Tenor
1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 290,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 08.08.2015 zu zahlen.
2. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 200,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 08.08.2015 zu zahlen.
3. Die Beklagten werden verurteilt, die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 64,02 Euro an den Kläger nebst Znsen hieraus in Höhe von 5 %punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 08.08.2015 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 49 % und die Beklagten tragen 51 % gesamtschuldnerisch.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche und Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall geltend, welcher sich am 02.10.2014 in … ereignet hat.
Der Kläger ist Eigentümer des am Unfall beteiligten Fahrrades. Er wurde durch den Verkehrsunfall verletzt.
Die Beklagte zu 1 war die Halterin und Fahrerin des an dem Unfall beteiligten PKW mit dem amtlichen Kennzeichen … welches zum Unfallzeitpunkt bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversichert war.
Der Kläger befuhr mit dem Fahrrad den Weg neben der Hauptstraße in …. § Die Beklagte zu 1 kam aus einer Tankstellenausfahrt herausgefahren und stand zunächst zum Teil auf dem Radweg, um bevorrechtigten Verkehr auf der B. passieren zu lassen. Der Kläger hielt an. In der Folge fuhr die Beklagte zu 1 an und rammte das Fahrrad des Klägers, so dass dieser zu Boden fiel.
Ausweislich des Arztberichtes zur Unfallverursachung (Anlage K 7) erlitt der Kläger durch den Unfall Prellungen und Schürfwunden an beiden Unterschenkeln.
Der Kläger bewohnt eine 47,5 m² große Wohnung im zweiten Stock.
Der Kläger holte Kostenvoranschläge des Fahrradshops … vom 18.10.2014 und 03.03.2015 ein (Anlage K 1).
Dort sind Reparaturkosten in Höhe von insgesamt 343,30 Euro ausgewiesen zuzüglich Kosten für ein Beleuchtungsset in Höhe von 49,90 Euro, Fahrradcomputer in Höhe von 39,90 Euro und Signalhupe in Höhe von 9,90 Euro.
Der Preis für ein vergleichbar neues Fahrrad wurde dort mit ca. 500,00 Euro angegeben. Das Alter seines Fahrrades zum Unfallzeitpunkt kann der Kläger nicht mehr genau schätzen. Es wird ein Alter von 10 Jahren angenommen.
Der Kläger macht folgenden materiellen Schaden geltend:
Fahrradreparaturkosten |
427,08 Euro |
allgemeine Unfallpauschale |
30,00 Euro |
Lichtbilder |
8,00 Euro |
Reinigungskosten |
10,50 Euro |
Zuzahlung für Medikamente |
14,90 Euro |
Attestkosten gemäß Liquidation vom 17.10.2014 (Anlage K 5) |
12,24 Euro |
Attestkosten gemäß Liquidation vom 20.04.2014 (Anlage K 6) |
25,97 Euro |
Haushaltsführungsschaden |
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30 Stunden à 7,50 Euro, davon 80 % |
180,00 Euro |
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708,69 Euro |
Gemäß den Ausführungen des Klägers in der Klageschrift vom 16.10.2015 zahlte die Beklagte insgesamt auf die Forderungen 153,68 Euro, so dass der Differenzbetrag in Höhe von 555,01 Euro zunächst mit Ziffer 1 der Klage geltend gemacht wurde.
In der mündlichen Verhandlung vom 04.02.2016 erklärte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten, dass auf den geltend gemachten Schadensersatz beklagtenseits vorgerichtlich ein Betrag in Höhe von 253,68 Euro reguliert wurde. Damit beträgt die Klageforderung zu 1 noch 455,01 Euro.
Am 25.11.2014 wurde ein Schmerzensgeldvorschuss über 500,00 Euro gefordert.
Die Beklagte zu 2 zahlte ein Schmerzensgeld in Höhe von 100,00 Euro.
Auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen wird Bezug genommen.
Der Kläger trägt vor, mit dem Fahrrad den Fahrradweg neben der Hauptstraße in … befahren zu haben. Die Beklagte zu 1, die aus einer Tankstellenausfahrt herausgefahren kam und zunächst auf dem Fahrradweg stand, habe sodann etwas zurückgesetzt, da sich der Kläger mit seinem Fahrrad näherte. Der Kläger habe angehalten um sich zu vergewissern, dass die Erstbeklagte mit ihrem Fahrzeug stehenblieb. Der Abstand von der Erstbeklagten habe höchstens drei bis fünf Meter betragen. Er habe auf seinem Fahrrad gesessen ohne zu fahren, da er die Erstbeklagte aus der Ausfahrt fahren lassen wollte, als er plötzlich einen Aufprall am Hinterrad seines Fahrrades gespürt habe und zu Boden stürzte. Die Erstbeklagte habe ohne nochmaliges Schauen auf Fußgänger und Fahrradfahrer beschleunigt, um die Tankstellenausfahrt zu verlassen.
Der Kläger meint, es gelte der Beweis des ersten Anscheins gegen die Erstbeklagte, welche aus der Ausfahrt auf die bev...