Tenor

  • Die Klage wird abgewiesen.
  • Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger als Gesamtschuldner.
  • Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Die Kläger dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

  • Streitwert: 6.600,00 DM
 

Tatbestand

Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung im Hause H…-Straße in 4044 L2, welche den Klägern gehört.

Die Kläger haben das Mietverhältnis durch Schreiben vom 23.11.1989 zum 31.05.1990 gekündigt unter Berufung darauf, daß sie beabsichtigten, die Wohnung zu verkaufen, was jedoch bei einem bestehenden Mietverhältnis zu finanziellen Verlusten führen würde.

Mit der Klageschrift vom 27.04.1990 wurde das Mietverhältnis seitens der Kläger nochmals vorsorglich gekündigt.

Die Kläger beantragen,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie die im 4. Obergeschoss des Hauses H…-Straße gelegene Wohnung, bestehend aus 3 Y, Küche, Diele, Bad/WC, einem Balkon sowie einem Kellerraum geräumt zum 31.05.1990 herauszugeben,

hilfsweise,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie die im 4. Obergeschoss des Hauses H…-Straße, 4044 L2 1, gelegene Wohnung, bestehend aus 3 Y, Küche, Diele, Bad/WC, einem Balkon sowie einem Kellerraum, geräumt zum 30.11.1990 herauszugeben.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Bezüglich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage war mangels eines Anspruches der Kläger gegen die Beklagten abzuweisen.

Die Kündigung der Kläger vom 23.11.1989 ist unwirksam. Die Kündigung ist nicht in ausreichender Weise begründet worden. Im Kündigungsschreiben heißt es, dass der Verkauf der Wohnung bei noch bestehendem Mietverhältnis “nahezu” ausgeschlossen sei. Die Kläger haben desweiteren in der Klageschrift vorgetragen, dass sie erst im Dezember 1989 einen Makler mit der Vermittlung der Wohnung beauftragt hätten. Danach steht fest, dass zum Zeitpunkt der Erklärung der Kündigung am 23.11.1989 die Kläger noch keine ersthaften bzw. konkreten Versuche unternommen hatten, die Wohnung zu verkaufen. Die Kläger konnten daher, wie auch die Formulierung “nahezu” zeigt, selbst nicht sicher davon ausgehen, dass eine wirtschaftlich angemessene Verwertung der Wohnung unmöglich sein würde. Es ist andererseits keinesfalls ausgeschlossen, dass eine Eigentumswohnung auch bei bestehendem Mietverhältnis von einem Kapitalanleger zu einem marktgerechten Preis gekauft wird. Zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung vom 23.11.1989 stand somit nicht fest, ob die Kläger überhaupt Nachteile beim Fortbestand des Mietverhältnisses erleiden würden, geschweige denn, welche Nachteile konkret entstehen würden. Die Angabe, welche Nachteile entstehen, ist jedoch unabdingbare Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Kündigung gemäß § 564b Abs. 2 Ziffer 3 BGB (vgl. Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., Abschnitt IV, Rand-Nr. 155 mit weiteren Nachweisen).

Auch die mit der Klageschrift nochmals erklärte KÜndigung vom 27.04.1990 trägt den Klageanspruch bzw. den Hilfsantrag nicht. Die Kündigungsfrist dieser Kündigung läuft bis zum 30.11.1990. Ein Mieter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, vor Ablauf der Frist des § 556a Abs. 6 BGB zu erklären, ob er der Kündigung widersprechen wird (vgl. Sternel, a.a.O., Rand-Nr. 195 mit weiteren Nachweisen). Ganz abgesehen davon, dass hier eine Belehrung der Kläger gemäß § 564a Abs. 2 BGB nicht erfolgt ist, soll dem Mieter grundsätzlich eine ausreichende Frist zur Verfügung stehen, die Wirksamkeit und Begründetheit der Kündigung zu überprüfen, seine eigenen Belange zu bedenken und zu überprüfen, ob Widerspruch gegen die Kündigung eingelegt werden soll. Auch in der Beantragung der Klageabweisung zum jetzigen Zeitpunkt kann eine Erklärung dahingehend, dass einer Kündigung zum 30.11.1990 widersprochen wird, nicht gesehen werden, da sich der Abweisungsantrag auf den jetzigen Zeitpunkt, den der mündlichen Verhandlung vom 30.05.1990, bezieht.

Die Klage war somit insgesamt abzuweisen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1259700

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