Nachgehend

LG Itzehoe (Beschluss vom 28.10.2003; Aktenzeichen 1 T 172/03)

 

Tenor

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits, mit Ausnahme der Kosten des Vergleichs, welche gegeneinander aufgehoben werden.

 

Gründe

Nachdem sich der Rechtsstreit durch Abschluss eines Vergleichs im Termin erledigt hat, hat das Gericht nur noch über die Kosten zu entscheiden. Dies geschieht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen. Im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses, des Vergleichsabschlusses, hätten die Kläger in diesem Rechtsstreit aller Voraussicht nach obsiegt. Die Mieterhöhungsklage war nach Auffassung des Gerichts zulässig (1); sie wäre aller Voraussicht nach auch begründet gewesen (2).

1. Der Klage ist ein wirksames Mieterhöhungsverlangen vorausgegangen, welches geeignet gewesen ist, die Überlegungsfrist gem. § 558 b Abs. 2 BGB in Lauf zu setzen. Das Mieterhöhungsverlangen entspricht den Form- und Begründungsanforderungen des § 558 a BGB. Nach dieser Bestimmung kann das Mieterhöhungsverlangen auch durch Bezugnahme auf entsprechende Entgelte für einzelne Vergleichswohnungen erfolgen, wobei die Benennung von drei Objekten genügt. Vorliegend haben die Kläger eine hinreichende Anzahl von Vergleichsobjekten benannt. Die Quadratmeterpreise der Vergleichsobjekte übersteigen den klägerseits angeforderten Quadratmeterpreis der Grundmiete. Damit ist das Mieterhöhungsverlangen nach Auffassung des Gerichts ausreichend begründet. Die Angabe einer falschen, hier zu niedrigen Quadratmeterzahl führt nicht zur Unwirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens. Denn die Richtigstellung hat vorliegend sogar noch eine Reduzierung des geforderten Quadratmeterpreises zur Folge. Der mit dem Erhöhungsverlangen von den Beklagten verlangte Gesamtmietpreis wird durch den Rechenfehler ohnehin nicht berührt.

Mit dem Erhöhungsverlangen wird auch nicht zugleich die Änderung der vertraglichen Mietstruktur angefordert. Die Kläger bezeichnen die vertraglich geschuldete Miete sowohl in dem Erhöhungsverlangen als auch in der Klageschrift als „Grundmiete”. Damit wollen sie erkennbar die Mietestruktur offen lassen. Es mag sein, dass unter dem Begriff der Grundmiete bisweilen auch eine Nettokaltmiete verstanden wird. Gleichwohl kann den Klägern bei dem vorliegenden Erhöhungsverlangen beim besten Willen nicht unterstellt werden, dass sie mit diesem in einer für die Beklagten intransparenten Weise eine Teilinklusivmiete in eine Nettokaltmiete umändern wollten.

Für die Bemessung der Kappungsgrenze kommt es auf die vertraglich vereinbarte Miete in ihrer jeweiligen Struktur, nicht hingegen auf den Nettokaltmietanteil an (Schmidt-Futterer/Böstinghaus, 7. Auflage, § 2 MHG, Rdnr. 208). Der angeforderte Mietbetrag in Höhe von 4,94 EUR pro Quadratmeter ist aller Voraussicht nach ortsüblich.

2. Dem Gericht ist aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt, dass bei Objekten der vorliegenden Art, Beschaffenheit, Ausstattung und Lage in dem maßgeblichen Zeitraum Mieten in dieser Höhe entrichtet wurden.

Die Kosten des Vergleichs sind gegeneinander aufzuheben. Er dient dem Interesse beider Parteien an einem zügigen Abschluss des Verfahrens und damit einer schnellen Herstellung des Rechtsfriedens.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1772021

ZMR 2004, 122

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