Entscheidungsstichwort (Thema)

Zu Anwaltskosten und zur Anrechnung ersparter Verpflegungskosten

 

Orientierungssatz

1. Bei der Verletzung eines Arbeitnehmers sind bei dem Regreßanspruch des Arbeitgebers ersparte Verpflegungskosten - 15,-- DM pro Tag - abzuziehen.

2. Eine Erstattungspflicht für Anwaltskosten besteht nur bei Verzug.

 

Normenkette

LFZG § 4

 

Fundstellen

Haufe-Index 605160

ZfSch 1988, 135 (KT)

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