Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,00 Euro nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 09.08.2014 zu zahlen sowie die Klägerin von ihren außergerichtlichen Kosten ihres jetzigen Prozessbevollmächtigten in Höhe von 147,56 Euro freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 75 % und die Beklagte zu 25 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien können die Zwangsvollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schmerzensgeld geltend.
Die Klägerin war am 03.07.2014 Kundin im Friseursalon der Beklagten. Sie wollte sich ihre langen schwarzen Haare, die sie bereits selber schon mehrfach gefärbt hatte, blondieren lassen. Da die Mitarbeiterin der Beklagten, die Zeugin L1, die Haare der Klägerin für nicht in einem guten Zustand hielt, riet sie der Klägerin von einer Komplettblondierung ab und schlug ihr stattdessen eine Färbung der Haare mittels der „Painting-Methode” vor. Bei dieser Methode wird das Haar mittels einer sogenannten Strähnchentechnik gefärbt, wobei die eingefärbten Haare auf Frischhaltefolioe gelegt Die Klägerin war mit dieser Vorgehensweise einverstanden. Die Zeugin verwendete ein handelsübliches Produkt der Firma Wella. Noch während der Behandlung klagte die Klägerin jedoch über Hitze im Nackenbereich, woraufhin die Zeugin L1 die Haare umgehend ausspülte. Dennoch waren die Haare bereits angesenkt bzw. verbrannt und mussten daraufhin gekürzt werden.
Die Klägerin behauptet, sie habe vor dem Schadensereignis eine Haarlänge von 90 – 100 cm gehabt. Sie seien einheitlich schwarz und auch nicht von einer Vorfärbung geschädigt gewesen. Lediglich in den Haarspitzen habe sie Spliss gehabt, weshalb lediglich die Spitzen abgeschnitten worden seien.
Durch die fehlerhafte Haarfärbemethode seien ihre Haare verfilzt und die hintere Kopfhaut gerötet gewesen, weshalb die verbliebenen Haare bis zum Haaransatz hätten herunter geschnitten werden müssen, um ein gesundes Nachwachsen zu gewährleisten. Da das vollständige und gesunde Nachwachsen der Haare bis zu der ursprünglichen Länge einen Zeitraum von 3 – 4 Jahren erfordere, halte sie ein Schmerzensgeld in Höhe von wenigstens 4.000,00 Euro für angemessen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 4.000,00 Euro nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 09.08.2014 zu zahlen sowie sie von ihren außergerichtlichen Kosten ihres jetzigen Prozessbevollmächtigten in Höhe von 729,23 Euro freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, nicht pflichtwidrig gehandelt zu haben. Aufgrund der massiv vorgeschädigten Haare der Klägerin habe die Zeugin L1 diese darauf hingewiesen, dass auch bei Anwendung dieser Methode die Haare weiteren Schaden nehmen könnten, weshalb für das Ergebnis der Behandlung keine Garantie übernommen werde. Dennoch habe die Klägerin auf die Vornahme der Färbung bestanden.
Die von ihr verwendeten Wella Produkte könnten derartige Reaktionen normalerweise nicht auslösen. Die Reaktion der Haare könne nur damit erklärt werden, dass die Haare der Klägerin extrem vorgeschädigt gewesen seien und die Klägerin ihre Haare selber mit nicht zugelassenen metallhaltigen Farben zuvor gefärbt habe. Möglich sei auch, dass die Klägerin ihre Haare falsch gefärbt habe durch zu langes Einwirkenlassen von Färbeprodukten bzw. durch zu häufigen Anwendungen in zu kurzen Zeiträumen. Jedenfalls sei die Haarstruktur so vorgeschädigt gewesen, dass das Haar auf die vorhandene Länge nicht zu erhalten gewesen sei.
Die fehlerhafte Vorbehandlung durch die Klägerin sei aber für sie nicht erkennbar gewesen. Die Ursache des hier geltend gemachten Schadens liege daher außerhalb ihres Verantwortungsbereichs.
Die Haare der Klägerin seien im Übrigen lediglich 40 cm lang gewesen und hätten unterschiedliche Färbungen in den Spitzen aufgewiesen. Die Klägerin hätte ihrer Mitarbeiterin erklärt, dass sie in der Vergangenheit ihre Haare mit Farbe aus dem hiesigen Drogeriemarkt gefärbt habe, was jedoch aufgrund der eingetretenen Reaktion mit dem Wella Färbeprodukt nicht stimmen könne, da eine derartige Reaktion mit normalen Färbemitteln nicht möglich sei.
Die Haare seien lediglich angesenkt, nicht jedoch verfilzt gewesen. Auch sei es nicht erforderlich gewesen, die Haare bis auf den Haaransatz abzuschneiden. Vielmehr seien die Haare mit Einverständnis der Klägerin auf Boblänge gekürzt worden. Angesichts der Vorschädigung der Haare sei eine Kürzung ohnehin notwendig gewesen, so dass von einer Schädigung der Haare nicht gesprochen werden könne. Nach der Behandlung hätten sic...