Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

IV. Der Streitwert wird auf 10.000.00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Der Kläger ist Miteigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft G. Saarbrücken. Die Beigeladene ist die Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft. Mit Schreiben vom 16.10.2009 wurde zur ordentlichen Eigentümerversammlung am 14.11.2009 in Sindelfingen eingeladen. Auf dieser Eigentümerversammlung wurden die angefochtenen Beschlüsse gefasst.

Der Kläger ist der Auffassung, dass die cjefassten Beschlüsse aus formeilen und materiell-rechtlichen Gründen unwirksam sind.

Bei der Auswahl des Versammlungsortes, welcher sich nicht am Ort der Wohnungseigentumsanlage befinde, habe die Verwalterin die Ermessensgrenzen überschritten.

Der Kläger behauptet zudem, dass die Eigentümerversammlung nicht beschlussfähig gewesen sei.

Es sei unklar geblieben, ob die Verwalterin alle in der Abrechnung aufgeführte Beträge – hier Erneuerung von Fugen – verauslagt habe und zur Auftragsvergabe befugt gewesen sei. Die Verteilerschlüssel seien nicht zutreffend angewendet worden. Unter TOP 5 sei die Wahl des Verwalters vorgesehen gewesen. Die Beigeladene habe die hierzu in Betracht kommenden Verwaltungsfirmen jedoch nicht zur Eigentümerversammlung eingeladen, so dass eine Vorstellung gegenüber den Wohnungseigentümern nicht habe erfolgen können. Einige Beschlüsse seien nicht recht verständlich. Wären die Eigentümer von der Verwalterin umfassend und zutreffend informiert worden, wären einige Beschlüsse so nicht gefasst worden.

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 09.03.2010 beantragt, das Rubrum auf Beklagtenseite zu berichtigen und als Beklagte alle Übrigen Miteigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft G.'in Saarbrücken gemäß der Eigentümerliste aufzunehmen.

Der Kläger beantragt,

die Beschlüsse der Eigentümerversammlung der WEG G. Saarbrücken, vom 14.11.2009 zu TOP 2, TOP 3, TOP 4, TOP 5a, TOP 5b, TOP 6, TOP 7, TOP 7a, TOP 7b, TOP 8, TOP 9, TOP 9a, TOP 10, TOP 11, TOP 11a, TOP 11b, TOP 13a, TOP 13b, TOP 14, TOP 15, TOP 16, TOP 17, TOP 17a, TOP 17b, TOP 18, TOP 19a und TOP 19b für ungültig zu erklären.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie sind der Auffassung, dass die Anfechtungsklage unzulässig sei, da sie sich nicht gegen alle übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft richte, sondern einige Wohnungseigentümer ausdrücklich ausnehme.

Im Übrigen sind sie der Auffassung, dass die Wahl des Versammlungsortes nicht ermessensfehlerhaft gewesen sei. Es sei auf Grund des Willens der Wohnungseigentümer jahrelange Praxis, im Wechsel die Eigentümerversammlung im Raum Sindelfingen und in Saarbrücken durchzuführen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unzulässig gemäß den §§ 46, 44 WEG,

1.

Die Anfechtungsklage äst gemäß § 46 WEG nicht gegen alle übrigen Wohnungseigentümer, außer dem Kläger gerichtet, sondern nimmt insgesamt fünf Wohnungseigentümer von dieser Anfechtungsklage aus. Diese Beschränkung der Anfechtungsklage führt zu ihrer Unzulässigkeit.

Bei der Anfechtungsklage gemäß § 46 WEG handelt es sich um eine Gestaltungsklage, die nur einheitlich verbindlich für und gegen alle Wohnungseigentümer entschieden werden kann. Ein angefochtener Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung kann nicht gegenüber einigen Wohnungseigentümern eine andere rechtsverbindliche Reichweite haben als gegenüber anderen. Es kommt nur eine einheitliche Entscheidung über den angefochtenen Beschluss in Betracht. Wäre dies anders, hätte dies zur Konsequenz, dass diesen nicht verklagten Wohnungseigentümern gegenüber die angefochtenen Beschlüsse in Bestandskraft erwachsen wären und gültig wären, während gegenüber den verklagten Wohnungseigentümern durch Gerichtsurteil eine andere Entscheidung, nämlich die Unwirksamkeit der angefochtenen Beschlüsse festgestellt werden könnte. Diese unterschiedliche Reichweite und Wirksamkeit eines angefochtenen Beschiusses kommt nicht in Betracht im Hinblick auf die einheitliche Gestaltungswirkung einer Anfechtungsklage.

Deshalb sind die übrigen Wohnungseigentümer, gegen die die Anfechtungsklage zu richten ist, notwendige Streitgenossen (allgemein hierzu: Wenzel in Bärmann, WEG, 10. Auflage, § 46 Rdn.62; BT-Drucksache 16, 887, Seite 73). Dies bedeutet deshalb, dass alle übrigen Wohnungseigentümer zwingend passivlegitimiert und notwendige Streitgenossen sind.

2.

Vorliegend ist kein Raum für eine Parteiänderung oder eine Rubrumsberichtigung nach Ablauf der Anfechtungsfrist.

Ein privilegierter Parteiwechsel, der nicht innerhalb der Anfechtungsfrist erfolgen müsste, kann hier nicht vorgenommen werden. Der vorliegende Fall ist von demjenigen zu unterscheiden, den der BGH am 05.03.2010 (WuM 2010, 256) entschieden hat. In diesem Fall war bei einer Beschlussanfecht...

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