Tenor
auf die Erinnerung der Gläubigerin wird der Gerichtsvollzieher angewiesen einen weiteren Sachpfändungsversuch bei dem Schuldner nicht mit der Begründung zu verweigern, der Schuldner besitze amtsbekannt keine pfändbare Habe und dürfe nicht unter Druck gesetzt werden.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.
Gründe
Die Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hünfeld vom 08.08.1991 wegen einer Teilforderung i.H.v. 750,00 Euro.
Am 22.01.2009 erfolgte auf Grund des Antrags der Gläubigerin ein Vollstreckungsversuch. Ausweislich des Vollstreckungsprotokolls ergibt sich, dass der Gerichtsvollzieher die Vollstreckung eingestellt hat, da er vor Ort niemanden angetroffen hat. Im Vollstreckungsprotokoll heißt es dann weiter wie folgt: "Der Schuldner besitzt amtsbekannt keine verwertbaren Sachen. Ich bescheinige deshalb Unpfändbarkeit."
Die Gläubigerin hatte darauf mit Schreiben vom 29.01.2009 den Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses beantragt (Amtsgericht Reinbek, Az: 7 M 286/09). Diesem Antrag war in dem vorgenannten Verfahren nicht stattgegeben worden, da die Gläubigerin die Voraussetzungen nicht dargelegt hatte und die Bescheinigung der Unpfändbarkeit insoweit nicht ausreichend war.
Daraufhin bat die Gläubigerin den Gerichtsvollzieher mit Schreiben vom 03.04.2009 einen weiteren Sachpfändungsversuch beim Schuldner vorzunehmen. Dies lehnte der Gerichtsvollzieher unter Hinweis darauf ab, dass der Schuldner amtsbekannt vermögenslos sei, er gebe seit Jahren regelmäßig die eidesstattliche Versicherung ab.
Mit Schreiben vom 23.04.2009 erklärte die Gläubigerin dann nochmals ausdrücklich ihren Wunsch, einen Vollstreckungsversuch in der Wohnung des Schuldners vorzunehmen, was der Gerichtsvollzieher mit Schreiben vom 24.04.2009 ablehnte.
Hiergegen richtet sich die Erinnerung der Gläubigerin vom 05.05.2009, die sie damit begründet, dass nicht ersichtlich sei, wann der Gerichtsvollzieher zuletzt in der Wohnung des Schuldners gewesen ist und die Unpfändbarkeit festgestellt haben will.
Nach der hierzu eingeholten Stellungnahme des Gerichtsvollziehers liegt der letzte Vollstreckungsversuch in der Wohnung des Schuldners schon einige Jahre zurück. Der Schuldner hat jedoch bei dem Gerichtsvollzieher die eidesstattliche Versicherung am 13.11.2001, 05.01.2005 und zuletzt am 21.02.2008 in anderer Sache (Amtsgericht Reinbek, Az: 7 M 568/08) abgegeben.
Die gemäß § 766 Abs. II ZPO zulässige Erinnerung ist begründet.
Die Gründe, mit denen der Gerichtsvollzieher die Durchführung eines weiteren Sachpfändungsversuchs beim Schuldner ablehnt, sind nicht durchgreifend. Grundsätzlich hat der Gerichtsvollzieher die Weisungen des Gläubigers zu befolgen (§ 58 Nr. 2 GVGA). Bei vermögenslosen Schuldnern sieht § 63 GVGA eine vereinfachte Behandlung des Antrages vor mit Ausnahme nach § 63 Nr. 2 GVGA. Hiernach kann der Gerichtsvollzieher eine "Unpfändbarkeitsbescheinigung" dann erteilen, wenn er begründeten Anhalt dafür hat, dass die Zwangsvollstreckung fruchtlos verlaufen werde. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Zwangsvollsteckungen gegen den Schuldner in der letzten Zeit, § 63 Nr. 1 GVGA nennt hier als Anhaltspunkt einen Zeitraum von 3 Monaten, fruchtlos verlaufen sind. Nach der Stellungnahme des Gerichtsvollziehers liegt der letzte Vollstreckungsversuch in der Wohnung des Schuldner schon einige Jahre zurück. Hieraus kann sich jedenfalls kein begründeter Anhalt dafür ergeben, dass die Zwangsvollstreckung fruchtlos verlaufen werde.
Auch die Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung zuletzt am 21.02.2008 bietet insoweit keinen ausreichenden Anhalt dafür, dass eine weitere Sachpfändung beim Schuldner fruchtlos verlaufen werde. Im Zeitpunkt der Bescheinigungen der Unpfändbarkeit durch den Gerichtsvollzieher am 22.01.2009 lag die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung schon knapp ein Jahr zurück, im Zeitpunkt der folgenden Gläubigerweisungen mit Schreiben vom 03.04. und 23.04.2009 bereits gut ein Jahr. Aufgrund dieses nicht unerheblichen Zeitablaufs erscheint es jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass der Schuldner inzwischen pfändbare Vermögenswerte erworben hat. Jedenfalls ist auch die als Anhaltspunkt genannte Dreimonatsfrist des § 63 Nr. 1 GVGA bei weitem abgelaufen.
Im Übrigen wäre bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine richterliche Durchsuchungsanordnung gem. § 758 a ZPO möglich. Dass der Schuldner bereits die eidesstattlichen Versicherung abgegeben hat, die Voraussetzungen für eine wiederholte eidesstattlichen Versicherung gem. § 903 ZPO jedoch nicht erfüllt sind, hindert dies nicht. Die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gem. § 807 ZPO dient dazu, den Schuldner zu veranlassen, über sein Vermögen im Einzelnen wahrheitsgemäß Auskunft zu geben. Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung schließt aber die Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung nicht aus. Anderenfalls hätte ein Schuldner die Möglichkeit, Vermögenswerte oder Hinweise...