Tenor
Auf die Erinnerung der Prozeßbevollmächtigten der Antragstellerin vom 4. Januar 1999 wird der Kostenfestsetzungsbeschluß der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 22.12.1998 geändert.
Von der Landeskasse sind den Erinnerungsführern weitere 34,80 DM zu erstatten.
Gründe
Auf den am 12. Mai 1998 eingereichten Scheidungsantrag der Antragstellerin wurde aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25.11.1998 die Ehe der Parteien geschieden und der Versorgungsausgleich geregelt. Im Scheidungstermin sind die Parteien gemäß § 613 ZPO vernommen worden. Im Rahmen der Anhörung der Ehegatten haben die Parteien ihre Einigkeit dahingehend erklärt, daß die elterliche Sorge für die … auch nach der Scheidung beiden Parteien gemeinsam zustehen soll. Sie haben ferner erklärt, daß ein regelmäßiger Kontakt zwischen dem Antragsgegner und dem Kind stattfinde.
Das Gericht hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Verfahrenswerte wie folgt festgesetzt:
a) für die Scheidung auf |
8.000,00 DM, |
b) für die Anhörung zur elterlichen Sorge auf |
1.500,00 DM und |
c) für den Versorgungsausgleich auf |
1.000,00 DM. |
Mit Antrag vom 27.11.1998 haben die Prozeßbevollmächtigten der Antragstellerin die Festsetzung ihrer Gebühren gemäß § 123 BRAGO begehrt. Sie haben unter anderem eine 10/10 Beweisgebühr nach § 31 Abs. 1 Satz 3, 34 BRAGO nach einem Wert von 9.500,00 DM beantragt. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat mit Beschluß vom 22.12.1998 einen Betrag von 30,00 DM nebst Mehrwertsteuer abgesetzt. Sie steht auf dem Standpunkt, daß sich die Beweisgebühr lediglich nach dem Wert der Scheidung, somit nach einem Wert von 8.000,00 DM, richte.
Die Prozeßbevollmächtigten der Antragstellerin haben gegen den ihnen am 29. Dezember 1998 zugegangenen Festsetzungsbeschluß mit Schriftsatz vom 4. Januar 1999, eingegangen am 5. Januar 1999, Erinnerung eingelegt. Die Urkundsbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
Die Erinnerung ist gemäß § 128 Abs. 3 Satz 1 BRAGO zulässig. Sie ist auch in der Sache begründet. Nach der Neufassung des § 613 Abs. 1 ZPO durch das Kindschaftsreformgesetz vom 16.12.1997 (Bundesgesetzblatt I Seite 2942) hört das Gericht die Ehegatten auch zur elterlichen Sorge an und weist auf bestehende Möglichkeiten der Beratung durch die Beratungsstellen und Dienste der Träger der Jugendhilfe hin, wenn gemeinschaftliche minderjährige Kinder vorhanden sind. Die Anhörung hat sich im vorliegenden Fall auf die elterliche Sorge erstreckt. Zwar ist richtig, daß nach der Kommentierung von Zöller/Philippi, ZPO 20. Aufl. Rn-Nr. 15 die Beweisgebühr sich nur nach dem Wert der Scheidungssache richtet, selbst wenn sich die Anhörung nach § 613 zugleich auf eine Folgesache bezieht. Die Kommentierung bei Zöller nimmt Bezug auf Riedel/Susbauer/Keller BRAGO, § 31 Rn-Nr. 119. Auf diese Fundstelle hat sich die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle bei der Absetzung der Beweisgebühr für die Anhörung zur elterlichen Sorge bezogen.
Auch in der Neukommentierung in der 21. Auflage des Kommentars von Zöller findet sich keine Änderung der oben zitierten Aussage.
Der erkennende Richter ist jedoch der Auffassung, daß die Neufassung des § 613 Abs. 1 Satz 2 ZPO auch gebührenrechtliche Konsequenzen haben muß. Nach § 613 ZPO alter Fassung hatte das Gericht die Parteien bislang nur zu der Scheidung anzuhören. Die Anhörung diente der Aufklärung des Sachverhaltes und sollte sicherstellen, daß über Ehesachen als höchstpersönliche Angelegenheiten nicht entschieden wird, ohne daß sich die Ehegatten persönlich dazu äußern (vergleiche Zöller/Philippi, 20. Aufl. § 613 Rn-Nr. 3). Durch die Ergänzung des § 613 Abs. 1 um den Satz 2 ZPO soll nach Auflösung des Zwangsverbundes für die elterliche Sorge in dem Fall, daß minderjährige Kinder vorhanden sind, sichergestellt werden, daß die Eltern tatsächlich auch in der Lage sind, die gemeinsame elterliche Sorge auszuüben. Dem Gericht sollte für den Fall, daß die gemeinsame elterliche Sorge sich nicht zum Wohle des Kindes auswirkt, Möglichkeiten der Beratung aufzeigen und – in Extremfällen – in die Lage versetzt werden, Maßnahmen nach § 1 666 BGB zu treffen. Wenn diese Anhörungspflicht zur elterlichen Sorge vom Gesetzgeber angeordnet wurde, kann es nicht darauf ankommen, ob eine Folgesache elterliche Sorge überhaupt anhängig ist oder nicht. Die Beweisgebühr muß sich daher auch auf die Anhörung zur elterlichen Sorge erstrecken. Dieser Ansicht des erkennenden Richters wurde auch dadurch Ausdruck verliehen, daß für die Anhörung zur elterlichen Sorge ein selbständiger Verfahrenswert festgesetzt wurde.
Im vorliegenden Fall kommt hinzu, daß das Scheidungsverfahren bereits vor dem 01.07.1998 anhängig geworden ist, so daß die elterliche Sorge jedenfalls für die Zeit bis zum 1. Juli 1998, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Kindschaftsreformgesetzes, sich noch im Zwangsverbund befand, im vorliegenden Fall also – jedenfalls zunächst – eine Folgesache elterliche Sorge vorlag.
Die Beweisgebühr ist daher im vorliegenden Fall nach einem Wert von 9.500,00 DM und nicht ...