Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Abfassung eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin kann die Mietkosten für die Heizkostenzähler für die Jahre 2003 und 2004 nicht anteilig auf die Beklagte umlegen, so dass ein Anspruch auf Zahlung von 47,12 EUR bzw. 46,12 EUR nicht besteht.
Gemäß § 7 Abs. 1 und 2 HeizKostV handelt es sich bei den Kosten der Anmietung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung bei Heizungen grundsätzlich um umlagefähige Betriebskosten. Entschließt sich ein Gebäudeeigentümer, die Ausstattung zur Verbrauchserfassung zu mieten, hat er dies aber gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 HeizKostV den Nutzern, d.h. den Mietern vorher unter Angabe der dadurch entstehenden Kosten mitzuteilen; sofern die Mehrheit der Nutzer innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung widerspricht, ist die Maßnahme unzulässig. Wird das vorgeschriebene Mitteilungsverfahren nicht eingehalten, ist eine Einstellung der Mietkosten in die Heizkostenabrechnung unzulässig (Schmidt-Futterer, Mietrecht, § 4 HeizKostV Rn. 32).
Vorliegend wurde laut Klägervortrag nur per Aushang über die geplante Installation informiert. Dies ist nicht ausreichend für einen Zugang der Mitteilung i.S.v. § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB. Der Zugang einer schriftlichen Mitteilung ist erst dann bewirkt, wenn sie in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt und für diesen die Möglichkeit besteht, von dem Inhalt des Schreibens Kenntnis zu nehmen. Dies ist beim Aushang einer Mitteilung im Hausflur nicht der Fall, da der Hausflur nicht der Verfügungsgewalt der einzelnen Mieter unterliegt. Erst wenn die schriftliche Willenserklärung die von dem Adressaten vorgehaltenen Empfangsvorrichtungen (z.B. Briefkasten) erreicht, ist es gerechtfertigt, das Übermittlungsrisiko vom Absender auf den Empfänger zu verlagern (AG Neuss, WM 1995, 46, ebenso Schmidt-Futterer, Mietrecht, § 4 HeizKostV Rn. 29).
§ 4 HeizKostV ist vorliegend auch einschlägig. Zwar waren nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Klägerin auch die vor dem Einbau der Funkheizkostenverteiler zur Verbrauchserfassung verwendeten Verdunster gemietet. Die Norm gilt aber auch dann, wenn gemietete Messgeräte durch gemietete Messgeräte ausgetauscht werden und dies mit einer nicht unerheblichen Kostensteigerung verbunden ist. Denn die Regelung soll nicht die Mieter vor der Anmietung von Verbrauchserfassungsgeräten durch den Vermieter überhaupt schützen, sondern soll ihnen die Möglichkeit geben, (durch mehrheitlichen Widerspruch) die Belastung mit gegenüber dem Kauf der entsprechenden Geräte in aller Regel höheren Kosten abzuwenden. Auch wenn die Mieter vorliegend mehrheitlich mit der Anmietung der Verdunster einverstanden gewesen sein sollten, stellte sich die Frage mit dem Einbau von Funkheizkostenverteilern erneut, sofern dies zu einer neuen Kostensteigerung führte.
Dies war vorliegend der Fall, wie sich unzweifelhaft aus den von der Klägerseite mit Schriftsatz vom 21.08.2006 vorgelegten Abrechnungen bzw. Aufstellungen ergibt. Danach wurden im Jahr 2001 lediglich die Gesamtbrennstoff- und Heiznebenkosten, die sich aus Brennstoffkosten (1.867,83 EUR), Heizungsstrom (93,39 EUR), Kosten des Schornsteinfegers (56,61 EUR) und den Kosten des Abrechnungsservice (246,81 EUR) zusammensetzten nach Grundkosten und Verbrauch auf die Mieter umgelegt. Zählerkosten wurden dagegen nicht berechnet. Nach der Umstellung auf Funkheizkostenverteiler, die nach Klägervortrag zum 1.4.2002 erfolgte, wurden dagegen in der Abrechnung für den Zeitraum 1.4.2004 bis 31.12.2002 nicht nur die Gesamtbrennstoff- und Heiznebenkosten, die sich aus den gleichen Positionen wie im Jahr 2001 zusammensetzten (Kosten des Abrechnungsservice dabei 264,40 EUR) auf die Mieter umgelegt, sondern es wurde zusätzlich eine Zählermiete geltend gemacht, und zwar für die Beklagte 31,84 EUR. Dies setzte sich dann in den Jahren 2003 bzw. 2004 mit Zählermieten in Höhe von je 47,12 EUR fort.
Da die Umstellung auf Funkheizkostenverteiler für die Mieter mit einer zusätzlichen Kostenbelastung verbunden war, ist § 4 Abs. 2 HeizKostV einschlägig, dessen Voraussetzungen aber mit dem Aushang nicht erfüllt wurden, so dass die Kosten der Zählermiete nicht auf die Beklagte umgelegt werden können.
Nach allem war die Klage mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Unterschriften
Glienicke, Richter am Amtsgericht
Fundstellen