Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft.
Die Klägerin begehrt in diesem Verfahren neben der Aufhebung von Beschlüssen zur Genehmigung eines Teils der Jahresabrechnung 2009 und der Entlastung die Verwaltung auch die Aufhebung der Beschlüsse zur Umstellung der Beheizung durch Installation eines Blockheizkraftwerks und die Finanzierung dieser Maßnahme, die teilweise Zweitbeschlüsse darstellen.
Die bisherige Heizungsanlage aus dem Jahr 1993 arbeitete mit erheblichen Energieverlusten, was die Verwaltung veranlasste, ein Ingenieurbüro mit der Begutachtung der Heizsituation zu beauftragen. Hierüber wurden die Eigentümer bereits im Jahre 2008 auf einer Eigentümerversammlung informiert.
Es wurden im Dezember 2008 Förderungsmittel des Bundes für „Mini Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen” beantragt und mit Bescheid vom 25.06.2009 (Anlage B 2, Blatt 69 ff. der Akte) auch in Höhe von 7.363,00 EUR bewilligt, wobei der Bewilligungszeitraum auf eine Inbetriebnahme bis zum 28.09.2009 befristet war.
Mit Einladung vom 16.06.2009 lud die Verwaltung zu einer Eigentümerversammlung vom 16.07.2009 ein. Die dort gefassten Beschlüsse zur Umstellung der Beheizung und Warmwasserbereitung auf „Kraft-Wärme-Kopplung”, zur beabsichtigten Auftragserteilung in Abstimmung mit dem Verwaltungsbeirat sowie zur Finanzierung der Maßnahme hat die Klägerin im Verfahren 60 C 62/09 unter anderem unter Berufung auf formelle Mängel angefochten.
Im August 2009 wurden drei Angebote eingeholt und im September 2009 wurde die neue Heizungsanlage einschließlich des Blockheizkraftwerkes eingebaut, ab Mitte Dezember 2009 wurde auch Strom in das Netz des Energieversorgers eingespeist.
Auf einer weiteren Eigentümerversammlung vom 17.03.2010 wurden unter anderem die hier streitgegenständlichen Beschlüsse gefasst:
Zum Tagesordnungspunkt 3 wurden die Jahresabrechnungen für das Jahr 2009 mehrheitlich genehmigt.
Hinsichtlich der Abrechnungsunterlagen wird auf das Anlagenkonvolut K3, Bl. 23 ff d.A., verwiesen.
Zum Tagesordnungspunkt 5 wurde der Verwaltung mehrheitlich Entlastung erteilt.
Zum Tagesordnungspunkt 7 wurde erneut über die Umstellung der Beheizung und Warmwasserbereitung des Objektes auf Kraft-Wärme-Kopplung mit 19 Ja-Stimmen und 1 Nein-Stimme beschlossen, dieses Mal unter Bezugnahme auf den Preis des Unternehmens, das den Einbau ausgeführt hat, von 51.589,77 Euro und auf die Kosten eines Ingenieurbüros in Höhe von rd. 1.500,00 Euro.
Weiter wurde darüber beschlossen, dass die Einnahmen aus dem erzeugten Strom zunächst für den Gasankauf verwendet würden, welcher durch den Betrieb des zusätzlichen Blockheizkraftwerkes verbraucht werde, ein evtl. Überschuss werde der Instandhaltungsrücklage zugeführt.
Zum Tagesordnungspunkt 8 wurde erneut mehrheitlich über die Finanzierung der Maßnahme aus der Instandsetzungsrücklage beschlossen.
Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der Eigentümerversammlung vom 17.03.2010, Anlage K 2, verwiesen, dort nur in unvollständiger Abschrift der jeweils ungeraden Seiten, identisch jedoch mit der Anlage B 4 aus dem Verfahren 60 C 62/09.
Das Protokoll enthält insbesondere zu TOP 7 vor der eigentlichen Beschlussfassung einen umfangreichen Text zu den Einzelheiten der Maßnahme, wobei auch auf die Erörterungen der vorherigen Eigentümerversammlung vom 17.03.2010 verwiesen wurde.
Laut Protokoll vom 17.03.2010 waren 20 von 25 Wohnungseigentümern auf der Versammlung anwesend oder durch Vollmachten vertreten. Die Teilungserklärung der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 02.07.1993 sieht 26 Wohnungseinheiten vor, allerdings wurden in Vergangenheit 2 Wohnungseinheiten zusammengelegt. § 18 der Teilungserklärung sieht unter anderem vor, dass je 1/10.000 Miteigentumsanteil eine Stimme gewährt (Abstimmung nach dem Wertprinzip).
Mit Schreiben vom Mai 2010 (Anlage K 5, Bl. 44 d.A.) teilte der Verwaltungsbeirat den Miteigentümern mit, dass der eingeworbene Preis pro kWh deutlich steigen würden, wenn möglichst viele Eigentümer ihren privat benötigten Strom von der Eigentümergemeinschaft kaufen würden und lud zu einer Informationsveranstaltung ein.
In der Folgezeit fanden sich insgesamt 10 der in der Anlage wohnenden Miteigentümer bereit, ihren privaten Strom von der Wohnungseigentümergemeinschaft zu kaufen. Für den Eigenstrombezug wurde die Zähleranlage im Oktober 2010 umgebaut, hierfür sind Kosten in Höhe von Euro 2.614,64 entstanden.
Die Klägerin behauptet mit ihrer mit Schriftsatz vom 29.04.2010 begründeten Anfechtungsklage vom 14.04.2010, dass die Abrechnung der Bewirtschaftungskosten (TOP 3) nicht die Einnahmen aus dem Blockheizkraftwerk enthalte und die Einnahmen und Ausgaben der Rücklage intransparent darstelle.
Die Anfechtung der Jahresabrechnung werde insoweit beschränkt.
Die Gesamteinnahmen unten auf Seite 1 der Abrechnung in Höhe v...