Tenor
Die Erinnerung der Antragstellerin vom 26.11.2007 gegen den Beschluss des Rechtspflegers vom 22.11.2007 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Die gemäß §§ 11, 24a RpflG, 6 Abs. 2 BerHG zulässige Erinnerung ist unbegründet.
Die Erinnerungsführerin begehrt Beratungshilfe für einen außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO.
Die Gewährung von Beratungshilfe für den außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch ist dem Grundsatz nach zwar möglich (vgl. BVerfG, Beschl.v. 18.03.2003 – 1 BvR 329/03 – NJW 2003, S. 2668). Die Bewilligung von Beratungshilfe wurde durch den zuständigen Rechtspfleger zu Recht verweigert, denn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG liegen hier nicht vor.
Die Frage, ob Beratungshilfe zu bewilligen ist, beurteilt sich auch nach Einführung des Insolvenzrechts nach § 1 Abs. 1 BerHG.
Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG ist es zumutbar, eine der öffentlich anerkannten Schuldnerberatungsstellen aufzusuchen, da diese eine andere Art der Hilfe in diesem Sinne darstellen (BVerfG, Beschl.v. 4.9.2006 – 1 BvR 1911/06 Rn. 8). Allein aus der gesetzlich vorgesehenen Vergütung der Tätigkeit eines Rechtsanwalts im Rahmen des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuchs folgt nicht, dass es unzulässig ist, den Schuldner zunächst an Schuldnerberatungsstellen zu verweisen und Beratungshilfe erst zu gewähren, wenn diese so z.B. wegen Überlastung keine Hilfe leisten können. Denn generell sollte die Beratungshilfe nicht die von anderen, meist über besondere Sachkunde verfügenden – und damit für die Durchführung des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuchs nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO besonders qualifizierten – Einrichtungen kostenfrei geleistete Beratung ersetzen, sondern diese lediglich ergänzen (vgl. BRDrucks. 404/79, S. 14; Schoreit/Dehn, BerH/PKH, 8. Auflage 2004, § 1 Rn. 12a).
Das bedeutet, dass sich die Antragstellerin insbesondere nicht darauf berufen kann, es als Moslemin abzulehnen, von einer Beratungsstelle beraten zu werden, auch, wenn diese in christlicher Trägerschaft steht Eine Unzumutbarkeit der Verweisung auf diese andere Möglichkeit der Hilfe kann im Rahmen der Klärung der Vermögensangelegenheiten nicht festgestellt werden.
Die Frage der Religion spielt innerhalb der Tätigkeit der Schuldnerberatung keine Rolle, da die Hilfeleistung der Schuldnerberatung rein finanzieller Natur ist, unabhängig und abgehoben von einem religiösen Hintergrund. Es handelt sich dabei nicht um eine glaubensbezogene Angelegenheit, so dass Glaubensfragen in diesem Zusammenhang nicht tangiert werden. Regelmäßig ist im Rahmen der finanziellen Schuldnerberatung die jeweilige Religion des Schuldners bedeutungslos.
Die Inanspruchnahme einer Organisation, die durch staatliche Mittel für den Zweck der Inanspruchnahme gefördert und unterstützt wird, kann dementsprechend nicht aufgrund der Tatsache, dass die Person des Schuldnerberaters in einem Verein arbeitet, welcher in christlicher Trägerschaft steht, zu einer Unzumutbarkeit für die Antragstellerin führen.
Die Behauptung von RA …, der Vortrag der Homosexualität führe beim Amtsgericht Rheinberg automatisch zur Gewährung von Beratungshilfe, dies stelle eine Ungleichbehandlung im Vergleich zur Klägerin dar, kann nach Rücksprache mit einer im Haus tätigen Rechtspflegerin nur als haltlos und falsch zurückgewiesen werden.
Fundstellen