Leitsatz (amtlich)
Beim Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort handelt es sich um durchschnittliche Straftat. Dies rechtfertigt unter Berücksichtigung eines konkreten Aktenumfangs und -inhalts von 31 Seiten bei Akteneinsicht den Ansatz der Mittelgebühr.
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Erinnerung des Verteidigers vom 08.03.2012 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27.02.2012 wird dieser dahingehend abgeändert, dass die Grundgebühr Nr. 4100 VV auf 165,-- EUR festgesetzt wird.
Gründe
Gegen den ursprünglich Angeklagten X. wurde durch die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth wegen unerlaubtem Entfernen vom Unfallort ermittelt. Am 12.07.2011 mandatierte der Angeklagte RA Steiner. Mit Schriftsatz vom 13.07.2011 beantragte der Verteidiger Akteneinsicht, die ihm am 07.09.2011 bei einem Aktenumfang von 31 Seiten gewährt wurde. Das Amtsgericht Nürnberg erließ am 11.10.2011 Strafbefehl gegen den Angeklagten.
Nach Einspruch des Angeklagten wurde das Verfahren gegen ihn mit Beschluss vom 30.11.2011 gemäß § 153 Abs. 2 StPO eingestellt und die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt.
Mit Schriftsatz vom 05.12.2011 beantragte der Verteidiger des Angeklagten die Kosten insgesamt auf 853,83 EUR incl. Umsatzsteuer bei Zugrundelegung der Grundgebühr Nr. 4100 VV in Höhe von 165,-- EUR, festzusetzen.
Die zuständige Rechtspflegerin des Amtsgerichts Nürnberg hat die Kosten am 27.02.2012 auf 776,48 EUR festgesetzt, wobei die Grundgebühr mit 100,-- EUR festgesetzt wurde. Der Kostenfestsetzungsbeschluss ging dem Verteidiger am 02.03.2012 zu.
Gegen diesen Kostenfestsetzungsbeschluss hat der Verteidiger mit Schriftsatz vom 08.03.2012, eingegangen am 12.03.2012 Erinnerung eingelegt mit dem Ziel, die Grundgebühr auf 165,-- EUR anzuheben.
2. Die Erinnerung ist begründet.
Für das erstmalige Einarbeiten in den Rechtsfall erhält der Rechtsanwalt eine Grundgebühr, Nr. 4100 VV. Dabei handelt es sich um eine Rahmengebühr von 30,-- bis 300,-- EUR. Die Grundgebühr soll den Aufwand berücksichtigen, der dem Rechtsanwalt einmalig mit der Übernahme des Mandats entsteht. Hierzu zählen insbesondere das erste Gespräch mit dem Mandanten sowie die erste Akteneinsicht.
Der Rechtsanwalt hat bei Bestimmung der Grundgebühr, die Dauer des Mandantengespräches, den Umfang des Tatvorwurfes sowie der Akten wie auch tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten des Falls zugrunde zu legen. Hierbei kann von der sogenannten Mittelgebühr als Abrechnungsgrundlage ausgegangen werden, d.h. von einem durchschnittlichen Rechtsfall.
Gemäß § 14 RVG bestimmt der Rechtsanwalt bei Rahmengebühren die Rahmengebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, so dass dem Anwalt bei der Bestimmung der billigen Gebühr ein großer Ermessensspielraum zusteht und auf ein starres Schema bei der Gebührenbestimmung verzichtet werden soll. Die anwaltliche Bestimmung der Gebühr soll im Einzelfall Vorrang haben, so dass die vom Rechtsanwalt angesetzte Gebühr anzuerkennen ist, wenn sie nicht zu Unbilligkeiten führen würde. Dies ist nur dann der Fall, wenn die nach § 14 Abs. 1 RVG maßgeblichen Kriterien im Vergleich zur durchschnittlichen Straftat deutlich nach unten abweichen
Im vorliegenden Fall war die vom Verteidiger angesetzte Grundgebühr jedoch nicht zu beanstanden, da es sich in diesem konkreten Fall nicht um eine unterdurchschnittliche Angelegenheit handelte. Dem Angeklagten lag eine Unfallflucht zur Last. Hierbei handelt es sich nach Ansicht des Gerichts um eine durchschnittliche Straftat, auch unter Berücksichtigung des konkreten Aktenumfangs und -inhalts.
Der hier zu prüfende Fall weicht deshalb von der üblichen Straftat hinsichtlich Aufwands und Umfang nicht ab, so dass die vom Verteidiger angesetzte Grundgebühr, bei der es sich um die Mittelgebühr handelt, nicht zu Unbilligkeiten führt.
Im Ergebnis war daher der Kostenfestsetzungsbeschluss dahingehend abzuändern, dass die vom Verteidiger beantragte Grundgebühr in Höhe von 165,-- EUR festzusetzen ist.
Fundstellen
Haufe-Index 3956339 |
ZAP 2013, 292 |
RENOpraxis 2013, 80 |
StRR 2012, 443 |
VRR 2012, 403 |