Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die gegen ihn gerichtete Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien verband ein Versicherungsvertrag. Aus diesem gemischten Berufsunfähigkeits- und Lebensversicherungsvertrag begehrt der Kläger Rückzahlung der geleisteten Beiträge.
Zwischen den Parteien bestand vom 01.12.1996 bis 31.07.1998 eine gemischte Berufsunfähigkeits- und Lebensversicherung. In den von der Beklagten verwendeten Allgemeinen Versicherungsbedingungen befand sich eine Klausel, die besagt, daß die Beklagte für den Fall der vorzeitigen Kündigung der Lebensversicherung, einen Stornoabzug vornehmen könne sowie, daß die Verwaltungs- und Abschlußkosten im Wege der Zillmerung bei der Berechnung des Rückkaufwertes anzusetzen seien. Diese Klausel wurde im Jahre 2001 wegen Intransparenz vom Bundesgerichtshof unwirksam in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen erklärt.
Der Kläger behauptet nun, daß er auf den Vertrag in der Zeit vom 01.12.1996 bis 31.07.1998 monatlich jeweils 76,88 DM einbezahlt habe, insgesamt also 1.537,60 DM = 786,16 EUR. Da die Vertragsklausel, wonach Abschluß- und Verwaltungskosten von einem Rückkaufswert im Wege der Zillmerung abzuziehen seien sowie der Abzug von Stornokosten wegen fehlender vertraglicher Grunlage nicht möglich sei, stehe dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung des Rückkaufwertes ohne diesen Abzug zu. Dieser betrage 786,16 EUR.
Der Kläger meint ferner, daß er einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung und Verschulden bei Vertragsschluß habe und auf seine Ansprüche §12 VVG nicht anzuwenden seien. Zudem habe er keine Vertragsbedingungen und auch die Verbraucherinformation nicht erhalten.
Der Kläger beantragt daher,
die Beklagte zur Zahlung von 786,16 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 01.08.1998 zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte beruft sich in erster Linie auf Verjährung. Zudem habe der Kläger lediglich 691,47 EUR Beitrag bezahlt. Ferner habe nicht der Kläger, sondern die Beklagte wegen Zahlungsverzuges den Vertrag gekündigt, so daß mit Beitragsrückständen aufgerechnet werde. Soweit die Verrechnungsklausel wegen Intransparenz aufgehoben worden sei, sei diese durch das Treuhänderverfahren ersetzt worden. Ferner sei nach der neuesten Rechtsprechung des BGH als Mindestbetrag lediglich die Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation errechneten ungezillmerten Deckungskapitals zu erstatten. Im übrigen ergebe sich jedenfalls kein Anspruch auf die Zahlung der gesamten eingezahlten Beiträge, da hiervon zumindest ein Abzug für den gewährten Risikoschutz in der Berufunfähigkeits- und Lebensversicherung vorzunehmen sei.
Hinsichtlich des weiteren Sachverhalts und der weiteren geäußerten Rechtsansichten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die vorgelegten Anlagen Bezug genommen.
Eine Beweisaufnahme hat nicht stattgefunden.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage war unbegründet, da die Ansprüche des Klägers zumindest gemäß §12 Abs. 1 VVG verjährt sind. Alle übrigen angesprochenen Rechts- und Sachprobleme können damit dahinstehen bleiben.
Gemäß 12 Abs. 1 VVG verjähren Ansprüche aus Lebensversicherung in 5 Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluß des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann.
Der Kläger hat geltend gemacht, daß der Versicherungsvertrag im Jahr 1998 beendet worden ist, so daß der Verjährungsbeginn mit Ablauf des Jahres 1998 begann. Damit ist zumindest mit Ablauf des Jahres 2003 der Anspruch verjährt.
§12 VVG ist vorliegend auch anzuwenden, weil sich der Kläger auch - nur - auf einen Anspruch auf Zahlung eines - angemessenen - Rückkaufwertes seiner Lebensversicherung stützen kann. Dieser unterfällt dem §12 Abs. 1 VVG. Für die gegenteilige Ansicht des Klägers gibt es keinerlei Anhaltspunkte.
Soweit der Kläger sich auf ein Verschulden bei Vertragsschluß beruft, unterfällt dies ebenfalls §12 Abs. 1 VVG (vgl. Pröls/Martin, Versicherungsvertrag, §12 Rdnr. 6 ff.).
Soweit der Kläger meint, seine Ansprüche auf §812 ff. BGB stützen zu können, besteht eine solche Anspruchsgrundlage indes nicht. Es ist vom Kläger kein Grund ersichtlich und auch nach den Entscheidungen des BGH vom 12.10.2005 und 09.05.2001 unstreitig, daß die Nichtigkeit der Vertragsklausel, wonach eine Zillmerung von Verwaltungs- und Abschlußkosten möglich ist, nicht die gesamte Nichtigkeit des Vertrages nach sich zieht. Damit hat der Kläger seine Versicherungsbeiträge nicht aufgrund eines unwirksamen Vertrages, sondern aufgrund des weiterhin bestehenden Versicherungsvertrages erbracht. Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung kommen damit nicht in Betracht.
Nachdem sämtliche möglichen Ansprüche des Klägers bereits verjährt sind, bedurfte es der Entscheidung weiterer a...