Tenor
I. Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eon RA'al für die Anträge zum Trennungsunterhalt aus dem Schreiben vom 30.12.2004 und 7.1.2005 bewilligt, soweit die folgenden Unterhaltsforderungen geltend gemacht werden:
- für Oktober 2003 323,57 EUR
- für November 2003 212,88 EUR
- für April bis Juni 2004 insgesamt 935,01 EUR
- für Juli bis Dezember 2004 insgesamt 2.249,04 EUR
- ab Januar 2005 mtl. 207,59 EUR.
Das weitergehende Gesuch wird gerichtsgebührenfrei zurückgewiesen.
II. Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe wird gerichtsgebührenfrei zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Die Parteien sind getrenntlebende Eheleute. Die Eheschließung erfolgte am 22.12.1997, seit Oktober 2003 leben die Parteien getrennt. Aus der Ehe ist die am 1.7.1998 geborene Tochter hervorgegangen, die von der Kindesmutter betreut wird. Das Scheidungsverfahren ist unter dem Aktenzeichen 40 F 96/04 anhängig (Antragsschrift vom 20.10.2004, Zustellung am 10.12.2004).
Die Parteien streiten um Trennungsunterhalt. Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe für einen Antrag, mit dem Unterhaltsrückstände für Oktober und November 2003 sowie von März 2004 bis Dezember 2004 und laufender Trennungsunterhalt ab Januar 2005 in Höhe von mtl. 454 EUR zzgl. Zinsen begehrt wird.
Der Antragsgegner hat seinerseits Prozesskostenhilfe beantragt und angekündigt, den Unterhalt in Höhe des freiwillig seit der Trennung gezahlten Betrages von mtl. 141,88 EUR anzuerkennen, im übrigen aber Klageabweisung beantragt.
Die Klägerin geht von einem monatlichen Nettoeinkommen des Beklagten in Höhe (jeweils vor Errechnung des Realsplittingvorteils) von 1.527,15 EUR im Zeitraum 1.4.-1.7.2004 (gemeint ist offenbar bis 30.6.2004), von 1.347.12 EUR im Zeitraum 1.7.04 bis 31.12.2004; für den Zeitraum ab Januar 2005 wird kein gesonderter Betrag mitgeteilt. Basis dieser Zahlen ist ein Bruttoeinkommen von 30.691,78 EUR im Zeitraum September 2003 bis August 2004. Zudem sind im Scheidungsverfahren zur Folgesache Unterhalt Gehaltsabrechnungen von Dezember 2003 bis August 2004 übermittelt worden. Unter Berücksichtigung des Realsplittingvorteils wird ein bereinigtes Einkommen des Beklagten von 1.694,28 bis 30.6.2004 und 1.683,58 EUR ab 1.7.2004 errechnet.
Der Beklagte trägt ein Eigeneinkommen von 1.446,16 EUR vor. Im Schriftsatz vom 25.1.2005 im Scheidungsverfahren teilt er ein Jahreseinkommen von 31.391,68 EUR Brutto für 2003 mit (entsprechend 2.615,97 EUR mtl.), das sich auch aus der vorliegenden Jahresgesamtabrechnung Dezember 2003 ergibt (BI. 22 GA). Den im Hinblick auf das Realsplitting zu berücksichtigenden Steuervorteil setzt der Beklagte mit 40 EUR mtl. an.
Der Beklagte beruft sich dabei auf Kreditverbindlichkeiten, die er in Höhe von 452 EUR monatlich ab 15.1.2004 und zuvor mit mtl. 313 EUR bedient hat. Der Beklagte führt aus, die Citibank habe auf eine Erhöhung der Kreditraten gedrängt: Die Klägerin will lediglich die Raten in Höhe von 313 EUR anerkennen und dies auch nur anteilig in Höhe von 243 EUR bzw. 103,67 EUR. Sie verweist darauf, dass bei ihrem Auszug der Schuldensaldo rund 2.600 EUR betragen habe und vom Beklagten danach einseitig auf 8.000 EUR erhöht worden sei. Auch sei er gehalten, diese Verpflichtungen weiter zu reduzieren. Dies sei durch ein am 15.4.2004 ausgezahltes Bausparkassenguthaben von 3.528,78 EUR möglich gewesen.
Unter Berücksichtigung des Selbstbehältes und der Schuldenbelastungen stehe ein Betrag von 194,17 EUR zur Verfügung. Im Rahmen der Mangelfallberechnung entfielen auf den Ehegattenunterhalt 141,88 EUR und auf den Kindesunterhalt 52,29 EUR. Er erklärt, diese Beträge regelmäßig gezahlt zu haben.
Die Klägerin beruft sich darauf, dass die freiwilligen Zahlungen bislang ausweislich der Zahlungsbelege auf den Kindesunterhalt erbracht worden sind. Eine anderweitige Zweckbestimmung auch für die Vergangenheit sei nicht möglich.
Entscheidungsgründe
II. Dem Prozesskostenhilfegesuch der Klägerin ist nur teilweise stattzugeben.
a) Die Parteien streiten im Wesentlichen um die Anrechung der Darlehensbelastung.
Bei den Schuldenbelastungen ist der monatliche Betrag unterhaltsrechtlich anzuerkennen, der während des Zusammenlebens der Parteien gezahlt worden ist.
Die nachtägliche Erhöhung der Schuldenbelastungen durch den Beklagten muss sich die Klägerin nicht entgegenhalten lassen.
Allerdings ist auch nicht ersichtlich, warum dieser Betrag – wie die Klägerin meint – ab Januar 2004 nur noch anteilig anzurechnen ist. Ratenverpflichtungen, die während der Ehe aufgenommen worden sind, sind grundsätzlich in voller Höhe – also mit Zins- und Tilgungsanteil abzuziehen. Dabei ist unerheblich, welcher Ehegatte die Kreditverbindlichkeiten eingegangen ist und wofür das Geld ausgegeben worden ist. Unerheblich ist auch, wer die mit dem Darlehen angeschafften Vermögensgegenstände (Möbel, Auto) nach der Trennung erhalten hat (BGH FamRZ 1996, 162).
Die Rückzahlung auf ein Darlehen hat nach einem vernünftigen Tilgungsplan in angemessenen Raten zu erfolgen. Dabei s...