rechtskräftig
Tenor
I.
Die Anträge werden zurückgewiesen.
II.
Die Antragstellerin trägt die gerichtlichen Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
III.
Der Geschäftswert wird auf 5.000,– EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Antragstellerin ist Eigentümerin der Wohnung … im … sowie im Dachgeschoss in der … innerhalb der im Beschlussrubrum bezeichneten Wohnungseigentumsanlage. Die Wohnung der Antragstellerin ist als Maisonettewohnung zweigeschossig ausgestattet. Das obere Geschoss liegt unterhalb des Spitzbodens.
Das Objekt wurde ca. 1976 errichtet. Die Antragstellerin erwarb das Objekt im Jahre 1979/1980 von den Voreigentümern, den Eheleuten …. Im Zeitpunkt des Ankaufs befand sich das Objekt von den Ausbauten her im aktuellen Zustand. Insbesondere befanden sich im Dachgeschoss der Wohnung 2 Velux-Kipp-Fenster.
Der Eigentümergemeinschaft liegt die Teilungserklärung gemäß Anlage AG 5 zugrunde, auf die Bezug genommen wird. Bezug genommen wird weiterhin auf die Bauzeichnung gemäß Anlage AG 2 sowie auf die Bauzeichnung aus der Baugenehmigung für die Wohnungseigentumsanlage (Anlage AG 3).
Unter dem 28.04.1988 fand eine Wohnungseigentümerversammlung statt. Zu TOP 8 ging es um die Kostentragungspflicht bei nachträglich eingebauten Fenstern. Auf den Inhalt des Protokolls (Anlage AG 4, Blatt 3, Blatt 41 d.A.) wird Bezug genommen. Im Juli 2003 wurden im Bereich der Velux-Kipp-Dachfenster die Bleieinfassungen repariert. Die Firma … übersandte die Rechnung über 1.070,61 EUR Anlage Ast 1) an die Verwaltung. Die Antragstellerin wandte sich an die Hausverwaltung mit der Bitte um Erneuerung der Velux-Kipp-Fenster, da diese nicht dicht seien. Die Verwaltung kam dem nicht nach. Im April 2003 kam es zu einem starken Schlagregen, in dessen Folge durch das Fenster der Antragstellerin Wasser eindrang und eine Anrichte beschädigte. Zur Reparatur der Anrichte müssen laut Kostenvoranschlag der … vom 17.04.2004 (Anlage Ast 3) 1.024,28 EUR aufgewendet werden. Die Antragstellerin machte in der Folge die Reparaturkosten gegenüber der Gemeinschaft geltend.
Die Verwaltung brachte beide Themen, sowohl die Erneuerung der Fenster als auch die Reparaturkosten auf die Tagesordnung der Eigentümerversammlung vom 24.05.2004 (Einladung Anlage Ast 4). Auf der Versammlung wurden beide Themen unter den TOP 9 und 10 besprochen; beide Punkte wurden durch die Eigentümer abgelehnt. Auf den Inhalt des Versammlungsprotokolls (Anlage Ast 6, 20 d.A.) wird Bezug genommen. Auch zu TOP 13 wurde das Dachfenster der Wohnung der Antragstellerin thematisiert (vgl. Blatt 25. d.A.).
Die Antragstellerin hat die Beschlüsse zu TOP 9 und 10, ferner den vermeintlichen Beschluss zu TOP 13, mit Antrag vom 15.06.2004 beim Amtsgericht … eingegangen am 16.06.2004, angefochten.
Die Antragstellerin macht geltend:
Die Fenster seien immer wieder repariert worden und zwar auf Kosten der Gemeinschaft. Auf die Erklärung der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung vom 03.11.2004 (Sitzungsprotokoll Seite 2, Blatt 53 d.A.) wird Bezug genommen.
Die Antragstellerin behauptet, dass sie keinerlei Kenntnis von einem nachträglichen Einbau irgendwelcher Fenster gehabt hätte. Insoweit wird auf das Vorbringen der Antragstellerin im Schriftsatz vom 19.11.2004, Seite 2 (Blatt 57 d.A.) Bezug genommen.
Die Antragstellerin macht geltend, keinen Anlass zu haben, das Thema des nachträglichen Einbaus der Dachfenster zu hinterfragen. Auf den Vortrag im Schriftsatz vom 19.11.2004, Seite 2 Mitte bis Seite 3 (Blatt 57 bis 58 d.A.) wird Bezug genommen.
Die Antragstellerin beantragt,
I.
die Antragsgegner unter Aufhebung des Beschlusses TOP 9 der Wohnungseigentümerversammlung vom 24.05.2004 zu verpflichten, die im Spitzdach ihrer – der Antragstellerin – Wohnung befindlichen 2 Velux-Fenster auf Kosten der Gemeinschaft zu erneuern,
II.
die Antragsgegner unter Aufhebung des Beschlusses TOP 12 zu verpflichten, an die Antragstellerin 1.024,28 EUR wegen einer durchzuführenden Reparatur einer Anrichte zu zahlen,
III.
den unter TOP 13 – Verschiedenes – gefassten Beschluss, von der Antragstellerin Reparaturkosten in Höhe von 1.070,61 EUR zu fordern, für unwirksam zu erklären bzw. aufzuheben.
Die Antragsgegner beantragen,
den Antrag zurückzuweisen.
Die Antragsgegner machen geltend, dass die Antragstellerin spätestens seit der Eigentümerversammlung vom 28.04.1988 – bösgläubig – sei. Auf das weitere Vorbringen der Antragsgegner in den Schriftsätzen vom 06.08.2004 (Blatt 26 ff. d.A.), vom 29.06.2004, (Blatt 47 ff. d.A.), vom 12.10.2004, (Blatt 50 a d.A.) und vom 13.12.2004 (Blatt 60 ff. d.A.) wird Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen …. Ferner hat es den Wohnungseigentümer … angehört. Auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 03.11.2004 (Blatt 52 ff. d.A.) wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag zu Ziffer III betreffend den TOP 13 ist unzulässig; die übrigen Anträge (Ziffer I und II betr. TOP 9 und 10) sind unbegründet.
Für eine Anfechtung eines unter TOP 13 gefasste...