Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterlassung
Tenor
1. Der Antrag wird zurückgewiesen.
2. Die Gerichtskosten haben die Antragsteller als Gesamtschuldner zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Geschäftswert wird auf 500,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand
I.
Antragsteller und Antragsgegner bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft ….
Im Sondereigentum der Antragsgegner steht den Antragsgegnern in einem Kellerraum ein privates Kellerabteil zur Verfügung, das von den anderen Kellerabteilen durch Holzlatten mit breiten, offenen Fugen abgetrennt ist. Dieser Kellerraum, in dem sich insgesamt vier Kellerabteile befinden, ist zum Süden hin ausgerichtet. Die Antragsgegner betreiben in ihrem Kellerabteil einen Kondensator-Trockner, den sie ca. ein- bis zweimal wöchentlich für eine Zeitdauer von insgesamt ca. drei Stunden nutzen. Im Gemeinschaftseigentum der Eigentümergemeinschaft existiert ein Waschkeller, in dem das Aufstellen eines privaten Wäschetrockners möglich ist. Den Betrieb des Wäschetrockners im Gemeinschafts-Waschkeller lehnten die Antragsgegner jedoch ab. In der Eigentümerveresammlung vom 5.8.2003 fasste die Gemeinschaft unter Tagesordnungspunkt 5 einen Mehrheitsbeschluss dahingehend, gegen die Antragsgegner aufgrund der Nutzung des Wäschetrockners in ihrem Kellerabteil gerichtlich vorzugehen.
Die Antragsteller behaupten, durch den Betrieb des Wäschetrockners werde die Nutzung der übrigen Kellerabteile durch die anderen Miteigentümer wesentlich beeinträchtigt. Durch den Betrieb des Wäschetrockners steige die Raumtemperatur erheblich an, so dass eingelagertes Obst, Gemüse und andere Lebensmittel verderben. Zudem trete eine Geruchsbelästigung und eine erhöhte Luftfeuchtigkeit auf.
Weiter vertreten die Antragsteller die Auffassung, die Nutzung des privaten Kellerabteils zum Wäschetrocknen widerspreche der Zweckbestimmung eines Kellers, die insbesondere in der Lagerung von Gegenständen liege. Aufgrund der berechtigten Interessen der übrigen Miteigentümer habe die Gemeinschaft einen Anspruch gegenüber den Antragsgegnern auf Unterlassung des Betriebs des Wäschetrockners.
Die Antragsteller beantragten:
Den Antragsgegnern wird untersagt, in ihrem Kellerabteil der Wohnanlage … einen Wäschetrockner zu betreiben.
Für jeden Fall des Zuwiderhandelns wird den Antragsgegnern ein Ordnungsgeld in Höhe von (nach Ermessen des Gerichts) angedroht.
Die Antragsgegner beantragten
Antragsabweisung.
Die Antragsgegner sind der Auffassung, ein Mehrheitsbeschluss über die Untersagung des Betriebs des Wäschetrockners sei nicht gefasst worden. Die Belästigungen für die übrigen Miteigentümer durch den Betrieb des Wäschetrockners werden bestritten.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Erholung eines Sachverständigen-Gutachtens. Im übrigen wird auf sämtliche gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie sonstige Aktenteile Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag war gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG zulässig. Er war hingegen nicht begründet. Ein Anspruch der Gemeinschaft auf Untersagung des Betriebs des Wäschetrockners im Kellerabteil der Antragsgegner besteht nicht. Ein solcher setzt gemäß § 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 13, 14 Nr. 1 WEG voraus, dass durch den Betrieb des Wäschetrockners im privaten Kellerabteil den übrigen Miteigentümern Nachteile erwachsen, die über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehen. Derartige Nachteile konnten die Antragsteller jedoch nicht nachweisen.
Das vom Gericht erholte Gutachten des Sachverständigen … an dessen Richtigkeit sich keine Zweifel ergeben haben, kam zu dem Ergebnis, dass jedenfalls eine Erhöhung der Luftfeuchtigkeit durch den Betrieb des Kondensator-Trockners nicht eintritt.
Die von den Antragstellern behauptete Geruchsentwicklung bestehe nach den Ausführungen des Sachverständigen insoweit, als zum Zeitpunkt des Öffnens des Trockners Gerüche nach Waschmittel und Weichspüler austreten. Nach Auffassung des Gerichts können diese jedoch die Nutzung der benachbarten Kellerabteile nicht wesentlich beeinträchtigen, zumal bereits zweifelhaft ist, ob man diese Gerüche als unangenehm empfinden muss. Vor allem aber entstehen diese Gerüche allenfalls für sehr kurze Zeit. Deshalb vermag das Gericht die Gefahr, dass eingelagerte Lebensmittel oder andere Gegenstände diese Gerüche annehmen, nicht zu erkennen.
Letztlich kommt der Sachverständige … zu dem Ergebnis, dass die mittlere Raumtemperatur durch den Betrieb des Trockners um 6–7 Kelvin ansteigt. Diese Temperaturerhöhung wirkt sich auch noch in dem gegenüber liegenden Kellerabteil aus. Das Gericht beurteilt diese Temperaturerhöhung jedoch nicht als wesentlichen Nachteil, der einen Untersagungsanspruch rechtfertigen würde. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigten, dass es sich – was unter den Beteiligten unstreitig geblieben ist – um einen Kellerraum handelt, der im Sommer ohnehn sehr warm wird. Belegt wird dies auch durch die Feststellungen des Sachverständigen, der im Zeitraum der Temperaturaufzeichnungen vom 13...