Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 2.233,05 nebst 4 % Zinsen aus DM 2.173,05 und 2,5 % Zinsen aus DM 60,– seit dem 01. Februar 1994 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Gerichtskosten hat die Klägerin 13 % und der Beklagte 87 % von den außergerichtlichen Kosten hat die Klägerin 24 % und der Beklagte 76 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 3.000,–.
Der Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 200,– abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Zwischen den Parteien wurde unter dem 09. Februar 1993 zum 01. Februar 1993 über eine Wohnung … in Potsdam ein Mietvertrag geschlossen. Als monatlicher Mietzins wurden DM 1.000,– kalt vereinbart.
Die Wohnung konnte von der Klägerin erst zum 09. Februar 1993 bezogen werden. Bei Einzug wurde an dem Gebäude noch gebaut, so daß auf dem Grundstück Bauschutt umherlag.
Unter dem 09. Februar 1993 zahlte die Klägerin an den Beklagten eine Mietkaution in Höhe von drei Monatsmieten und für Heizkosten für das Jahr 1993 DM 1.000,–.
Mit Schreiben vom 03. Mai 1993 an den Beklagten rügte die Klägerin folgende Mängel und erklärte die Miete um 50 % zu mindern:
- Nichtbenutzbarkeit der Garage;
- Nichtbenutzbarkeit der Terrasse;
- keine Möglichkeit der Wäschetrocknung außerhalb der Wohnung;
- Keller entspricht nicht Sicherheitsbestimmungen;
- Heizung funktioniert zeitweise nicht;
- zeitweise kein Wasser vorhanden;
- keine Klingel vorhanden;
- Briefkasten marode, Post und Zeitungen können meistens nur beschädigt entnommen werden; Briefsendungen und Zeitungen werden beschädigt;
- Schutt und Müll im Umfeld gelagert;
- Mülltonne ständig mit Bauschutt überfüllt;
- Störung durch Bauarbeiten;
- Dach geöffnet und Sachen der Klägerin beschädigt;
- keine abgeschlossene Wohnung.
Am 28. November 1993 gab die Klägerin die Wohnung dem Beklagten geräumt zurück.
Ursprünglich begehrte die Klägerin Zahlung von DM 3.357,58, nunmehr verlangt sie nach Teilrücknahme einen Betrag in Höhe von DM 2.233,05.
Die von der Klägerin zur Verfügung gestellte Kaution wurde von ihr für die Dauer von 292 Tagen mit 2,5 % verzinst.
Mit Schreiben vom 17. Dezember 1993 wurde der Beklagte zur Zahlung bis zum 31. Januar 1994 aufgefordert.
Die Klägerin ist der Meinung, sie sei berechtigt gewesen, den Mietzins um 50 % monatlich zu mindern. Aus diesem Grunde habe sie berechtigterweise DM 2.000,– weniger an Mietzins an den Beklagten gezahlt.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin DM 2.233,05 nebst 4 % Zinsen seit dem 01. Februar 1994 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bestreitet das Vorliegen der behaupteten Mängel. Anstelle der fehlenden Klingel sei eine Gegensprechanlage montiert gewesen. Eine Terrasse sei nicht mitvermietet worden.
Im übrigen habe die Klägerin einen Teppichboden verschmutzt, dessen Erneuerung DM 400,– betrage, DM 150,– seien dabei in Abzug (Neu-für Alt) zu bringen.
Das Gericht hat durch uneidliche Vernehmung des Zeugen … Beweis erhoben. Das Ergebnis der Beweisaufnahme ist aus dem Protokoll vom 16.02.95 ersichtlich.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist im wesentlichen begründet, im übrigen ist sie unbegründet und war daher abzuweisen.
Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten Betrages gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt BGB zu, da der Beklagte diesen Betrag ohne Rechtsgrund erlangt hat.
Die Klägerin kann den vereinbarten Kaltmietzins wegen folgender Mängel gemäß § 537 BGB wie folgt mindern:
- fehlende Klingel: |
5 % |
- defekter Briefkasten: |
2 % |
- überlaufende Mülltonne: |
5 % |
- Unbenutzbarkeit der Terrasse: |
5 % |
- Nichtabgeschlossenheit der Wohnung: |
25 % |
Zu diesem Ergebnis kommt das Gericht aufgrund der Aussage des Zeugen …. Dieser hat widerspruchsfrei und glaubhaft bekundet, daß sowohl die Mülltonne, zwar nicht durch Bauschutt, aber durch Hausmüll, ständig überfüllt, als auch der Briefkasten defekt, als auch keine Klingel vorhanden war.
Der Einwand des Beklagten, es sei keine Terrasse mitvermietet worden geht fehl. Ausweislich des unbestrittenen Vortrages der Klägerin befindet sich eine Platte außen an ihrer Wohnung, die zum Gebrauch als Balkon oder Terrasse vorgesehen war. Wenn eine solche vorhanden ist und nicht ausdrücklich bei Abschluß des Vertrages darauf hingewiesen wird, daß diese nicht benutzt werden dürfe, dann ist nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, daß diese vom Mietverhältnis mit umfaßt wird.
Der schwerwiegendste Fehler besteht jedoch darin, daß die Wohnung der Klägerin nicht abschließbar war, da die Trennwand zum Hausflur hin nicht eingebaut war. Diesen Einbau hatte der Beklagte der Klägerin mehrfach, wie der Zeuge … bekundet hatte, zugesichert. Dieser Mangel führte dazu, daß die Klägerin keine Abschlußmöglichkeit hatte, um sich in ihrer eigenen, ungestörten Privatsphäre entfalten zu können.
Bei diesen Mängeln handelt es sich um Fehler i. S. des § 537 Abs. 1 BGB, die die...