Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe erbringen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem beendeten Mietverhältnis.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Mehrfamilienhauses …. Mit Mietvertrag vom 7.10.02 mieteten die Beklagten die Wohnung im 1. Obergeschoss links, App. II. Das Mietverhältnis begann am 1.11.02. Die Beklagten leisteten eine Kaution von 460 EUR. In § 1 vorletzter Absatz des Mietvertrages befand sich folgender Passus:
„Der Vermieter ist aus Gründen der Sicherheit des Gesamtobjektes berechtigt, bei Verlust von ausgehändigten oder durch den Mieter selbst beschaffter Schlüssel auf Kosten des Mieters die erforderliche Zahl von Schlüsseln und neuen Schlössern anfertigen zu lassen; diese Regelung gilt entsprechend für eine zentrale Schließanlage des Anwesens. Das gleiche gilt, wenn der Mieter beim Auszug nicht sämtliche Schlüssel an den Vermieter herausgibt. Der Mieter ist zum Ersatz des Austausches von Schlössern nicht verpflichtet, soweit er nachweist, dass es an einer konkreten Sicherheitsgefährdung fehlt.”
Der Beklagte zu 2) verlor den Schlüssel zur streitgegenständlichen Wohnung im Sommer 2003. Mit Schreiben vom 4.11.03 kündigte die Beklagte das Mietverhältnis zum 30.6.04. Am 2.7.04 fand die Übergabe statt. Es wurde eine „Zustandsfeststellung” angefertigt, die von der Beklagten mit dem Zusatz „ohne Schuldanerkenntnis” und der Klägerin unterschrieben wurde.
Mit Schreiben vom 5.7.04 wurden die Beklagten zur Mängelbeseitigung aufgefordert. Die Klägerin tauschte die Schließanlage nicht aus. Sie legte lediglich einen Kostenvoranschlag vor.
Die Klägerin behauptet im Wesentlichen, ihr stehe ein Schadensersatzanspruch in Höhe des Kostenvoranschlages von 2.137,44 EUR zu, da das Sicherheitsbedürfnis der anderen Bewohner die Montage einer neuen Schließanlage erfordere. Es sei in der Vergangenheit zu Farbschmierereien an der Fassade im ersten Obergeschoss gekommen. Dies lege die Vermutung nahe, dass der Farbschmierer über die Haustüre und das Treppenhaus zum Laubengang gelangt sei, um von dort aus die Wand zu besprühen. Die qualifizierte Gefährdung, die den Austausch der Schließanlage rechtfertige sei daher gegeben. Der Schlüsselverlust sei nicht sofort gemeldet worden, sondern nur als „vermutlicher Verlust” des Schlüssels angekündigt worden.
Ferner seien in der Küche 14 Fliesen angebohrt worden. Dabei handele es sich nicht um den gewöhnlichen Mietgebrauch. Im Wohnzimmer seien zwei Bodenfliesen von den Beklagten beschädigt worden. Für die Fliesenarbeiten seien Kosten in Höhe von 338,72 EUR zuzüglich 80 EUR für Ersatzfliesen aus dem Bestand der Klägerin erforderlich. Ferner sei durch die Beklagten dass Waschtischbecken beschädigt worden. Es befinde sich in der Schüssel eine Macke, die eine Wertminderung von 50 EUR bedeute. Von den Schadensersatzbeträgen werde die Kaution in Höhe von 460 EUR abgezogen, woraus sich die Klageforderung ergebe.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 2.146,16 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen.
Die Beklagten beantragen
Klageabweisung.
Die Beklagten behaupten im Wesentlichen, es bestehe keine Gefahr der missbräuchlichen Verwendung des verlorenen Schlüssels, da der Beklagte diesen in Bad Honnef verloren habe und an dem Schlüsselbund kein Hinweis auf die Adresse befestigt gewesen sei. Dafür spreche schon, dass die Klägerin die Schließanlage seit 1 ½ Jahren nicht ausgetauscht habe. Der Verlust des Schlüssels sei unverzüglich angezeigt worden. Spätestens im November 2003 sei der Klägerin der Schlüsselverlust bekannt gewesen. Dies ergebe sich aus ihrem Schreiben vom 12.11.2003.
Bezüglich der Fliesen bestehe ebenfalls kein Schadensersatzanspruch. Bei den Bodenplatten im Wohnzimmer sei nur aus einer Fliese eine winzige Ecke herausgebrochen. Diese sei aber bei Einzug bereits beschädigt gewesen. In der Küche seien die Fliesen nicht angebohrt worden, sondern die Beklagten hätten eine Arbeitsplatte angebracht, indem sie jeweils die Löcher für die Befestigung der Platte in die Fugen gesetzt hätten. Das zeigten auch die von der Klägerseite vorgelegten Fotos. Dabei handele es sich um eine vetragsgemäße Nutzung der Wohnung.
An dem Waschtischbecken sei durch den Kratzer von 2 mm Länge keine Wertminderung von 50 EUR eingetreten.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf alle Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.2.2005, in der die Parteien einen für die Klägerin widerruflichen Vergleich schlossen, der innerhalb der Widerrufsfrist mit Schriftsatz vom 28.2.2005 widerrufen wurde.
Entscheidungsgründe
Die Klag...