Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

Zwischen den Parteien des Rechtsstreites besteht ein Mietvertrag über die den Klägern gehörende, von den Beklagten genutzte Wohnung in der … wobei auf Grundlage dieses Mietverhältnisses die Beklagten einen monatlichen Zins in Höhe von 1.150,00 DM an die Kläger zu entrichten haben.

In der Vergangenheit bezahlten die Beklagten den vorgenannten Mietzins nicht immer in der vollen Höhe, so daß nach klägerischer Berechnung für den Zeitraum vom 01.01.1998 bis zum 15.10.1998 ein Zahlungsrückstand in Höhe von 1.045,00 DM sich errechnet. Die Beklagten teilten den Hausverwalter der Kläger – … – in der Vergangenheit mehrfach Mängel der Mietsache ingestalt von erheblichen Lärmbelästigungen ausgehend von einem vor der Wohnung befindlichen Altglas- und Recyclingsammelplatz sowie stammend von der angrenzend gelegenen Gaststätte mit Biergarten mit und brachten Mietminderungsbeträge in Abzug.

Die Kläger behaupten, daß die Altstoffsammelstelle lediglich während der geregelten Einwurfzeiten genutzt werde.

Die von der Gaststätte ausgehenden Lärmimmissionswerte – falls überhaupt vorhanden – würden keinesfalls die gesetzlich zulässigen Werte überschreiten.

Die Kläger beantragen,

  1. die Beklagten sind zu verurteilen, gesamtschuldnerisch an die Kläger 1.045,00 DM nebst 4 % Zinsen aus 1.045,00 DM seit dem 16.12.1998 zu zahlen.
  2. Es wird festgestellt, daß die Beklagten nicht berechtigt sind, aufgrund der von ihnen streitgegenständlich behaupteten Mängel, insbesondere des vor der Wohnung befindlichen Altglas- und Recyclingsammelplatzes sowie des Biergartenbetriebes der Gaststätte „…” die Miete zu mindern.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten sind der Ansicht, daß sie wegen gravierender Lärmbelästigung berechtigt seien, die Kaltmiete ab Januar 1998 um 10 %, d. h., 95,00 DM monatlich zu mindern. Im Zusammenhang mit nächtlichen Ruhestörungen – ausgehend von einem Biergartenbetrieb – sei für den Monat August 1998 ein Gesamtminderungsbetrag von insgesamt 20 % in angemessener Weise von ihnen angesetzt worden.

Hierzu behaupten die Beklagten, daß lautstarke Diskussionen, Türknallen, aufheulende Motoren, quietschende Reifen motorisierter Biergartenbesucher bis 23.00 Uhr in der Saison erhebliche Störungen darstellen würden, wobei laut tönende Freiluftmusik im Biergartenbereich des weiteren besonders störend hinzukäme.

Das Gericht hat auf Grundlage des Beweisbeschlusses vom 04.03.1999 Beweis durch die Vernehmung der Zeugen … erhoben.

Wegen der Einzelheiten der zeugenschaftlichen Aussagen wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 22.04.1999 vollumfänglich Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Sachakte gereichte Schriftsätze der Parteien des Rechtsstreites nebst Anlagen sowie den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 21.01.1999 ergänzend Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zum Teil zulässig, jedoch insoweit unbegründet.

Die Klage im Hinblick auf Ziffer 2 der vom Kläger gestellten Anträge – Feststellungsantrag, Nichtberechtigung der Mietminderung … – ist bereits unzulässig.

Hier fehlt die besondere Prozeßvoraussetzung aller Feststellungsklagen, das schutzwürdige Interesse der Klägerseite gegenüber der Beklagtenseite an der alsbaldigen Feststellung der Existenz/des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses.

Abgesehen davon, daß die künftige Entwicklung von ruhestörenden Lärmbelästigungen ingestalt von Immissionen – auch bei Fixierung auf bestimmte in Frage kommende Quellen – in Raum, Zeit, Häufigkeit und Intensität völlig offen und unbestimmt, somit für das Gericht nicht sinnvoll beurteilbar ist, muß die Klägerseite sich auch künftig auf die Leistungsklage – dies ist zumutbar und möglich – im Interesse der endgültigen Klärung des Streitstoffes verweisen lassen (siehe zu dieser Problematik, Zöller/Stephan, § 256, Randziffer 7, 17. Auflage).

Im Rahmen von Leistungsklagen, gerichtet auf die Zahlung rückständigen Mietzinses – bei zu verzeichnender Verteidigung der Beklagtenseite gestützt auf Minderung – muß vom Gericht auch stets die Berechtigung einer in Abzug gebrachten Mietminderung geprüft werden, so daß nicht erkennbar wird, daß der Rechtsstreit durch eine Feststellungsklage einfacher und schneller behoben werden kann.

Die Kläger haben im übrigen keinen Anspruch auf Zahlung rückständigen Restmietzinses für den Zeitraum vom 01.01.1998 bis 15.10.1998 in Höhe von 1.045,00 DM gem. § 535 Satz 2 BGB.

Die Beklagten machen zurecht Minderungsbeträge in Höhe von 10 % der Kaltmiete für den o. g. Zeitraum zuzüglich von weiteren 10 % betreffend den Monat August 1998 gem. § 537 Abs. 1 BGB vorliegend geltend.

Die von ihnen gemietete Wohnung in...

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