Tenor

1. Es wird festgestellt, dass der Klagantrag zu 1. erledigt ist.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten i. H. v. 480,12 EUR zu zahlen.

3. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

5. Der Streitwert beträgt bis zu 5.000,– EUR.

 

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von den Beklagten ursprünglich die Unterlassung von Lärmverursachung.

Die Parteien sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft …, 22880 Wedel. Die Klägerin ist Eigentümerin der Wohnungseinheit Nummer 28 im 3. Obergeschoss rechts. Die Beklagten sind Eigentümer der Wohnung Nummer 21 im 2. Obergeschoss rechts. Die Wohnungseigentümergemeinschaft verfügt über eine Hausordnung vom 25.07.2012, auf deren Einzelheiten verwiesen wird, Anlage K3, Blatt 26 ff. der Akte.

Die Beklagten vermieteten die ihnen gehörende Wohneinheit an die Mietpartei … seit Mitte Juni 2020.

Durch die Mieter der Beklagten kam es zu Ruhestörungen in Form von Hundegebell, lautem Poltern und Trampeln, Türen knallen, lauten Streitgesprächen sowie Partylärm. Die Klägerin erstellte ein Lärmprotokoll bezüglich der Geräuschimissionen aus der Wohnung der Beklagten seit Juni 2020. Wegen der Einzelheiten wird auf das Lärmprotokoll Anlage K4, Blatt 30 ff. der Akte, verwiesen.

Die Klägerin wandte sich zunächst mit Mail vom 21.06.2020 an die zuständige Sondereigentumsverwaltung …, dort Herrn …, mit dem Wunsch, dass den Mietern fristlos gekündigt werden möge. Herr Schwank rief bei den Mietern an, unterrichtete sie über die Beschwerde über ihr Wohnverhalten, wies sie auf die Ruhezeiten in der Hausordnung hin und forderte diese auf, sich an die Hausordnung zu halten. Mit Mail vom 26.06.2020 und 30.06.2020 wies die Sondereigentumsverwaltung die Klägerin darauf hin, dass zum jetzigen Zeitpunkt noch kein Kündigungsgrund bestehe.

Nachdem die Geräuschimmissionen anhielten, erfolgte am 15.07.2020 eine Unterlassungsanforderung an den Beklagten zu 2) durch die Prozessbevollmächtigten der Klägerin. Hierfür zahlte die Klägerin EUR 480,12.

Die Klageerhebung folgte mit Datum vom 21.08.2020, eingegangen bei Gericht am 24.08.2020.

Nach einer Befragung der Eigentümer und Bewohner des Hauses … mahnten die Beklagten ihre Mieter mit Schreiben vom 22.01.2021 ab und erklärten, dass im Wiederholungsfall eine außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung, des Mietverhältnisses ausgesprochen werde. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage B1, Blatt 105 ff. der Akte, verwiesen. In der Folge kündigten sie das Mietverhältnis mit Schriftsatz vom 01.04.2021 fristlos, hilfsweise fristgerecht zum nächstmöglichen Termin, vgl. Anlage B3, Blatt 116 ff. der Akte.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagten hätten ihre Mieter früher abmahnen müssen, um die störende Mietpartei in ihre Schranken zu weisen.

Die Klägerin hat zunächst beantragt,

  1. die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, Ersatz oder wahlweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, in der Wohneinheit Nummer 21 ein Hund insbesondere während der Mittagsruhe, der Nacht und den frühen Morgenstunden laut bellen zu lassen, erhebliche Lärmemissionen in der vorgenannten Wohneinheit durch Poltern und Trampeln ihrer Mieter, durch lautes Zuknallen der Türen durch ihre Mieter und durch Partylärm und laute Streitgespräche ihrer Mieter, insbesondere während der Mittagsruhe, der Nacht und den frühen Morgenstunden, zu verursachen.
  2. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 480,12 EUR zu zahlen.

Nachdem die Mieter der Beklagten die streitgegenständliche Wohnung am 03.05.2021 geräumt haben, hat die Klägerin,

den Klagantrag zu 1. für erledigt erklärt.

Die Beklagten haben sich ausdrücklich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen und beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten sind der Ansicht, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert, da nicht nur das Sondereigentum der Klägerin betroffen sei.

Zudem hätten sie alles Zumutbare unternommen, um dafür zu sorgen, dass sich ihre Mieter an die Hausordnung und insbesondere die Ruhezeiten halten.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Klageänderung bezüglich Ziff. 1 des Klagantrages durch die einseitige Erledigterklärung ist nach § 274 Nr. 2 ZPO zulässig. Bei einer einseitigen Erledigterklärung ist der Klagantrag nach den §§ 133,157 BGB analog in eine Feststellungsklage dahingehend, dass der ursprüngliche Antrag zulässig und begründet war und durch ein erledigendes Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist, auszulegen.

Der ursprüngliche Klagantrag zu 1. ist zulässig und begr...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?