Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.848,57 DM nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank – allerdings nicht mehr als insgesamt 6 % – seit dem 19.09.2001 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 12 % und die Beklagte 88 % zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500,00 DM abzuwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50,00 DM abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Mit seiner Klage macht der Kläger Mietzinsansprüche sowie Verzugszinsen geltend.

Mit Mietvertrag vom 20.06.1999 mietete die Beklagte vom Kläger die Wohnung … Obergeschoß des Hauses … zum 01.07.1999.

Die monatliche Miete betrug bis Juli 2001 inclusive Nebenkostenpauschale 893,70 DM. Ab August 2001 beträgt sie 930,45 DM.

Die Beklagte hat ab Januar 2000 bis September 2001 die Miete in Höhe von insgesamt 1.848,57 DM (in der Regel 10 % der Kaltmiete) gemindert. Bezüglich der einzelnen monatlichen Minderungsbeträge wird auf die Aufstellung des Klägers (Anlage K 1) verwiesen.

Mit Schreiben vom 14.10.1999 hat die Beklagte den Kläger auf verschiedene Mängel in der Wohnung und im Außenbereich des Hauses hingewiesen. Mit Schreiben des … vom 13.12.1999 hat die Beklagte nochmals zur Beseitigung der behaupteten Mietmängel aufgefordert. Der Kläger wurde umgehend zur Abhilfe aufgefordert. Der Kläger bestreitet das Vorhandensein von Mängeln der Mietsache.

Seit November 2000 hatte die Klingelanlage einen Defekt. Er wurde im Januar 2001 behoben.

Der Kläger trägt vor, er nehme für seine Hausfinanzierung Bankkredit in Anspruch, den er mit mindestens 6 % zu verzinsen habe.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.096,98 DM nebst 6 % Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, sie sei zur Minderung berechtigt gewesen, da das Mietobjekt seit ihrem Einzug an verschiedenen Mängeln leide. So müßten

  1. die Leisten der Fußböden zum Teil verfugt werden,
  2. an den Türen die Ränder abgedichtet und verfugt werden,
  3. die Decken überarbeitet werden,
  4. der Flur gestrichen bzw. tapeziert werden,
  5. Wäscheleinen im Trockenraum aufgehängt werden,
  6. die Außenanlage fertiggestellt und Rasen angelegt werden,
  7. insgesamt der verwahrloste Zustand des Hauses und der Außenanlagen beseitigt werden.
 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist lediglich zum Teil begründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf restlichen Mietzins für die Monate Januar 2000 bis September 2001 in Höhe von insgesamt 1.848,57 DM zu. Die Beklagte war nicht berechtigt, die Miete in dieser Höhe zu mindern.

Gemäß § 536 BGB in der ab 01.09.2001 geltenden Fassung ist der Mieter berechtigt, die Miete in der Zeit, in der die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch gemindert ist, angemessen herabzusetzen. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.

So liegt es hier. Die von der Beklagten vorgetragenen und im Schreiben vom 14.10.1999 angezeigten Mängel sind zum Teil geringfügig, zum Teil beziehen sie sich nicht auf die Mietsache. So wird die Beklagte im Gebrauch der Mietsache dadurch, daß – so ihr bestrittener Vortrag – die Fußbodenleisten und Türenränder zum Teil nicht verfugt seien, die Decken überarbeitet werden müßten, der Flur gestrichen und tapeziert werden müßte und Wäscheleinen im Trockenraum fehlen, lediglich geringfügig beeinträchtigt. Auch die von der Beklagten im Verhandlungstermin vorgelegten Lichtbilder, die zum Beispiel Müllsäcke und Kartons im Kellerbereich erkennen lassen, zeigen lediglich eine geringe optische Beeinträchtigung.

Soweit die Beklagte vorträgt, die Außenanlage sei noch nicht fertiggestellt, Rasen müsse angelegt und die Anlage gepflegt werden, berechtigt sie der vorhandene Zustand auch nicht zur Mietminderung. Sie hat nämlich ausweislich des Mietvertrages vom 20.06.1999 keinen Gartenanteil gemietet.

Die Minderungsberechtigung der Beklagten entfällt zwar nicht bereits deshalb, weil der Beklagte der Zustand der Mietsache bei Beginn des Mietverhältnisses im Sinne des § 536 b BGB n.F. bekannt war. Beim Einzug in einen Neubau kann der Mieter nämlich damit rechnen, daß zur endgültigen Fertigstellung der Mieträume noch fehlende Arbeiten alsbald nachgeholt werden. Der von der Beklagten bemängelte Zustand der Mietsache überschreitet allerdings nicht die Grenze der Geringfügigkeit.

Der Beklagten steht auch wegen der im Dezember 2000 defekten Klingelanlage kein Minderungsanspruch zu.

Zwar wurde Klingelanlage unstreitig im Januar 2001 repariert. Die Beklagte hat allerdings nicht vorgetragen, wann sie dem Kläger den Defekt gem. § 336 c BGB n.F. angezeigt hat.

Dem Klä...

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