Tenor
1. Die auf der Wohnungseigentümerversammlung vom 15. Oktober 2008 zu den
Tagesordnungspunkten
TOP 2 |
– Bestellung eines Verwalters, Miteigentümer bewirbt sich um dieses Amt – |
und
TOP 4 |
– Wahl eines Zustellungsbevollmächtigten, Herr bewirbt sich für dieses Amt – |
gefassten Beschlüsse werden für ungültig erklärt.
2. Die Beklagten werden verpflichtet, der Bestellung der Firma …, für einen Bestellungszeitraum von drei Jahren zur Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft zu einer monatlichen Verwaltergrundvergütung je Sondereigentumseinheit in Höhe von 21,50 EUR zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe, zuzustimmen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.100 EUR abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Tatbestand
Die Prozessbeteiligten sind die Eigentümer der Wohnungseigentumsanlage in …. Diese Wohnungseigentumsanlage besteht aus fünf Sondereigentumseinheiten.
Die Kläger halten 426/1.000stel Miteigentumsanteile. Die Beklagten halten 574/1.000stel Miteigentumsanteile an der Wohnungseigentumsanlage.
In der Wohnungseigentümerversammlung vom 15.10.2008 haben die Versammlungsteilnehmer unter Tagesordnungspunkt 2 den nachfolgenden Beschluss gefasst:
„TOP 2:
Bestellung eines Verwalters, Miteigentümer bewirbt sich um dieses Amt.
Beschlussvorschlag:
Herr … wird zum Verwalter bestellt.
Abstimmung (per Handzeichen):
Abstimmungsergebnis: |
0.574 Ja-Stimmen-Anteile (…) |
|
0.426 Nein-Stimmen-Anteile (…) |
|
0.000 Stimmenenthaltungsanteile |
Beschlussergebnis:
Es ist mehrheitlich gemäß Beschlussvorschlag beschlossen.
Hinweis
Da Herr … zum Verwalter bestellt wurde, kündigen die Miteigentümer (…) die Beschlussanfechtung des vorstehenden Beschlusses an. Herr … sowie Herr … bezweifeln die Fachkompetenz von Herrn … und weisen nochmals darauf hin, dass ein Angebot einer kompetenten Firma (Firma) vorliegt.”
Unter Tagesordnungspunkt 4 haben die Versammlungsteilnehmer den nachfolgenden Beschluss gefasst:
Top 4:
Wahl eines Zustellungsbevollmächtigten, Herr … bewirbt sich für dieses Amt
Beschlussvorschlag:
Herr … wird als Zustellungsbevollmächtigter gewählt.
Abstimmung (per Handzeichen)
Abstimmungsergebnis: |
0.574 Ja-Stimmen-Anteile (…) |
|
0.426 Nein-Stimmen-Anteile (…) |
|
0.000 Stimmenenthaltungsanteile |
Beschlussergebnis
Es ist mehrheitlich gemäß Beschlussvorschlag beschlossen.
Die Kläger wenden sich gegen die Beschlussfassungen zu Tagesordnungspunkt 2 und Tagesordnungspunkt 4 aus der Wohnungseigentümerversammlung vom 15.10.2008.
Die Kläger sind der Ansicht, der Beschluss über die Bestellung des Beklagten zu 2. zum Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft widerspreche den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung, da die wesentlichen Eckdaten der Bestellung, nämlich deren Laufzeit sowie die Verwaltervergütung nicht festgelegt worden sind.
Die Bestellung des Beklagten zu 2. als Zustellungsvertreter durch Beschluss widerspreche den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung, da der Verwalter nach § 45 Abs. 1 WEG ohnehin Zustellungsvertreter der Wohnungseigentümergemeinschaft ist.
Zur Frage der Verwalterbestellung hat der Kläger Herr … im Verhandlungstermin am 13.03.2009 glaubhaft erklärt, dass die Kläger 10 verschiedene Verwaltungsfirmen angeschrieben haben, um ein Angebot zu erhalten. Nur die Firma hat sich überhaupt bereit erklärt, die zerstrittene Gemeinschaft zu verwalten.
Die Kläger beantragen:
- Die auf der Wohnungseigentümerversammlung vom 15.10.2008 zu TOP 2 sowie zu TOP 4 gefassten Beschlüsse werden für ungültig erklärt.
- Die Beklagten werden verpflichtet, der Bestellung der Firma, für einen Bestellungszeitraum von drei Jahren zur Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft zu einer monatlichen Verwaltergrundvergütung je Sondereigentumseinheit in Höhe 21,50 EUR zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe, zuzustimmen.
- Den Beklagten werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten tragen vor, die Beschlüsse entsprächen den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung. Der Verwaltervertrag sei durch die Mehrheit der Wohnungseigentümer geschlossen worden, also durch die Eigentümer … und ….
Auf das Parteivorbringen im Übrigen wird ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet. Die Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung vom 15. Oktober 2008 zu den Tagesordnungspunkten 2 und 4 entsprechen nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung und sind daher für ungültig zu erklären.
Der Beklagte zu 2. hat sich im Zusammenwirken mit seiner Lebensgefährtin, der Beklagten zu 1. selbst zum Verwalter bestellt. Bei der Verwalterwahl kann auch ein Eigentümer, welcher sich selbst wählen will, mit abstimmen. Allerdings ruht das Stimmrecht des entsprechenden Miteigentümers, wenn darüber entschieden werden soll, ob und in welchem Umfang und mit welchen Moda...