Entscheidungsstichwort (Thema)
Zu Anwaltskosten und zur Anrechnung ersparter Verpflegungskosten
Orientierungssatz
1. Bei der Verletzung eines Arbeitnehmers sind bei dem Regreßanspruch des Arbeitgebers ersparte Verpflegungskosten - 15,-- DM pro Tag - abzuziehen.
2. Eine Erstattungspflicht für Anwaltskosten besteht nur bei Verzug.
Normenkette
LFZG § 4
Fundstellen
Haufe-Index 605160 |
ZfSch 1988, 135 (KT) |
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