Entscheidungsstichwort (Thema)
Entfernung einer Parabol-Antenne
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, die auf dem Balkon der Wohnung … Erdgeschoss rechts, aufgestellte Parabolantenne nebst Halterung zu entfernen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 64,09 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 % über Basiszinssatz seit 26. Oktober 2005.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin aus Ziff. 1 durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,00 EUR im übrigen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
5. Streitwert: Klagantrag Ziff. 1: 1.000,00 EUR
Tatbestand
Die klagende Vermieterin nimmt den beklagten Mieter auf Entfernung einer Parabolantenne in Anspruch.
Der Beklagte hat auf dem Balkon der von der Klägerin angemieteten Wohnung zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt ohne Einwilligung oder Genehmigung der Klägerin eine Parabolantenne installiert. Die Installation erfolgte dergestalt, dass sich der gesamte Spiegel der Parabolantenne oberhalb der Balkonbrüstung befindet. Sofern ein genereller Anspruch auf eine Parabolantenne besteht, verfährt die Klägerin für ihren gesamten Wohnungsbestand im Interesse der Gleichbehandlung aller ihrer Mitglieder dergestalt, dass primär der Parabolspiegel auf das Dach zusetzen ist. Sofern zur Wohnung ein Balkon gehört, kann die Antenne dort aufgestellt werden, sofern der Spiegel zu nicht mehr als der Hälfte hinter der Balkonbrüstung zu sehen ist.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Beklagte zur Entfernung der Parabolantenne verpflichtet ist, da die Installation weder genehmigt ist noch nach den Richtlinien der Klägerin genehmigungsfähig sei, weil der Spiegel im vollen Umfang zu sehen ist. Darüber hinaus stehe dem Beklagten als in der Bundesrepublik aufgewachsenem Deutschen, der zum moslemischen Glauben konvertiert ist, kein Anspruch auf Aufstellung einer Parabolantenne zu, da der Beklagte seinen Glauben in den hierzulande frei zugänglichen moslemischen Institutionen praktizieren könne.
Die Beklagte beantragt,
wie erkannt.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, dass er auf die Antenne angewiesen sei, um arabische Sender empfangen und seinen Glauben praktizieren zu können. Auch habe er die Parabolantenne nicht angebracht, sondern aufgestellt. Ein Versetzen der Antenne komme nicht in Betracht, da bei einem Tiefersetzen kein Empfang mehr möglich sei.
Zur Ergänzung des Sach- und Streit Standes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
1. Der Klägerin steht der geltendgemachte Anspruch auf Entfernung der Parabolantenne zu. Die Installation der Parabolantenne entspricht vorliegend nicht dem vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache.
Zwar kommt der Abwägung des Interesses des Mieters am Zugang zu allgemeinen Informationsquellen gegenüber den Eigentümerinteressen ein hoher Stellenwert zu. Vorliegend ist ein das Vermieterinteresse übersteigendes Informationsinteresse des Beklagten jedoch nicht ersichtlich. Der Beklagte ist Deutscher und in der Bundesrepublik aufgewachsen. Auch wenn er zum moslemischen Glauben konvertiert ist, so kann er seinen Glauben in moslemischen Zentren vor Ort ausüben und sich im übrigen aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert über seinen Glauben unterrichten. Eine Parabolantenne zum Empfang ausländischer Programme ist hierfür nicht erforderlich. Im übrigen hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass er kein Arabisch spricht, so dass er entsprechende Programme auch nicht nutzen könnte. Dass er über das vorhandene Breitbandkabel keine ausreichenden Programme empfangen könnte, um sein Informationsinteresse am moslemischen Glauben zu befriedigen, behauptet auch der Beklagte nicht.
Der Beklagte war daher antragsgemäß zur Entfernung der Parabolantenne zu verurteilen. Im übrigen entspricht auch die konkrete Anbringung oder Aufstellung der Parabolantenne nicht den Genehmigungsrichtlinien der Klägerin, da der Spiegel im vollen Umfang oberhalb der Balkonbrüstung zu sehen ist, weshalb die Parabolantenne selbst dann zu entfernen wäre, wenn dem Beklagten ein entsprechendes Informationsinteresse zustünde.
2. Die Klägerin hat darüber hinaus Anspruch auf Ersatz der ihr für die außergerichtliche Tätigkeit ihrer Prozeßbevollmächtigten entstandenen Anwaltskosten in Höhe von 64,09 EUR gemäß § 286 i.V.m. dem RVG.
Der Beklagte befand sich durch das Schreiben der Klägerin vom 28. April 2004 in Verzug mit der Beseitigung der Parabolantenne. Gegen den schlüssig dargelegten Vergütungsanspruch hat der Beklagte keine Einwendungen erhoben.
3. Der Zinsanspruch resultiert aus §§ 291, 288 BGB.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus §§ 708 Nr. 11, 711, 709 ...