Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.106,18 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 01.02.2009 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 42% und die Beklag-te zu 58%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstre-ckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist Steuerberater. Er verlangt von der Beklagten Honorar für die Erstellung ihrer Buchführung von Juli 2004 bis Juni 2006.
Für die Monate Juli bis Dezember 2004 stellte der Kläger der Beklagten mit Rechnung vom 12.07.2005 ausgehend von einem Gegenstandswert von 56.000,00 EUR für die Buchführung insgesamt 689,09 EUR in Rechnung. Für die Monate Januar bis Juni 2005 berechnete er mit Rechnung vom 10.11.2005 ausgehend von einem Gegenstandswert von 56.000,00 EUR wiederum 689,09 EUR. Für die Monate Juli 2005 bis Dezember 2005 berechnete er mit Rechnung vom 17.08.2006 ausgehend von einem Gegenstandswert von 41.000,00 EUR insgesamt 625,47 EUR. Schließlich verlangte er von der Beklagten mit Rechnung vom 31.12.2006 die Zahlung von 625,47 EUR für die Buchführung der Monate Januar bis Juni 2006. In allen Rechnungen setzte der Kläger die Erstellung der Buchführung mit einer 8/10 Gebühr nach Tabelle C an.
Die vorgenannten Rechnungen beglich die Beklagte trotz vorgerichtlicher Aufforderung nicht.
Der Kläger behauptet, er habe von Juli 2004 bis Juni 2006 die Buchführung für die Klägerin erledigt. Die angesetzten Gegenstandswerte seien ebenso wie eine 8/10 Gebühr gerechtfertigt. Seitens der Beklagten sei kein Kassenbuch geführt worden. Eine Vorkontierung habe die Beklagte ebenfalls nicht vorgenommen. Darüber hinaus hätten Belege häufig gefehlt und hätten angefordert werden müssen. Dies rechtfertige die angesetzten Gebühren.
Der Kläger hat mit am 17.10.2008 beim Amtsgericht Hagen eingegangenem Antrag den Erlass eines Mahnbescheids über die offenen Rechnungspositionen in Höhe von insgesamt 2.647,12 EUR beantragt. Nachdem das Amtsgericht Hagen den Antrag mit Monierungsschreiben vom 20.10.2008 und vom 13.11.2008 beanstandet hat, hat es am 29.01.2009 einen Mahnbescheid erlassen, gegen den die Beklagte am 05.02.2009 Widerspruch eingelegt hat. Nach Abgabe des Verfahrens hat der Kläger zunächst beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 1.949,03 EUR nebst Zinsen sowie zur Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten zu verurteilen und klargestellt, dass er die Forderung aus der Rechnung vom 12.07.2005 nicht weiter verfolge. Mit Schriftsatz vom 08.04.2009 (Bl. 19 f. GA) hat er erklärt, dass er doch den Antrag aus dem Mahnbescheid stelle.
Der Kläger beantragt nunmehr sinngemäß,
1.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.647,12 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 10.08.2008 zu zahlen;
2.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 245,70 EUR nicht anrechenbare Geschäftsgebühr für vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 10.08.2010 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet, dass der Kläger Buchführungsarbeiten in den Jahren 2004 bis 2006 für sie erledigt habe. Sie behauptet, für das Jahr 2004 habe sie keine Gewinn-und-Verlust-Rechnung (im Folgenden: GuV) erhalten. Da für das Jahr 2004 keine GuV vorlag, habe sie eine ihr vom Kläger vorgelegte Einkommensteuererklärung für das Jahr 2004 unterschrieben. Die GuV für 2005 habe sie erst Ende des Jahres 2007 erhalten. Diese GuV 2005 aus der sich auch die Zahlen des Vorjahres ergeben hätten, habe der Kläger ohne ihr Wissen beim Finanzamt eingereicht, was zu einem neuen Steuerbescheid und einer damit verbundenen Nachzahlung von 7.891,93 EUR geführt habe. Diese Nachzahlung sei darauf zurückzuführen, dass der Kläger für das Jahr 2004 falsche Beträge angegeben hätte. Sie habe weder vor noch nach dem Jahr 2004 hohe Gewinne erwirtschaftet. Der Kläger habe zu ihren Lasten und zu Gunsten ihres früheren Lebensgefährten, den der Kläger unstreitig ebenfalls steuerlich vertritt, diesem Freibeträge und Kinderbetreuungskosten gutgeschrieben. Der Kläger habe sie bewusst geschädigt, um ihren ehemaligen Lebensgefährten steuerlich besser stellen zu können. Er habe daher ein Honorar nicht verdient.
Weiter habe sie am 15.02.2008 einen Bescheid des Finanzamts für Säumniszuschläge und Zinsen für die Steuer 2004 in Höhe von insgesamt 1.579,43 EUR erhalten. Die Gebühren seien darauf zurückzuführen, dass der Kläger ihr die für die Steuererklärung benötigten Unterlagen nicht rechtzeitig hat zukommen lassen. Mit den Säuminszuschlägen in Höhe von 756,00 EUR erklärt sie die Aufrechnung. Darüber hinaus seien die Steuerbescheide von 2004 bis 2006 falsch, da der Kläg...