Nachgehend

LG Itzehoe (Urteil vom 21.01.2003; Aktenzeichen 1 S 182/02)

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es bleibt der Klägerin nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Begleichung von Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 1996–1999.

Die Beklagte hat von der Klägerin eine Wohnung in der … in Pinneberg angemietet.

Die Hausverwaltung der Klägerin errechnete für das Jahr 1996 eine Nachzahlungsverpflichtung der Beklagten in Höhe von 201,08 Euro, für das Jahr 1997 in Höhe von 229,89 Euro, für das Jahr 1998 in Höhe von 335,08 Euro und für das Jahr 1999 in Höhe von 150,87 Euro.

Die Beklagte glich die angeforderten Nachzahlungsbeträge nicht aus.

Die Klägerin trägt vor:

Sämtliche Betriebskostenabrechnungen seien ordnungsgemäß.

Die Heizkostenabrechnungen der Stadtwerke, auf die die Klägerin keinen Einfluss habe, seien nicht intransparent. Der darin ausgewiesene Faktor „100” spiele keine. Rolle und fände auch gegenüber der Beklagten in ihrer Abrechnung keinen Niederschlag.

Nach erfolgter Klagerücknahme in Höhe von 3,92 Euro beantragt die Klägerin,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 912,91 Euro nebst 4 % Zinsen

seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor:

Sämtliche Heizkostenabrechnungen seien intransparent und würden gegen § 36 AVB FernwärmeV verstoßen. Insbesondere seien die Berechnungsgrundlagen „100” und die Angabe von „100 qm” angesichts der größeren Wohnfläche nicht nachvollziehbar, ebenso wie die Angabe „670” zum Heißwasserdurchfluss.

Bezüglich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Begleichung der von der Klägerin geltend gemachten 4 Nachzahlungsbeträge in Höhe von insgesamt 912,91 Euro.

Dieser Anspruch scheitert bereits an der Intransparenz der Heizkostenabrechnungen für die Jahre 1996 bis einschließlich 1999. Die einzelnen Heizkostenabrechnungen übersteigen in jedem Falle den von der Klägerin geforderten Nachzahlungsbetrag.

Die Fernwärmeabrechnung ist nicht „allgemein verständlich” im Sinne des § 26 AVB FernwärmeV und damit nicht fällig.

Die Heizkostenabrechnungen der Stadtwerke Pinneberg weisen in der Anlage 1 zu der jeweiligen Jahresabrechnung nicht nachvollziehbare Angaben auf. Zum einen wird der Heißwasserdurchfluss pro Stunde mit „670” angegeben, ohne dass sich erkennen lässt, wie es zu dieser Zahl gekommen ist. Zum anderen wird von einer Gesamtwohnfläche von 100 und einer entsprechenden Quadratmeterzahl ausgegangen, obwohl das Haus über wesentlich mehr als 100 qm verfügt.

Zwar erklärt die Klägerin, dass die Angabe „100” keine Rolle spiele und in der gegenüber der Beklagten erfolgten Abrechnung auch keinen Niederschlag fände. Sie ist aber der Anlage 1 als ein wertbestimmender Faktor zugrundegelegt worden, so dass auch die Beklagte, da diese Anlage 1 wiederum ihrer Individualabrechnung zugrundegelegt wurde, ein Anrecht darauf hat, zu erfahren, wie sich die einzelnen Faktoren zusammensetzen und woraus sie sich jedenfalls ergeben. Zwar erklärt die Klägerin, dass sie auf die Abrechnung der Stadtwerke Pinneberg keinen Einfluss habe und verweist die Beklagte darauf, selbst gegen die Stadtwerke Pinneberg vorzugehen. Dabei verkennt die Klägerin jedoch, dass sie Vertragspartnerin der Stadtwerke Pinneberg ist und es daher an ihr ist, auch sich ergebende Unklarheiten mit den Stadtwerken zu klären. Neben den vorgenannten Positionen ist weiterhin dem Gericht nicht nachvollziehbar, wie es zu den jeweils unterschiedlichen Beträgen in den einzelnen Anlagen für den Mess-Typ kommt.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 269, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1772024

ZMR 2003, 267

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