostenpflichtig abzuweisen.

Die Antragsgegner sind der Ansicht, es sei nach den Vorgaben der Teilungserklärung richtig abgerechnet worden. Entsprechend sei auch der Wirtschaftsplan fehlerfrei.

Für die Umlage der Kosten des Kabelfernsehens im Innenverhältnis sei allein die Teilungserklärung mit der Bestimmung der Verteilung nach Miteigentumsanteilen maßgebend, nicht aber die Preisbildung im Verhältnis zum Kabelbetreiber, welcher nach Wohneinheiten abrechnet.

Auf das Parteivorbringen im Übrigen wird ergänzend verwiesen.

Der Antrag der Antragsteller ist zum Teil begründet.

Die Kosten des Kabelfernsehens sind nach der Zahl der Wohnungseigentumseinheiten zu verteilen. Im Übrigen ist der Antrag der Antragsteller nicht begründet.

Der in der Teilungserklärung festgelegte Verteilungsschlüssel über die Kosten und Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums orientiert sich in der Aufteilung der drei unter Buchstaben aa), bb) sowie cc) an dem Gesetzestext des § 16 Abs. 2 WEG. Dabei ist die Zuordnung wie folgt vorzunehmen:

Der erste Absatz, bezeichnet mit den beiden Buchstaben aa), betrifft den gemeinschaftlichen Gebrauch.

Der zweite Absatz, bezeichnet mit den Buchstaben bb), betrifft die Verwaltung.

Der dritte Absatz mit den Buchstaben cc) betrifft die Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums.

Die Teilungserklärung der Wohnungseigentumsanlage Furtherhofstraße 54 – 58 bestimmt eine getrennte Abrechnung der Unterhaltungskosten für das Wohngebäude und für den Garagenkomplex. Diese Bestimmung betrifft allein die Instandhaltung und Instandsetzung der Baulichkeit des gemeinschaftlichen Eigentums und betrifft den Teil, welcher steuerrechtlich als “Gebäudeunterhaltung” bezeichnet wird. Hierunter fallen nicht Kosten für Allgemeinstrom, Müll, Hausmeister, Kabelfernsehen und nicht gezahlte Hausgelder. Diese Kosten sind demnach nach der Teilungserklärung grundsätzlich zunächst einmal nach Miteigentumsanteilen zu verte...

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