Tenor

I. Der Beklagte wird verurteilt, das Haus … bestehend aus 3 Zimmern, 1 Abstellkammer, 1 Küche, 2 Fluren, 1 Bad, 2 WC's, 1 Dusche, 1 Kellerraum, 1 Bodenraum und Terrasse nebst Stellplatz zu räumen und in einem geräumten Zustand an den Kläger herauszugeben.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,– EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in der selben Höhe leistet.

IV. Der Beklagte erhält eine Räumungsfrist bis zum Ablauf des Monats Januar 2003.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von dem Beklagten Herausgabe und Räumung eines Mietobjektes.

Zwischen den Parteien besteht seit dem 01.10.2000 ein Mietvertrag über das in der Urteilsformel bezeichnete Einfamilienhaus. Die Größe des Objekts ist zwischen den Parteien streitig. Die Nettokaltmiete beläuft sich auf 1.650,– DM. Der Beklagte, von Beruf Zahnarzt, bewohnt das Haus mit seiner Lebensgefährtin, die gerade an ihrer Diplomarbeit sitzt, und seinem Sohn. Der Sohn des Beklagten geht in der Nähe der Wohnung in den Kindergarten, z.T. betreut ihn auch eine Tagesmutter.

Die Tochter des Klägers, die Zeugin Heidi Siegel, zog im November 2001 mit ihrem Lebensgefährten und ihrem 3-jährigen Sohn von Bayern nach Seevetal. Kurz nach dem Umzug trennte sich die Tochter des Klägers von ihrem Partner und zog aus der gemeinsamen Wohnung aus. Zunächst wohnte sie im Haus des Klägers. Nachdem ihr Sohn in Wedel einen Kindergartenplatz erhalten hatte, wohnte sie teilweise auf der Segelyacht des Klägers im Wedeler Hafen, teilweise bei einer Freundin.

Mit Schreiben vom 26.04.2002, welches dem Beklagten persönlich übergeben wurde, erklärte der Kläger die Kündigung des Mietverhältnisses zum 31.07.2002 wegen Eigenbedarfs. In dem Schreiben (Anl. K 2) heißt es u.a.:

„Zur Begründung:

Meine Tochter ist mit ihrem Partner und ihrem dreijährigen Sohn vor ca. fünf Monaten aus Bayern nach Seevetal gezogen. Der Partner hat sich nun von ihr und dem Kind getrennt und sie ihrer gemeinsamen Wohnung verwiesen.

Da sie nicht verheiratet und zur Zeit ohne Einkommen ist, ist sie dringend auf den Wohnraum … angewiesen.”

Mit Schreiben vom 15.05.2002 (Anl. K 3) widersprach der Kläger einer Gebrauchsfortsetzung über den 31.07. hinaus. Der Beklagte teilte mit anwaltlichem Schreiben vom 22.07.2002 mit, dass er der Kündigung widerspreche.

Der Kläger behauptet:

Er benötige das Mietobjekt für seine Tochter, die Zeugin Heidi Siegel, die ohne eigenen Wohnraum sei. Eine Unterbringung in seinem Haus komme nicht in Betracht. Er verfüge lediglich über ein Gästezimmer, weil bisweilen auch Gäste bei ihm übernachten und über ein Arbeitszimmer, in welchem z. Zt. das Kinderbett seines Enkels stehe. Im Übrigen sei ein Wohnen der Zeugin Siegel in Eckernförde auch deshalb nicht denkbar, weil es hier überhaupt keine Arbeitsplätze gebe. Die Arbeitslosigkeit in Hamburg sei deutlich geringer. Auch habe die Zeugin Siegel ihren Lebensmittelpunkt immer in Wedel gehabt. Schon bei Abschluss des Mietvertrages mit dem Beklagten sei klar gewesen, dass das streitbefangene Objekt nicht auf Dauer für eine Vermietung vorgesehen sei, sondern der Zeugin Siegel habe vorbehalten sein sollen.

Hingegen verfüge der Beklagte über gesicherte Einkünfte. Er sei als Zahnarzt in einer Gemeinschaftspraxis mit mehreren eigenen Behandlungsräumen tätig. Die Größe des Mietobjekts betrage 70 m².

Der Kläger beantragt,

wie erkannt.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen, hilfsweise ihm eine angemessene Räumungsfrist zu gewähren.

Der Beklagte behauptet:

Die vorliegende Kündigung sei allein unter dem Aspekt des Nichteingehens auf die begehrte Mieterhöhung (Gegenstand des Parallelverfahrens zum Az. AG Pinneberg 66 C 171/02) zu sehen. Die Wohnung in Seevetal sei ohne rechtliche Not bzw. Verpflichtung aufgegeben worden. Der Kläger habe nicht mitgeteilt, dass er über eine leerstehende ca. 40 m² große Wohnung auf seinem Grundstück verfügt. Insoweit sei unproblematisch Wohnraum für die Zeugin Siegel vorhanden.

Zudem sei die Zeugin Siegel Eigentümerin einer Eigentumswohnung in Pinneberg in der Richard-Köhn-Straße. Hier erziele sie entweder Mieteinnahmen oder könne sie erzielen. Darüber hinaus habe der Kläger ihm – dem Beklagten – gesagt, dass er auf ein langes Mietverhäitnis hoffe, er wolle, dass das Haus langfristig an ihn vermietet wäre, da er die Mietzahlungen als eine Art Rente betrachte. Er – der Beklagte – habe daraufhin Haus und Garten umfassend hergerichtet, etwa Rasen gesät und 60 Stauden und Pflanzen gesetzt. Er – der Beklagte – habe sich intensiv mit dem Wedeler Wohnungsmarkt auseinandergesetzt und nicht wirklich Gleichwertiges gefunden. Sein kleiner Sohn habe sich in dem Haus sehr gut eingelebt. Für die Diplomarbeit seiner Lebensgefährtin dränge die Zeit, da die Professorin im April in den Ruhestand gehe. Wenn die Arbeit bis dahin nicht fertiggestellt sei, müsse sie sich einen neuen Professor und ein neues Th...

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