Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 878,00 DM nebst 4 % Zinsen aus 1.200,00 DM für die Zeit vom 15.02.1987 bis 10.05.1991, von 200,00 DM ab 11.05.1991 und von weiteren 678,00 DM seit dem 16.02.1991 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien je zur Hälfte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Mit Mietvertrag vom 04.02.1987, auf den im einzelnen verwiesen wird (Hülle Blatt 32 d.A.), mietete die Klägerin von dem Rechtsvorgänger des Beklagten eine Wohnung im I2 in O….
Die Klägerin leistete bei Vertragsschluss eine Kaution in Höhe von 1.200,00 DM, die entsprechend den Vereinbarungen der Parteien mit 4 % zu verzinsen war.
Der Beklagte hat das Grundstück 1988 erworben.
Das Mietverhältnis endete zum 31.10.1990.
Die Heiz- und Nebenkostenabrechnungen des Beklagten ergaben zugunsten der Klägerin für die Abrechnungszeiträume 1987 und 1988 ein Guthaben in Höhe von 764,01 DM.
Die unter dem 29.04.1991 erstellte Heiz- und Nebenkostenabrechnung wies ein Guthaben der Klägerin von 521,05 DM aus.
Unter dem 29.04.1991 erteilte der Beklagte der Klägerin die Abrechnung über die geleistete Kaution und übersandte ihren Prozessbevollmächtigten einen Scheck über 1.526,06 DM.
Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin aus den Gründen des Schriftsatzes vom 06.06.1991, auf den im einzelnen verwiesen wird (Blatt 38 ff d.A.), von dem Beklagten die Zahlung weiterer 878,00 DM.
Die Klägerin beantragt,
- den Beklagten zu verurteilen, an sie 2.404,06 DM abzüglich am 10.05.1991 gezahlter 1.526,06 DM nebst 4 % Zinsen aus 1.200,00 DM für die Zeit vom 15.02.1987 bis 10.05.1991 und 4 % Zinsen aus 764,01 DM seit dem 16.02.1991 sowie 4 % Zinsen von weiteren 440,05 DM seit dem 13.06.1991 zu zahlen,
- den Beklagten zu verurteilen, ihr für die Wohnung im Erdgeschoss des I…-Straße, 4040 O…, bestehend aus zwei Y…, Küche, Diele und einem Kellerraum, eine ordnungsgemäße Heizungs- und Nebenkostenabrechnung für die Zeit vom 01.01.1990 bis 31.10.1990 zu erteilen,
- den Beklagten zu verurteilen, das sich aus der Abrechnung ergebende Guthaben an sie zu zahlen.
Der Beklagte erklärt die Hauptsache in Höhe von 1.526,06 DM für erledigt und beantragt im übrigen,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt vor, das Guthaben der Klägerin aus den Heiz- und Nebenkostenabrechnungen für 1987 und 1988 sei in Höhe von 678,00 DM mit der nicht gezahlten Miete für September 1989 verrechnet worden.
Ein Einbehalt in Höhe von 200,00 DM von der Kaution sei berechtigt, weil mit Nachzahlungen in dieser Größenordnung zu rechnen sei. Die Kosten für Müllabfuhr, Straßenreinigung und Abwasser seien ganz erheblich gestiegen.
Demgegenüber behauptet die Klägerin unter Vorlage eines Kontoauszuges der Stadtsparkasse O…, dass die Miete für September 1989 in Höhe von 678,00 DM ihrem Konto per Dauerauftrag am 30.08.1989 belastet worden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Das Gericht hat den Beklagten-Vertreter in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass zu der von der Klägerin behaupteten Zahlung der Miete für September 1989 ein weiterer Vortrag des Beklagten erforderlich sei. Der Beklagten-Vertreter hat sich dahingehend geäußert, dass keine weitere Stellungnahme abgegeben werde.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist hinsichtlich des Zahlungsanspruches begründet, der Anspruch auf Erteilung der Heiz- und Nebenkostenabrechnung für den Zeitraum 01.01. bis 31.10.1990 ist nicht fällig.
Der Klägerin steht gegen den Beklagten gemäß § 572 BGB i.V.m. § 27 Ziffer 11 Satz 4 des schriftlichen Mietvertrages ein fälliger Kautionsrückzahlungsanspruch in Höhe von weiteren 200,00 DM zu.
In dieser Höhe kann sich der Beklagte wegen der noch ausstehenden Abrechnung der Heiz- und Nebenkosten für das Jahr 1990 nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen. Der Kautionsrückzahlungsanspruch des Mieters wird fällig, wenn nach Vertragsende alle Ansprüche des Vermieters aus dem Mietvertrag und seiner Beendigung, soweit sie durch die Kaution gesichert werden, erfüllt sind. Zur Feststellung dieser Voraussetzungen ist dem Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses eine angemessene Prüfungsfrist einzuräumen, die nach ständiger Rechtsprechung der zuständigen Berufungskammer mit sechs Monaten zu bemessen ist (LG E – 24 S 122/89, Urteil vom 27.02.1990; 24 T 116/89, Beschluss vom 09.01.1990). Zwar war diese Frist im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits abgelaufen, eine Verlängerung der Abrechnungsfrist kommt aber entgegen einer im Schrifttum vertretenen Auffassung (vgl. Blank, PiG 28, S. 131, 141; F…-Sonnenschein, Miete-Handkommentar, 5. Aufl., § 550b BGB, RdNr. 8) auch dann in Betracht, wenn der Vermieter die Kaution anteilig zur Sicherung einer eventuellen Nachforderung aus einer noch zu erstellenden Betriebskostenabrechnung einbehält (OLG I, NJW-RR 1988 S. 651; Geldmacher in Fischer-E2/Pergande/Schwender, Wohnungsbaurecht, Band 5, § 550b BGB, Stand 01/...